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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 20. November 2003

in der Rechtssache T-63/02: Maria Concetta Cerafogli und Paolo Poloni gegen Europäische Zentralbank(1)

(Beamte ( Bedienstete der Europäischen Zentralbank ( Vergütung ( Berechnungsmethode für die jährliche Anpassung der Vergütung ( Anhörung der Personalvertretung ( Artikel 13, 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-63/02, Maria Concetta Cerafogli und Paolo Poloni, Beamte der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin T. Raab-Rhein sowie die Rechtsanwälte C. Roth und B. Karthaus, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Europäische Zentralbank (Bevollmächtigte: V. Saintot und T. Gilliams im Beistand vom Rechtsanwalt B. Wägenbaur) zum einen wegen Aufhebung der Gehaltsabrechnungen, die den bei der Europäischen Zentralbank (EZB) beschäftigten Klägern am 13. Juli 2001 für den Monat Juli 2001 erteilt wurden, soweit sie auf der Basis einer Erhöhung der Bezüge um 2,2 % erstellt wurden, zum anderen wegen Erteilung von Gehaltsabrechnungen an die Kläger für den Monat Juli 2001, die erstellt sind auf der Basis einer Erhöhung der Bezüge um mindestens 2,7 % oder, hilfsweise, einer Erhöhung, wie sie der im Urteil des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache dargestellten entspricht, und Zahlung der Differenz zwischen diesen Beträgen, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und N. Forwood ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 20. November 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die den bei der Europäischen Zentralbank (EZB) beschäftigten Klägern am 13. Juli 2001 erteilten Gehaltsabrechnungen für den Monat Juli 2001 werden insoweit aufgehoben, als die EZB es bei der Verabschiedung der Gehaltsanpassung für 2001 unterlassen hat, die Personalvertretung anzuhören.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ) ABl. C 131 vom 1.6.2002.