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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz

vom 8. Juli 2003

in der Rechtssache T-65/02: Michelle Chetaud gegen Europäisches Parlament1

(Beamte ( Ruhegehalt ( Anwendbarer Berichtigungskoeffizient ( Nachweis des Wohnsitzes ( Zurücknahme eines Rechtsakts ( Auswirkung auf die Beweislast)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-65/02, Michelle Chetaud, ehemalige Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Nizza (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Mosar, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: J. de Wachter und G. Knudsen) wegen Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 27. Juni 2001, mit der es abgelehnt wurde, Nizza als Wohnsitz der Klägerin anzuerkennen und ab 1. Januar 2000 den für Frankreich geltenden Berichtigungskoeffizienten auf ihr Ruhegehalt anzuwenden, und Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 6. Dezember 2001, mit der die Beschwerde der Klägerin ausdrücklich zurückgewiesen wurde, hat das Gericht (Einzelrichter: A. W. H. Meij) ( Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat ( am 8. Juli 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung des Parlaments vom 27. Juni 2001 wird aufgehoben, soweit sie für das ganze Jahr 2000 den für Luxemburg geltenden Berichtigungskoeffizienten auf das Ruhegehalt der Klägerin anwendet.

2.Das Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

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1 - (ABl. C 109 vom 4.5.2002.