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Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2014 – Al-Tabbaa/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-329/12 und T-74/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektive gerichtliche Kontrolle – Begründungspflicht –Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mazen Al-Tabbaa (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, und G. Martin, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Handlungen des Rates, die restriktive Maßnahmen gegen den Kläger enthalten, und zwar ursprünglich der Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 126, S.9) sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 126, S. 3)

Tenor

Der Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mazen Al-Tabbaa betreffen.

Der Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Al-Tabbaa betreffen.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 sowie der Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Al-Tabbaa betreffen.

Der Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien wird für nichtig erklärt, soweit er Herrn Al-Tabbaa betrifft.

Die Wirkungen des Beschlusses 2013/255 werden in Bezug auf Herrn Al-Tabbaa bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 aufrechterhalten.

Der Rechtsstreit in der Rechtssache T-74/13 ist in der Hauptsache erledigt.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Kläger in der Rechtssache T-329/12 entstandenen und drei Viertel der ihm in der Rechtssache T-74/13 entstandenen Kosten.

Der Kläger trägt ein Viertel seiner Kosten in der Rechtssache T-74/13.

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1     ABl. C 273 vom 8.9.2012.