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Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 - Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA

(Rechtssache T-93/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Bilbaína de Alquitranes, SA (Luchana-Baracaldo, Spanien), Sindu Chemicals BV (Uithoorn, Niederlande), Deza a. s. (Valašske Meziříčí, Tschechische Republik), Industrial Química del Nalón, SA (Oviedo, Spanien), Koppers Denmark A/S (Nyborg, Dänemark), Koppers UK Ltd (Scunthorpe, Vereinigtes Königreich), Rütgers Germany GmbH (Castrop-Rauxel, Deutschland), Rütgers Belgium NV (Zelzate, Belgien) und Rütgers Poland Sp. z o. o. (Kedzierzyn-Kozle, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem, Rechtsanwältin R. Cana und P. Sellar, Solicitor)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Maßnahme insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als sie Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, CAS-Nummer 65996-93-2 betrifft, und

der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (Im Folgenden: ECHA) (ED/68/2009), mit der nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061 (im Folgenden: REACH) Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, CAS-Nummer 65996-93-2 (im Folgenden: CTPHT) als ein Stoff ermittelt wird, der die Kriterien des Art. 57 Buchst. d und e REACH erfüllt.

Aufgrund der angefochtenen Entscheidung, von der die Klägerinnen nach ihrem Vortrag durch eine Presseerklärung der ECHA erfuhren, wurde der Stoff Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, in die Liste 15 neuer chemischer Stoffe auf der Liste der für die Einbeziehung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen.

Die Klägerinnen fechten nicht die Ermittlung von CTPHT als krebserregend an, sondern die Ermittlung des Stoffes als persistent, bioakkumulierbar und toxisch sowie als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar im Sinne der Kriterien des Anhangs XIII von REACH.

Die Aufnahme von Pech, Kohlenpech, Hochtemperatur, in die Liste der für die Einbeziehung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe werde letztlich zur Aufnahme dieses Stoffes in Anhang XIV von REACH führen, was wiederum verschiedene sich unmittelbar aus dieser Ermittlung ergebende nachteilige Rechtfolgen für die Klägerinnen haben werde.

Die angefochtene Maßnahme sei rechtswidrig, weil sie insbesondere gegen die geltenden Vorschriften für die Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen nach REACH und von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen sowie sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoffen verstoße. Folglich beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem Beurteilungsfehler und auf einem Rechtsfehler, weil die Ermittlung von Pech, Kohlenpech, Hochtemperatur, als besonders besorgniserregender Stoff aufgrund der Tatsache, dass er persistent, bioakkumulierbar und toxisch sowie sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sei, ohne dass es hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage in REACH gebe, allein auf Eigenschaften einzelner Stoffe beruhe.

Zudem sei die angefochtene Maßnahme rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, indem sie ohne objektive Rechtfertigung den fraglichen Stoff und andere vergleichbare Stoffe unterschiedlich behandle.

Schließlich verstoße die angefochtene Maßnahme gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie im Hinblick auf die Auswahl der der Beklagten zur Verfügung stehenden Maßnahmen in einem unangemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehe, die im Zusammenhang mit den angestrebten Zielen verursacht würden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).