Language of document : ECLI:EU:T:2004:74

Rechtssache T‑66/02

Idiotiko Institouto Epaggelmatikis Katartisis N. Avgerinopoulou Anagnorismenes Technikes Idiotikes Epaggelmatikes Scholes AE u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Strukturfonds – Gemeinschaftliches Förderkonzept – Operationelles Programm – Antrag auf Änderung – Untätigkeitsklage – Stellungnahme, durch die die Untätigkeit beendet wird – Erledigung der Hauptsache“

Leitsätze des Beschlusses

Untätigkeitsklage – Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung – Wegfall des Gegenstands der Klage – Erledigung der Hauptsache

(Artikel 232 EG und 233 EG)

Die mit Artikel 232 EG eröffnete Klagemöglichkeit beruht auf der Vorstellung, dass die beanstandete rechtswidrige Untätigkeit des Gemeinschaftsorgans die Anrufung des Gerichtshofes ermöglicht, damit er feststellt, dass die Unterlassung, soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat, gegen den EG-Vertrag verstößt. Diese Feststellung hat nach Artikel 233 EG zur Folge, dass das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes oder des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu treffen hat, unbeschadet der Klagen aus außervertraglicher Haftung, die sich aus dieser Feststellung ergeben können. Ist die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils vorgenommen worden, so könnte eine Entscheidung des Gemeinschaftsrichters, die die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung feststellt, die in Artikel 233 EG bezeichneten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso wie in dem Fall, dass das beklagte Organ der Aufforderung zum Tätigwerden innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat, gegenstandslos geworden und hat sich in der Hauptsache erledigt.

(vgl. Randnr. 31)