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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n° 1 de Cuenca – Spanien) – Carlos Enrique Ruiz Conejero/Ferroser Servicios Auxiliares SA, Ministerio Fiscal

(Rechtssache C-270/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i – Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein Beschäftigter unter bestimmten Voraussetzungen wegen wiederkehrender, wenn auch gerechtfertigter Abwesenheiten vom Arbeitsplatz entlassen werden kann – Fehlzeiten des Arbeitnehmers aufgrund von Krankheiten, die auf seine Behinderung zurückzuführen sind – Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung – Mittelbare Diskriminierung – Rechtfertigung – Bekämpfung von Absentismus am Arbeitsplatz – Angemessenheit – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social n° 1 de Cuenca

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Carlos Enrique Ruiz Conejero

Beklagte: Ferroser Servicios Auxiliares SA, Ministerio Fiscal

Tenor

Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aufgrund gerechtfertigter, aber wiederkehrender Abwesenheiten vom Arbeitsplatz auch dann entlassen darf, wenn die Fehlzeiten die Folge von Krankheiten sind, die auf eine Behinderung des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, es sei denn, diese Regelung geht unter Verfolgung des legitimen Ziels der Bekämpfung von Absentismus nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

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1     ABl. C 279 vom 1.8.2016.