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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. März 2004

in der Rechtssache T-66/02, Idiotiko Institouto Epaggelmatikis Katartisis N. Avgerinopoulou-Anagnorismenes Technikes Idiotikes Epaggelmatikes Scholes AE, Panellinia Enosi Idiotikon Institouton Epaggelmatikis Katartisis und Panellinia Enosi Idiotikis Technikis Epaggelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Strukturfonds - Gemeinschaftliches Förderkonzept - Operationelles Programm - Antrag auf Änderung - Untätigkeitsklage - Stellungnahme, durch die die Untätigkeit beendet wird - Erledigung der Hauptsache)

(Verfahrenssprache: Griechisch)1

In der Rechtssache T-66/02, Idiotiko Institouto Epaggelmatikis Katartisis N. Avgerinopoulou - Anagnorismenes Technikes Idiotikes Epaggelmatikes Scholes AE, Panellinia Enosi Idiotikon Institouton Epaggelmatikis Katartisis und Panellinia Enosi Idiotikis Technikis Epaggelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis, niedergelassen in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Antoniou und C. Tsiliotis, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Condou-Durande und L. Flynn) wegen einer auf Artikel 232 EG gestützten Untätigkeitsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die rechtswidrige Unterscheidung zwischen privaten Trägern und öffentlichen Trägern der Berufsausbildung in Griechenland zu beseitigen, die darauf beruht, dass nur die Letztgenannten durch das 3. Gemeinschaftliche Förderkonzept und insbesondere durch das Operationelle Programm "Erziehung und berufliche Erstausbildung" finanziert werden, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras -Kanzler: H. Jung - am 15. März 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1 - - ABl. C 109 vom 04.05.02