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Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 – Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission

(Rechtssache T-92/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird – Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen – Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes – Ermessensüberschreitung – Verteidigungsrechte – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Geldbußen – Bestimmung des Ausgangsbetrags – Mildernde Umstände – Dauer des Verwaltungsverfahrens)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ferriera Valsabbia SpA (Odolo, Italien) und Valsabbia Investimenti SpA (Odolo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Fosselard sowie Rechtsanwältinnen S. Amoruso und L. Vitolo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C (2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung, soweit darin ein Verstoß der Klägerin gegen Art. 65 KS festgestellt und ihr eine Geldbuße von 10,25 Mio. Euro auferlegt wird, oder, hilfsweise, auf Herabsetzung dieser Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Ferriera Valsabbia SpA und die Valsabbia Investimenti SpA tragen die Kosten.

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1     ABl. C 113 vom 1.5.2010.