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Rechtsmittel, eingelegt am 19. Juli 2018 von der J-M.-E.V. e hijos, S.R.L. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. April 2018 in der Rechtssache T-554/14, Messi Cuccittini/EUIPO – J-M.-E.V. e hijos

(Rechtssache C-474/18 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: J-M.-E.V. e hijos, S.R.L. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Güell Serra und R. Gimeno-Bayón Cobos)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Lionel Messi Cuccittini

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil vom 26. April 2018 in der Rechtssache T-554/141 in vollem Umfang aufzuheben und infolgedessen

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder

die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, damit es gemäß den bindenden Kriterien des Gerichtshofs entscheidet, und

Herrn Lionel Messi Cuccittini die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Urteil habe das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO aufgehoben, mit der die Marke „MESSI“ wegen der Gefahr einer Verwechslung mit der älteren Marke „MASSI“ mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, dass, obgleich die Marken „MASSI“ und „MESSI“ optisch und klanglich ähnlich seien und sich auf dieselben Waren bezögen, die Beschwerdekammer einen Fehler begangen habe, da die begrifflichen Unterschiede zwischen den Marken jegliche Verwechslungsgefahr ausschlössen.

Das Urteil des Gerichts weise vier Rechtsfehler auf, so dass das Rechtsmittel sich in vier Rechtsmittelgründe aufgliedere:

Das Gericht führe im angefochtenen Urteil aus, dass die Beschwerdekammer, wenn sie die Bekanntheit des Rechtsmittelführers berücksichtigt hätte, zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass sich der Ausdruck „messi“ in begrifflicher Hinsicht klar vom Ausdruck „massi“ unterscheide. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts wiederholt festgestellt worden, dass die etwaige Bekanntheit der angemeldeten Marke für die Bestimmung der Gefahr einer Verwechslung mit einer älteren Marke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung unerheblich sei.

Das Gericht gehe außerdem fehl in der Annahme, dass die Bekanntheit des Nachnamens des Antragstellers eine offenkundige Tatsache sei, die, auch ohne bewiesen oder von Herrn Lionel Messi selbst vor der Beschwerdekammer behauptet worden zu sein, von der Beschwerdekammer hätte berücksichtigt werden müssen, da es sich um eine Tatsache handle, die jeder kennen könne oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden könne. Der Grad der Bekanntheit des Nachnamens des Antragstellers in Europa im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch (dem 12. Juni 2013) sei nichts, was im Jahr 2018 vermutet werden könne, und zwar umso weniger, als er weder vor der Beschwerdekammer geltend gemacht noch durch irgendwelche Beweise gestützt worden sei.

Im vorliegenden Fall habe es eine Antragsänderung (mutatio libelli) gegeben, durch die die Verteidigungsrechte verletzt worden seien, indem das Gericht einen neuen, anderen Streitgegenstand zugelassen habe, der vor der Beschwerdekammer nicht geltend gemacht worden sei: die „begrifflich unterscheidende Wirkung von MESSI“.

Im Urteil werde auf das Urteil PICARO/PICASSO Bezug genommen, was unzutreffend sei, da (i) in der Rechtssache PICASSO/PICARO die bekannte Marke die Widerspruchsmarke „PICASSO“ gewesen sei, während im vorliegenden Fall die angeblich bekannte Marke die Anmeldemarke sei, und (ii) es in jenem Urteil um Waren gegangen sei, bei denen der Grad der Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers beim Kauf besonders hoch sei, während es in der vorliegenden Streitsache um Waren für den durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Europäischen Union gehe.

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1 ECLI:EU:T:2018:230