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Vorabentscheidungsersuchen des Veszprémi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 30. November 2020 – ENERGOTT Fejlesztő és Vagyonkezelő Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-643/20)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Veszprémi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ENERGOTT Fejlesztő és Vagyonkezelő Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

Sind Art. 90 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 20061 (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) (unter besonderer Berücksichtigung des Urteils Di Maura [C-246/162 ] bzw. des Beschlusses Porr Építési Kft. [C-292/193 ]) und die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstattung der allgemeinen Umsatzsteuer auf endgültig uneinbringliche Forderungen als Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, keinen früheren Zeitpunkt als den festlegen können, in dem die Forderung, die der zu erstattenden allgemeinen Umsatzsteuer zugrunde liegt, uneinbringlich geworden ist?

Sind Art. 90 Abs. 1 und 2 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (unter besonderer Berücksichtigung des Urteils Di Maura [C-246/16] bzw. des Beschlusses Porr Építési Kft. [C-292/19]) sowie die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der bei der Erstattung der allgemeinen Umsatzsteuer auf endgültig uneinbringliche Forderungen der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen über die Geltendmachung der zugrunde liegenden Forderung im Liquidationsverfahren hinaus weitere Eintreibungshandlungen als Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der allgemeinen Umsatzsteuer verlangt?

Sind Art. 90 Abs. 1 und 2 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (unter besonderer Berücksichtigung des Urteils Di Maura [C-246/16] bzw. des Beschlusses Porr Építési Kft. [C-292/19]) sowie die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der im Fall der Nichtzahlung das Dienstleistungen erbringende Unternehmen die Dienstleistungserbringung sofort einzustellen hat, da andernfalls bei fortdauernder Dienstleistungserbringung trotz der späteren Uneinbringlichkeit auch nicht die allgemeine Umsatzsteuer auf endgültig uneinbringliche Forderungen erstattet werden kann?

Sind Art. 90 Abs. 1 und 2 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Art. 15 bis 17 der Charta der Grundrechte (unter besonderer Berücksichtigung des Urteils Di Maura [C-246/16] bzw. des Beschlusses Porr Építési Kft. [C-292/19]) sowie die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats die in den Fragen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ohne jedwede Rechtsgrundlage nach dem Beschluss in der Rechtssache Porr Kft. festlegte und diese Voraussetzungen den Steuerpflichtigen vor dem Zeitpunkt, in dem die Forderungen endgültig uneinbringlich wurden, nicht klar gewesen waren?

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1 ABl. 2006, L 347, S. 1.

2 ECLI:EU:C:2017:887.

3 ECLI:EU:C:2019:901.