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Klage, eingereicht am 6. März 2008 - Arch Chemicals Inc. u. a./Kommission

(Rechtssache T-120/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Arch Chemicals, Inc. (Norwalk, Vereinigte Staaten), Arch Timber Protection Ltd (Castleford, Vereinigtes Königreich), Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH (Kirchheimbolanden, Deutschland), Rhodia UK Ltd (Watford, Vereinigtes Königreich), Sumitomo Chemical (UK) plc (London, Vereinigtes Königreich) und Troy Chemical Company BV (Maassluis, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und für begründet zu erklären, hilfsweise, die Fragen der Zulässigkeit mit der Prüfung der Begründetheit zu verbinden oder, hilfsweise, die Entscheidung über die Klagebefugnis dem Endurteil vorzubehalten;

Art. 3 Abs. 2 (und Anhang II), Art. 4, Art. 7 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Art. 9 Buchst. a, 10 Abs. 3, 11 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten rechtswidrig und gegenüber den Klägerinnen unanwendbar sind;

festzustellen, dass Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte rechtswidrig und gegenüber den Klägerinnen unanwendbar ist;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten1 und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2032/20032 der Kommission, weil die beanstandeten Vorschriften

vom Wortlaut und/oder Inhalt her den ursprünglich mit der Verordnung Nr. 2032/2003 erlassenen und von ihnen bereits angefochtenen Regelungen (Rechtssachen T-75/04 bis T-79/04) der laufenden Überprüfung von Wirkstoffen entsprächen, die ihre Rechte und ihr berechtigtes Vertrauen im Hinblick auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten3 verletzten;

in sich widersprüchlich seien und der Richtlinie 98/8 zuwiderliefen;

gegen den EG-Vertrag und eine Reihe hochrangiger gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze verstießen, so z. B. gegen die Grundsätze eines unverfälschten Wettbewerbs, den der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, das Diskriminierungsverbot sowie das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung.

Außerdem machen die Klägerinnen geltend, dass sie gemäß Art. 12 der Richtlinie 98/8 als Teilnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1451/2007 Verfahrensgarantien und Datenschutzrechte (d. h. die ausschließliche Verwendung) hinsichtlich der in ihren Notifizierungen und vollständigen Unterlagen enthaltenen Daten in allen Mitgliedstaaten beanspruchen könnten. Art. 4 der Verordnung Nr. 1451/2007 verstoße jedoch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegen das ihnen nach Art. 12 der Richtlinie 98/8 gewährte ausschließliche Verwendungsrecht, indem er den Mitgliedstaaten nicht gebiete, Registrierungen von Biozid-Produkten zurückzunehmen, die den von den Antragstellern notifizierten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart entsprächen und von an der Überprüfung nicht beteiligten konkurrierenden Unternehmen gehalten würden, die zu den von den Antragstellern für die Überprüfung übermittelten Daten keinen Zugang hätten. Außerdem habe die Beklagte die ihr nach der Grundrichtlinie 98/8 eingeräumten Befugnisse missbraucht, indem sie diese Richtlinie bewusst in einer Art und Weise durchgeführt habe, die von ihrem Wortlaut nicht gedeckt sei und die Rechte und Erwartungen der Klägerinnen verletze. Ferner verstoße die beanstandete Maßnahme gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags, indem sie es Unternehmen, die an der Überprüfung nicht beteiligt seien und keine Kosten tragen müssten, ermögliche, auf dem Markt zu bleiben und gegenüber den Wettbewerbern wieder einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.

Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 sowie der Art. 9 Buchst. a, 10 Abs. 3, 11 and 16 Abs. 1 der Richtlinie 98/8 vor.

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1 - ABl. L 325, S. 3.

2 - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000, ABl. L 307, S. 1.

3 - ABl. L 123, S. 1.