Language of document : ECLI:EU:T:2014:1078





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2014 –

Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission

(Rechtssache T‑562/08)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Paraffinwachse – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Abstimmung der Preise und Aufteilung der Märkte – Nachweis des Bestehens des Kartells – Dauer der Zuwiderhandlung – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Gleichbehandlung – Unschuldsvermutung – Zurechenbarkeit des zuwiderhandelnden Verhaltens – Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft – Vermutung im Fall einer Beteiligung von annähernd 100 %“

1.                     Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf Tochtergesellschaften ausübt, deren Anteile sie zu 100 % hält – Beweisobliegenheiten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen möchte – Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen – Fehlen (Art. 81 EG) (vgl. Rn. 32-48, 51, 52, 60-66, 73, 79)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – An mehrere Adressaten gerichtete Entscheidung, mit der Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängt werden – Notwendigkeit einer ausführlichen Begründung für jeden der Adressaten (Art. 81 EG und 253 EG) (vgl. Rn. 54, 108-113, 119)

3.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – In den Leitlinien der Kommission festgelegte Berechnungsmethode – Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße – Bestimmung des Umsatzes – Kriterien – Umsätze, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen – Der Kommission obliegender Nachweis – Übereinstimmende Erklärungen der Kartellbeteiligten – Nachweis durch Urkunden (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 6 und 13) (vgl. Rn. 82-99)

4.                     Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff – Teilnahme an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Einbeziehung – Voraussetzung – Fehlende Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 101, 102, 243)

5.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Berücksichtigter Umsatz – Referenzjahr – Letztes vollständiges Jahr der Zuwiderhandlung – Ausnahmecharakter dieses Jahres – Berücksichtigung des Durchschnitts der Umsätze aus den drei letzten Jahren der Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13) (vgl. Rn. 128-135, 285)

6.                     Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff – Willensübereinstimmung bezüglich des künftigen Marktverhaltens – Einbeziehung – Fortführung der Verhandlungen über bestimmte Teile der Wettbewerbsbeschränkung – Keine Auswirkung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 143-145)

7.                     Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten autonom zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit – Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern – Wettbewerbswidriger Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkung – Vermutung – Voraussetzungen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 146, 147)

8.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweis – Nachweis durch eine Reihe einzelner Ausprägungen der Zuwiderhandlung – Zulässigkeit – Indizienbündel – Bei jedem einzelnen Indiz erforderlicher Grad der Beweiskraft – Nachweis durch Urkunden – Kriterien – Glaubhaftigkeit der vorgelegten Beweise – Beweispflichten der Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestreiten (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 148, 152-162, 207, 208, 214, 221, 226, 227, 234, 237, 238, 250-252, 277)

9.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Anwendbarkeit – Umfang – Folgen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 149-151)

10.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Beweiskraft freiwilliger Angaben, mit denen die Hauptteilnehmer an einem Kartell ein Unternehmen belasten, um in den Genuss der Mitteilung über die Zusammenarbeit zu gelangen – Den Interessen des genannten Unternehmens zuwiderlaufende Erklärungen – Hoher Beweiswert (Art. 81 Abs. 1 EG; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission) (vgl. Rn. 164-168, 198-201)

11.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 261)

12.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Wahrung der Verteidigungsrechte – Unternehmen, die in die Lage versetzt werden, zu den von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkten und Umständen Stellung zu nehmen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1) (vgl. Rn. 267-269, 282)

13.                     Kartelle – Teilnahme an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Umstand, der bei fehlender Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen auf die Beteiligung an der daraus resultierenden Absprache schließen lässt (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 293, 294)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5476 final der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) sowie Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Repsol Lubricantes y Especialidades, SA, die Repsol Petróleo, SA und die Repsol, SA tragen ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.