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Klage, eingereicht am 26. Juni 2018 – LL-Carpenter/Kommission

(Rechtssache T-531/18)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: LL-CARPENTER s.r.o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Buřil)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2018) 4138 final der Kommission vom 26. Juni 2018 (Sache AT.40037 – Carpenter/Subaru) für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (im Folgenden: Verordnung Nr. 1/2003) und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (im Folgenden: Verordnung Nr. 773/2004) die Beschwerde der Klägerin vom 6. September 2012 nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 betreffend einen Verstoß gegen Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zurückgewiesen hat;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei mit einem Fehler behaftet, der in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung und einer offensichtlich unrichtigen Würdigung des Sachverhalts bestehe.

Die Kommission habe den Sachverhalt unrichtig beurteilt, indem sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das der Klägerin vorgeworfene wettbewerbswidrige Verhalten (in dem Teil, der die Tschechische Republik betreffe) von der nationalen Wettbewerbsbehörde der Tschechischen Republik festgestellt worden sei, und sie sei zu einer falschen rechtlichen Würdigung des Falles dahin gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003 (in dem Teil, der die Tschechische Republik betreffe) erfüllt seien.

Die Kommission habe nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihr die Klägerin mitgeteilt habe, eingehend geprüft, und daher den Sachverhalt falsch beurteilt, als sie zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass die schriftliche Stellungnahme der Klägerin zu keiner anderen Beurteilung der Beschwerde führe und dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV festgestellt werden würde, gering erscheine, und sie sei zu einer falschen rechtlichen Würdigung dahin gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 vorlägen.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei mit einem Verfahrensfehler behaftet, der darin bestehe, dass die Kommission in ihrem Beschluss keine angemessene Begründung angebe.

Die Kommission habe nicht ausgeführt, von welchen Prioritäten sie ausgehe, wenn sie entscheide, dass in einer Sache keine weiteren Ermittlungen angestellt würden; sie habe lediglich auf die zu erwartenden hohen Kosten weiterer Ermittlungen verwiesen.

Die Kommission habe nicht begründet, wie sie die Beweise bewertet habe und warum sie nicht die tatsächlichen und rechtlichen Umstände berücksichtigt habe, die ihr die Klägerin mitgeteilt habe, und warum ihr Beschluss, die Beschwerde zurückzuweisen, nur auf das Vorbringen gegründet sei, das sich aus einer schriftlichen Stellungnahme der Gesellschaft, gegen die sich die Beschwerde richte, ergebe.

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