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Amtsblattmitteilung

 

        Klage der Michelle Boisset-Chetaud gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 4. März 2002

(Rechtssache T-65/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Michelle Boisset-Chetaud, wohnhaft in Nizza (Frankreich), hat am 4. März 2002 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Laurent Mosar; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung aufzuheben, die sich aus dem Schreiben vom 27. Juni 1997 ergibt, mit dem das Europäische Parlament die Anwendung des französischen Berichtigungskoeffizienten ab 1. Juni 2001 ausgesetzt hat, um Dokumente abzuwarten, die zweifelsfrei belegen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Michelle Boisset-Chetaud in Nizza liegt;

(die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments aufzuheben, die im Rahmen eines Schreibens vom 6. Dezember 2001 auf eine Beschwerde der Klägerin formuliert wurde und wonach die von Michelle Boisset-Chetaud vorgelegten Dokumente dem Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten nicht ermöglichten, festzustellen, dass sie Nizza als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und damit als den Ort bestimmt hat, an dem sie ihre Aufwendungen tätigen muss.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in dieser Rechtssache wendet sich gegen die Weigerung der Anstellungsbehörde, Nizza als den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen anzusehen und demgemäß den französischen Berichtigungskoeffizienten auf ihr Ruhegehalt anzuwenden.

Zur Begründung ihrer Klage macht sie einen Verstoß gegen Artikel 82 des Statuts geltend. Sie trägt dazu vor, dass der Begriff des Wohnsitzes, um den es dort gehe, der richterlichen Auslegung unterliege, mit der festgestellt werden solle, dass eine Person den dauerhaften und gewöhnlichen Mittelpunkt ihres Lebens an dem Ort habe, an dem sie wohne. Im Rahmen der Bewertung der Kriterien des Begriffes "Wohnsitz" müsse sich die Beklagte auf objektive Faktoren, wie eine Meldebescheinigung, stützen. Insoweit habe die Klägerin nicht nur eine Meldebescheinigung vorgelegt, sondern auch zahlreiche andere Dokumente, wie die notarielle Urkunde über den Kauf einer Wohnung, eine Mitteilung über den Wohnsitzwechsel und verschiedene Rechnungen.

Indem sich die Anstellungsbehörde auf einen Bescheid des Abteilungsleiters in der Generaldirektion V ( Personal ( über die Festsetzung der Ansprüche auf eine Invaliditätsrente bezogen habe, habe sie jedoch als einziges Kriterium das des Wohnsitzes berücksichtigt.

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