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Klage, eingereicht am 18. September 2013 – ASPA/HABM - Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (ARGENTARIA)

(Rechtssache T-502/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Argenta Spaarbank NV (ASPA) (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. De Winter und M. De Vroey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Juli 2013 in der Sache R 1581/2011-4 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „ARGENTARIA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 42 – Gemeinschaftsmarke Nr. 159 707.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Das Nichtigkeitsverfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem die Inhaberin der angefochtenen Gemeinschaftsmarke auf diese verzichtet hatte.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und 80 der Verordnung Nr. 207/2009.