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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Dr. Hans Heubach GmbH & Co KG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Februar 2002

    (Rechtssache T-64/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Dr. Hans Heubach GmbH & Co KG, Langelsheim (Deutschland), hat am 28. Februar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Dr. Frank Montag und Dr. Günter Bauer.

Die Klägerin beantragt,

- Artikel 3 Buchstabe (b) der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

- die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Bußgeldes auf eine angemessene Summe herabzusetzen;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung ist dieselbe, die in der Rechtssache T-33/02 (Britannia Alloys & Chemicals, noch nicht veröffentlicht) angefochten wird. Die Klägerin trägt vor, dass der Grundbetrag des Bußgeldes mehr als 100% des EWR-weiten Produktumsatzes der Klägerin im Jahre 1998 entspreche, und dass die Höhe des gegen die Klägerin festgesetzten Bußgeldes das Ergebnis zahlreicher Feststellungs- und Beurteilungsfehler der Beklagten bei der Bußgeldbemessung sei. Zudem habe die Beklagte gegen zahlreiche fundamentale Prinzipien des Gemeinschaftsrechts verstoßen.

Die Klägerin macht geltend, dass die Leitlinien1 gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 verstoßen. Sie rügt grundsätzlich die mit Einführung der Leitlinien erfolgte Pauschalierung der Bußgeldbemessung. Nach Auffassung der Klägerin sei nur eine umsatzproportionale Bußgeldbemessung zulässig, und vor allem führe die in den Leitlinien vorgesehene Pauschalierung für kleinere Unternehmen zu unangemessenen und unverhältnismäßigen Bußgeldern. Artikel 3 Buchstabe (b) der angefochtenen Entscheidung sei deshalb ebenfalls rechtswidrig.

Ferner trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte die Leitlinien - selbst wenn man unterstellt, dass sie rechtsmäßig sind - fehlerhaft angewendet habe. Im einzelnen verkenne die Beklagte das Tatbestandsmerkmal der Schwere der Tat. Insbesondere hätte sie die gemäßigte Form der Zuwiderhandlung und die geringen Auswirkungen auf den Markt, sowie die Nichteinhaltung der Preisabsprachen durch die betroffenen Unternehmen berücksichtigen müssen. Gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 verstoße die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass nur ein sehr geringer Teil des Gesamtumsatzes der Klägerin von der Zuwiderhandlung betroffen war, und auch die geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.

Die Klägerin macht geltend, dass die Höhe des Bußgeldes in jedem Fall gegen die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit verstoße, und dass die Nichtbeachtung des geringen Produktumsatzes der Klägerin im Vergleich zum Gesamtumsatz zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung führe. Ganz unterschiedliche Bußgelder werden gegen Unternehmen festgesetzt, die völlig gleiche Marktstärken aufweisen.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Strafbemessung durch die Beklagte Artikel 7 EMRK verletze, weil die gegen die Klägerin verhängte Geldstrafe einem Strafrahmen entspreche, der seit der Beendigung der Zuwiderhandlung zweimal entscheidend ausgedehnt wurde. Die systematische Änderung der Praxis der Beklagten durch die Einführung der Leitlinien und den Wandel der Bußgeldfestsetzung Ende 2001 sei eine Ausweitung des Strafrahmens, die nicht auf ein Verhalten angewendet werden könne, das vor der Ausweitung stattfand.

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1 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Bußgeldern, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 3 EGKS Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998 C 9, S. 3).