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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Waardals AS gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. März 2002

    (Rechtssache T-62/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die Waardals AS hat am 1. März 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Trygve Olavson Laake und Jan Magne Langseth von der Advokatfirmaet Schjødt AS, Stavanger (Norwegen).

Die Klägerin beantragt,

(Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise, die Dauer der der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlung zu verkürzen;

(die nach Artikel 3 Buchstabe f der Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären, hilfsweise, sie wesentlich herabzusetzen;

(ihrem Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen einschließlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und auf Einsicht in den Anhörungsbericht der Kommission stattzugeben;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Bei der in dieser Rechtssache angefochtenen Entscheidung handelt es sich um dieselbe wie in der Rechtssache T-33/02, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission. Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in jener Rechtssache geltend gemacht wurden.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

(Die Kommission habe ihre Berechnung der Geldbuße auf eine unzutreffende Würdigung der Beweismittel und des Sachverhalts gestützt. Erstens habe sie festgestellt, dass alle Adressaten der Entscheidung Zuwiderhandlungen von gleicher Dauer, nämlich von vier Jahren und einem Monat, begangen hätten. Die Kommission habe dabei nicht berücksichtigt, dass die Zuwiderhandlung von Waardals zwischen April 1995 und August 1995 unterbrochen worden sei. Sie habe außer Acht gelassen, dass die Klägerin sich aus dem Kartell zurückgezogen und ihre Zuwiderhandlungen unverzüglich nach der Untersuchung beendet habe.

(Die Kommission habe die Geldbuße nicht richtig berechnet und die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen falsch angewandt. Die Geldbuße sei aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung und auch deshalb erhöht worden, weil die Kommission nicht in angemessener Weise zwischen den Mitgliedern des Kartells unterschieden habe. Überdies habe sie nicht berücksichtigt, dass die Klägerin aufgefordert worden sei, einem bereits bestehenden Kartell beizutreten, und nie zum "engeren Kreis" gehört habe. Die Kommission habe auch außer Acht gelassen, dass die Klägerin die streitigen Vereinbarungen nur in sehr geringem Maße umgesetzt habe. Bei der Festsetzung der Geldbußen habe die Kommission daher gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die erwähnten Leitlinien falsch angewandt.

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