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Klage, eingereicht am 15. Juli 2013 – ZZ u. a./EIF

(Rechtssache F-72/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäischer Investitionsfonds (EIF)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Zum einen Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen, auf die Kläger den Beschluss des Verwaltungsrats, mit dem ein auf 2,3 % begrenzter Gehaltszuwachs festgelegt wurde, den Beschluss des Generaldirektors des EIF, mit dem eine neue Leistungstabelle festgelegt wurde, die je nach Kläger zu einem Verlust von 1 bis 2 % des Gehalts führen soll, und den Beschluss des Direktoriums der EIB, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die je nach Kläger zu einem Verlust von 1 bis 2 % des Gehalts führen soll, anzuwenden, sowie zum anderen daraus folgend Antrag auf Verurteilung des EIF zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt und zur Leistung von Schadensersatz

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen aufzuheben, auf sie den Beschluss des Verwaltungsrats des EIF vom 4. Februar 2013, mit dem ein auf 2,3 % begrenzter Gehaltszuwachs festgelegt wurde, und den Beschluss des Generaldirektors des EIF, mit dem eine neue Leistungstabelle festgelegt wurde, die je nach Kläger zu einem Verlust von 1 bis 2 % des Gehalts führt, auf sie anzuwenden, die beide auf den Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012, mit dem ein auf 2,3 % begrenzter Gehaltszuwachs festgelegt wurde, und den Beschluss des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die je nach Kläger zu einem Verlust von 1 bis 2 % des Gehalts führt, zurückgehen (wobei die oben genannten Beschlüsse des EIF in den Gehaltsabrechnungen für April 2013 ersichtlich geworden sind), sowie sämtliche in späteren Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen des EIF insoweit aufzuheben;

den Beklagten zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt zu verurteilen, der sich aus den oben genannten Beschlüssen des Verwaltungsrats des EIF und des Generaldirektors des EIF vom 4. Februar 2013, des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012 und des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013 bezüglich der Anwendung der Leistungstabelle „4-3-2-1-0“ und der Tabelle „jeune“ „5-4-3-1-0“ oder, hilfsweise, für Kläger, die die Note A erhalten haben, bezüglich der Anwendung der Leistungstabelle 3-2-1-0-0 und für Kläger, die unter die Tabelle „jeune“ fallen, bezüglich einer Tabelle „jeune“ „4-3-2-0-0“ ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 15. April 2013 und in der Folge ab dem 15. jeden Monats bis zur vollständigen Tilgung;

den Beklagten zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1,5 % der monatlichen Bezüge jedes Klägers veranschlagt wird;

den Beklagten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zu ersuchen, folgende Dokumente vorzulegen, sofern sie von ihm nicht unaufgefordert vorgelegt werden:

den Beschluss des Verwaltungsrats des EIF vom 24. September 2001 zur Angleichung der arbeitsrechtlichen Stellung der Bediensteten des EIF;

den Beschluss des EIF, durch den das im Beschluss des Verwaltungsrats des EIF vom 24. September 2001 zur Angleichung der arbeitsrechtlichen Stellung der Bediensteten des EIF genannte „geeignete Verfahren“ geregelt wird;

den Beschluss des Verwaltungsrats des EIF, grundsätzlich vom 4. Februar 2013, zur Festlegung des Personalhaushalts für 2013;

den Beschluss des Generaldirektors des EIF zur Festlegung der neuen Leistungstabelle für 2013;

das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012;

das Protokoll der Sitzung des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013;

die Note „personnel/ASP/2013-5“ der Direktion Personal der EIB vom 29. Januar 2013;

den Corporate Operational Plan 2013-2015 der EIB und des EIF;

dem EIF die Kosten aufzuerlegen.