Language of document : ECLI:EU:T:2014:846





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 1. Oktober 2014 –
Italien/Kommission

(Rechtssache T‑256/13)

„Sozialpolitik – Gemeinschaftliche Aktionsprogramme im Bereich der Jugend – Teilweise Rückzahlung der gezahlten Finanzierung – Fehlende Zuschussfähigkeit bestimmter Beträge – Überschreitung der für eine Kategorie von Aktionen vorgesehenen Grenze – Durchführung des Verfahrens zur Rückforderung der unrechtmäßig verwendeten Beträge bei den Endempfängern durch die nationalen Agenturen“

1.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Abweisung einer Klage als unbegründet, ohne über die Zulässigkeit zu entscheiden – Ermessen des Unionsrichters (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 39)

2.                     Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport – Aktionsprogramm im Bereich der Jugend – Erlass eines Programmleitfadens durch die Kommission, mit dem das genannte Aktionsprogramm durchgeführt wird – Aufstellung der Kriterien, um die Geldmittel in Anspruch nehmen zu können – Verbindliche Wirkung des Programmleitfadens – Nichteinhaltung der Finanzierungsobergrenze, die zur Gewährleistung der effizienten Nutzung der gewährten Geldmittel für eine bestimmte Kategorie von Aktionen vorgesehen ist – Unzulässigkeit – Nichtüberschreitung des Höchstbetrags für die Finanzierung aller zum Programm gehörenden Aktionen – Keine Auswirkung (Beschluss Nr. 1719/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10; Entscheidungen der Kommission C (2006) 4918 und C (2007) 1807, Art. 4 und 5) (vgl. Rn. 45-51)

3.                     Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport – Aktionsprogramm im Bereich der Jugend – Gewährung einer Finanzierung durch die Kommission – Von den Endempfängern unrechtmäßig verwendete Beträge – Pflicht der nationalen Agenturen zur strikten Durchführung der Verfahren zur Rückforderung der genannten Beträge – Verzicht auf die Rückforderung – Pflicht, den Verzicht zu begründen und mit Beweisen für die Einhaltung der genannten Verfahren zu belegen (Beschluss Nr. 1031/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (vgl. Rn. 60-75)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung erstens des Schreibens der Kommission Ares (2013) 237719 vom 22. Februar 2013 an die Agenzia nazionale per i giovani (Nationale Jugendagentur, Italien), mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige für einen Gesamtbetrag von 1 486 485,90 Euro angekündigt wurde, soweit dieser Betrag einen Teilbetrag von 52 036,24 Euro für Ausgaben, die für Ausbildungstätigkeiten in Bezug auf den Europäischen Freiwilligendienst getragen wurden, sowie einen Teilbetrag von 183 729,72 Euro für Beträge einschließt, die von der Agenzia nazionale per i giovani bei den Endempfängern für den Zeitraum von 2000 bis 2004 nicht zurückgefordert wurden, und zweitens des Schreibens der Kommission Ares (2013) 267064 vom 28. Februar 2013 an das Dipartimento della gioventù e del servizio civile nazionale (Abteilung Jugend und nationaler Zivildienst, Italien), mit dem die Ergebnisse in Bezug auf die endgültige Bewertung der Versicherungserklärung und den Jahresbericht dieser Agentur für das Jahr 2011 mitgeteilt wurden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.