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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Maria Concetta Cerafogli und des Paolo Poloni gegen die Europäische Zentralbank, eingereicht am 4. März 2002

    (Rechtssache T-63/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Maria Concetta Cerafogli und Paolo Poloni, Frankfurt am Main, haben am 4. März 2002 eine Klage gegen die Europäische Zentralbank beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Kläger sind Rechtsanwälte Boris Karthaus, Christian Roth und Tanja Raab-Rhein, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

1) die an die Kläger erteilten Gehaltsabrechnungen für den Monat Juli 2001 für nichtig zu erklären;

2)die Beklagte zu verurteilen den Klägern eine Gehaltsabrechnung zur erteilen, der eine jährliche Gehaltsanpassung im Monat Juli 2001 von mindestens 2,7% zu Grunde liegt;

3)hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen den Klägern eine Abrechnung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen;

4)die Beklagte zu verurteilen die sich aus den zu erteilenden Abrechnungen im Sinne des Antrages zu 2), hilfsweise zu 3), ergebenden Differenzbeträge gegenüber der tatsächlich geleisteten Gehaltsabrechnung an die Kläger auszuzahlen;

5)der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger wenden sich gegen die jährliche Gehaltsanpassung für das Jahr 2001 für die Bediensteten der Europäischen Zentralbank. 1999 hat der Rat der Beklagten beschlossen, dass die jährliche Gehaltsanpassung der Beklagten auf der durchschnittlichen Entwicklung der Nominallöhne der fünfzehn nationalen Notenbanken und der Bank für internationalen Zahlungsausgleich, als "Zentralbank" der Zentralbanken basieren sollte. Insgesamt sollte die Methode drei Jahre zur Anwendung kommen. Mit Schreiben vom 11.7.2001 informierte der Vizepräsident der Beklagten das Staff Committee, dass der Rat der Beklagten für die Gehaltsanpassung für das Jahr 2001 den Vorschlag des Präsidiums entsprechend der 1999 beschlossenen Methode unterstütze. Aus einer Tabelle, die diesem Schreiben beigefügt war, war zu entnehmen, dass die Gehaltsanpassung für 2001 am 1.7.2001 wirksam werden und 2,2% betragen solle.

Am 13.7.2001 erhielten die Kläger jeweils Gehaltsabrechnungen, denen die neue Berechnung zu Grunde lag.

Die Klägerin beantragen, die für den Monat Juli 2001 erteilten Gehaltsabrechnungen für nichtig zu erklären. Sie machen geltend, dass die Gehaltsanpassung im Jahre 2001 nicht der Konsultation durch das Staff Committee unterzogen wurde und daher rechtsstreitig sei. Weiterhin verstoße die Berechnungsmethode, die bei der Gehaltsanpassung im Juli 2001 angewandt wurde, gegen Artikel 13 der "Conditions of Employment", da sie in einem Kaufkraftverlust am Ort der Beschäftigung resultiere. Eine korrekte Berechnungsmethode müsste mindestens die Teuerungsrate berücksichtigen und damit auf ein Ergebnis von 2,7% kommen.

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