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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Antonello Violetti und anderer gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Januar 2005

(Rechtssache T-22/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Antonello Violetti, wohnhaft in Cittiglio (Italien), und 12 weitere Beamte haben am 11. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Die Kläger beantragen,

die Offenlegung aller die Kläger betreffenden und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) versiegelten Unterlagen anzuordnen;

die Offenlegung des Berichts, der die interne Untersuchung gegenüber den Klägern abschließt, anzuordnen;

die gegenüber den Klägern durchgeführte Untersuchung aufzuheben;

den an die italienischen Justizbehörden übermittelten Untersuchungsbericht aufzuheben;

jede folgende oder sich auf diese Entscheidungen beziehende Maßnahme, die nach der Erhebung der vorliegenden Klage getroffen wird, aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung eines nach billigem Ermessen festgesetzten Schadensersatzes nebst Zinsen für jeden Kläger zu verurteilen, vorbehaltlich einer Erhöhung und/oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens;

der Beklagten auf jeden Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das OLAF habe die Kläger darüber informiert, dass eine interne Untersuchung über die Anwendung der Regelung der Unfallversicherung eröffnet worden sei. Aufgrund dieser Mitteilung hätten die betroffenen Beamten beantragt, Zugang zu ihren medizinischen Akten zu erhalten. Dieser Zugang sei ihnen verwehrt worden.

Der Klagegrund stütze sich auf eine Verletzung des Artikels 73 des Statuts und des Artikels 28 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, eine Verletzung der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der Gleichbehandlung, einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Prinzipien, die das OLAF und die Kommission verpflichteten, eine Entscheidung nur aus rechtlich zulässigen, d. h. relevanten und nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behafteten Gründen zu erlassen.

Die Kläger sind außerdem der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1073/19991 und der Beschluss 1999/396/EG der Kommission vom 2. Juni 19992 rechtswidrig seien, und erheben daher eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Artikel 241 EG-Vertrag.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1).

2 - Beschluss 1999/396/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft (ABl. L 149, S. 57).