Language of document : ECLI:EU:T:2021:640

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 4. April 2019(1)

Rechtssache C686/17

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.

gegen

Prime Champ Deutschland Pilzkulturen GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Kulturchampignons – Vermarktungsnormen – Ursprungsangabe – Begriff ‚Ursprungsland‘ – Ernteland – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Art. 113a Abs. 1 – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 76 Abs. 1 – Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren – Verordnung (EG) Nr. 2913/92 – Art. 23 Abs. 1 und 2 – Verordnung (EG) Nr. 952/2013 – Art. 60 Abs. 1 – Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 – Art. 31 Buchst. b – Produktionsschritte, die in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen werden – Etikettierung von Lebensmitteln – Verbot einer zur Irreführung geeigneten Etikettierung – Richtlinie 2000/13/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a – Art. 1 Abs. 4 – Art. 2 Abs. 3 – Aufklärende Zusätze“






I.      Einleitung

1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) vier Fragen nach der Auslegung mehrerer Unionsvorschriften über das Ursprungsland von Obst und Gemüse aufgeworfen, das frisch an den Verbraucher verkauft werden soll.

2.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (im Folgenden: Zentrale) und der Prime Champ Deutschland Pilzkulturen GmbH (im Folgenden: Prime Champ) geführten Revisionsverfahrens betreffend eine Klage auf Unterlassung des Inverkehrbringens in Deutschland geernteter Kulturchampignons mit der Etikettierung „Ursprung: Deutschland“ durch Prime Champ.

3.        Die Zentrale hält die Verwendung dieser Etikettierung durch Prime Champ ohne Hinzufügung aufklärender Zusätze für irreführend im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG(2) und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011(3), die eine Irreführung der Verbraucher in Bezug auf Informationen über Lebensmittel verbieten, wenn wesentliche Schritte bei der Produktion und Zucht von Kulturchampignons nicht in Deutschland stattfinden.

4.        In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht mit seinen Vorlagefragen im Wesentlichen wissen, ob es einem Unternehmen aufgrund des oben erwähnten Verbots einer Irreführung der Verbraucher zur Last gelegt werden kann, dass es die Ursprungsangabe eines Lebensmittels unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wesentliche Schritte bei der Produktion dieses Lebensmittels in anderen Mitgliedstaaten stattfinden, nicht mit aufklärenden Zusätzen versehen hat, obwohl das Unternehmen aufgrund spezieller unionsrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften nicht verpflichtet wäre, solche Informationen zu liefern. Meines Erachtens ist dies nicht der Fall.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Agrarregelung

a)      Verordnung Nr. 1234/2007

5.        Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(4) sieht vor:

„Die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.“

b)      Verordnung Nr. 1308/2013

6.        Die Verordnung Nr. 1234/2007 ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(5) ersetzt worden. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen der letztgenannten Verordnung gelten seit dem 1. Januar 2014(6). Art. 76 Abs. 1 dieser Verordnung greift im Wesentlichen Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 auf.

2.      Zollregelung

a)      Verordnung Nr. 2913/92

7.        Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(7) (im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) bestimmt:

„(1)      Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

(2)      Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:

b)      pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;

…“

b)      Verordnung Nr. 952/2013

8.        Der Zollkodex der Gemeinschaften ist durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013(8) (im Folgenden: Zollkodex der Union) ersetzt worden. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des letztgenannten Zollkodex gelten seit dem 1. Juni 2016(9).

9.        [Titel II] Kapitel 2 des Zollkodex der Union ist mit „Warenursprung“ überschrieben. Abschnitt 1 dieses Kapitels ist mit „Nichtpräferenzieller Ursprung“ überschrieben. Art. 59, der den Geltungsbereich dieses Abschnitts 1 festlegt, sieht vor:

„Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung

c)      sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.“

10.      Sein Art. 60 („Ursprungserwerb“) greift im Wesentlichen Art. 23 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften auf.

c)      Delegierte Verordnung 2015/2446

11.      Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446(10) gilt seit dem 1. Mai 2016(11). Ihr Art. 31 Buchst. b greift im Wesentlichen Art. 23 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften auf.

3.      Verbraucherschutzregelung

a)      Richtlinie 2000/13

12.      Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 sieht vor, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein dürfen, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht über den Ursprung des Lebensmittels.

b)      Verordnung Nr. 1169/2011

13.      Die Richtlinie 2000/13 ist durch die Verordnung Nr. 1169/2011 ersetzt worden, die seit dem 13. Dezember 2014 gilt(12).

14.      Art. 1 Abs. 4 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften.“

15.      Art. 2 Abs. 3 der genannten Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich der Begriff ‚Ursprungsland eines Lebensmittels‘ auf den Ursprung eines Lebensmittels im Sinne der Artikel 23 bis 26 [des Zollkodex der Gemeinschaften].“(13)

16.      Art. 7 Abs. 1 Buchst. a derselben Verordnung, der im Wesentlichen Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 aufgreift, hat folgenden Wortlaut:

„Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a)      in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.“

B.      Deutsches Recht

17.      Nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung von § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel‑, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (im Folgenden: LFGB) war es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben, insbesondere zur Täuschung geeignete Aussagen über Ursprung oder Herkunft zu verwenden. Diese Vorschrift diente der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13.

18.      Die geltende Fassung von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verbietet dem nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder Importeur, Lebensmittel mit Informationen über diese Lebensmittel, die den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder dafür zu werben.

III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

19.      Prime Champ produziert und vertreibt Kulturchampignons mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“.

20.      Der Herstellungsprozess der Champignons umfasst mehrere Schritte. Zunächst werden für die Dauer von sieben bis elf Tagen die Rohsubstanzen für den Kompost in Belgien und den Niederlanden verschnitten und vermischt. Zweiter Herstellungsschritt ist die über fünf bis sechs Tage andauernde Pasteurisierung und Aufbereitung des Komposts in den Niederlanden. Im dritten Herstellungsschritt wird über die Dauer von 15 Tagen das Myzel (Pilzsporen) in den Kompost injiziert. Im vierten Abschnitt wird in den Niederlanden die Fruchtkörperbildung auf einer Torf- und Kalkschicht in Kulturkisten initiiert, wobei die Pilze nach zehn bis elf Tagen bis zu 3 mm gewachsen sind. Die Kulturkisten werden nach etwa 15 Tagen nach Deutschland transportiert, wo im Betrieb von Prime Champ nach etwa ein bis fünf Tagen die erste Ernte und nach etwa zehn bis 15 Tagen die zweite Ernte der Champignons erfolgt.

21.      Die Zentrale hält die Angabe „Ursprung: Deutschland“ auf der Etikettierung dieser Champignons ohne zusätzliche Hinweise für irreführend, da wesentliche Produktions- und Wachstumsschritte, konkret der Herstellungszyklus vor der Ernte, nicht in Deutschland stattfinden und der Kompost mit den Pilzen erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte nach Deutschland verbracht wird.

22.      Nachdem sie Prime Champ im Dezember 2013 abgemahnt hatte, beantragte die Zentrale beim Landgericht Ulm (Deutschland), Prime Champ unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kulturchampignons mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben.

23.      Dieses Gericht wies die Klage der Zentrale ab, die daraufhin Berufung gegen das genannte Urteil einlegte.

24.      Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart (Deutschland) zurückgewiesen. Dieses Gericht stellte fest, dass die Angabe „Ursprung: Deutschland“ zwar eine Irreführung hervorrufe, weil der angesprochene Verkehr ihr entnehmen könne, dass nicht nur die Ernte, sondern der gesamte Produktionsprozess in Deutschland stattgefunden habe; allerdings sei Prime Champ nach dem Unionsrecht zu der beanstandeten Angabe des Ursprungslands verpflichtet. Gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 müsse nämlich als Ursprungsland pflanzlicher Erzeugnisse das Ernteland angegeben werden, so dass es Prime Champ lauterkeitsrechtlich nicht zur Last gelegt werden könne, dass sie diese Angabe gemacht habe.

25.      Gegen dieses Urteil legte die Zentrale Revision beim Bundesgerichtshof ein.

26.      Nach dessen Angaben ist die Revision, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre Unterlassungsklage auf Wiederholungsgefahr stütze, nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2013 rechtswidrig gewesen sei als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig sei.

27.      Daher habe die Revision Erfolg, wenn die von Prime Champ verwendete Ursprungsangabe ungeachtet des verpflichtenden Charakters dieser Angabe gemäß der Regelung für eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013) gegen das Irreführungsverbot in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13, wie es durch § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 der im Jahr 2013 geltenden Fassung des LFGB umgesetzt sei, und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 der geltenden Fassung des LFGB verstoße(14).

28.      In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 21. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 2017, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 60 des Zollkodex der Union abzustellen?

2.      Haben Kulturchampignons, die im Inland geerntet werden, gemäß Art. 23 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 60 Abs. 1 des Zollkodex der Union einen inländischen Ursprung, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgen und die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind?

3.      Ist das Irreführungsverbot des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden?

4.      Dürfen der nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden, um einer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 verbotenen Irreführung entgegenzuwirken?

29.      Die Zentrale, Prime Champ, die deutsche, die französische und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Dieselben Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der französischen und der italienischen Regierung sind in der mündlichen Verhandlung, die am 23. Januar 2019 stattgefunden hat, erschienen.

IV.    Würdigung

A.      Vorbemerkungen

30.      Mit seinen vier Vorlagefragen fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach dem Verhältnis zwischen in drei verschiedenen Bereichen, nämlich der Agrarregelung, der Zollregelung und der Verbraucherschutzregelung, vorgesehenen Unionsvorschriften über das Ursprungsland von Obst und Gemüse, das frisch an den Verbraucher verkauft werden soll.

31.      Konkret handelt es sich bei diesen Unionsvorschriften erstens um die in Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 für das Inverkehrbringen von Obst und Gemüse vorgeschriebene Ursprungsangabe, zweitens um die in den Art. 23 bis 26 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 60 des Zollkodex der Union in Verbindung mit den Art. 31 bis 36 der Delegierten Verordnung 2015/2446 aufgeführten Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren und drittens um das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgesehene Verbot einer Irreführung der Verbraucher über das Ursprungsland.

32.      Mit seiner ersten und zweiten Vorlagefrage fragt sich das vorlegende Gericht nach dem Verhältnis zwischen der für das Inverkehrbringen von Obst und Gemüse nach der Agrarregelung vorgeschriebenen Ursprungsangabe und den in den Zollkodizes(15) vorgesehenen Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren und möchte im Wesentlichen erfahren, ob Prime Champ im Ausgangsrechtsstreit verpflichtet ist, Deutschland als Ursprungsland der Kulturchampignons anzugeben (Abschnitt B).

33.      Selbst wenn unterstellt wird, dass dies der Fall ist, möchte das vorlegende Gericht mit seiner dritten und vierten Frage wissen, ob die von Prime Champ verwendete Ursprungsangabe angesichts der Tatsache, dass wesentliche Schritte bei der Produktion dieser Kulturchampignons in anderen Mitgliedstaaten stattfinden, ohne aufklärende Zusätze gleichwohl nicht gegen das in der Verbraucherschutzregelung vorgesehene Irreführungsverbot verstößt (Abschnitt C)(16).

34.      In Anbetracht dessen, dass die Revision nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nur begründet sein kann, wenn das beanstandete Verhalten von Prime Champ nach dem Unionsrecht sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2013 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist(17), sind die gestellten Fragen sowohl anhand der im Jahr 2013 geltenden als auch anhand der heute geltenden Regelungen zu prüfen.

B.      Verhältnis zwischen dem Begriff „Ursprungsland“ im Sinne der Agrarregelung und den in den Zollkodizes vorgesehenen Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren (erste und zweite Vorlagefrage)

35.      Die Verordnungen Nr. 1234/2007 und Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte legen Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse fest. Für die Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, sehen Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 vor, dass solche Erzeugnisse nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Ursprungsland angegeben ist.

36.      Weder die Verordnung Nr. 1234/2007 noch die Verordnung Nr. 1308/2013 enthalten eine Definition des Begriffs „Ursprungsland“ im Sinne dieser Verordnungen. Eine solche Definition findet sich auch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011(18).

37.      In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen, ob für die Bestimmung des „Ursprungslands“ von Obst und Gemüse gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 auf die in den Zollkodizes enthaltenen Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren abzustellen ist (Abschnitt 1). Gegebenenfalls möchte es mit seiner zweiten Frage wissen, ob das Ernteland von Kulturchampignons nach diesen Begriffsbestimmungen ihr Ursprungsland ist, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten erfolgen (Abschnitt 2).

1.      Anwendbarkeit der in den Zollkodizes vorgesehenen Definitionen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren bei der Bestimmung des Begriffs „Ursprungsland“ im Sinne der Agrarregelung (erste Vorlagefrage)

38.      Aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zunächst, dass bei der Bestimmung der Bedeutung und Tragweite einer Unionsvorschrift eine Auslegung zu wählen ist, die unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Vorschrift, des Zusammenhangs, in dem sie steht, und der Ziele zu ermitteln ist, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört(19).

39.      Daraus folgt, dass der Begriff „Ursprungsland“ im Sinne von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 im Licht der Bedeutung und des Zwecks dieser Vorschriften und der Verordnungen auszulegen ist, zu denen er gehört. Wie die Zentrale feststellt, verweisen die genannten Vorschriften hinsichtlich des Begriffs „Ursprungsland“ nicht auf die Zollkodizes.

40.      Allerdings sehen die Zollkodizes einen solchen Verweis vor.

41.      In Art. 59 Buchst. c des Zollkodex der Union heißt es nämlich, dass die in dessen Art. 60 vorgesehenen Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren auf sonstige Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung anwendbar sind.

42.      Wie die Kommission bin ich der Ansicht, dass Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 als eine solche Maßnahme anzusehen ist. Ich stelle insoweit fest, dass es sich bei diesem Art. 76 Abs. 1 um eine Unionsvorschrift handelt, die sich auf den Warenursprung bezieht, was nach Art. 59 Buchst. c des Zollkodex der Union die einzige Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist.

43.      Dieses Argument wird durch die Tatsache erhärtet, dass die Verordnung Nr. 1169/2011, mit der ein hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel gewährleistet werden soll(20), in ihrem Art. 2 Abs. 3 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslands von Waren im Sinne dieser Verordnung auf die Begriffsbestimmungen in den Zollkodizes betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren verweist. Wie aus dem 33. Erwägungsgrund der genannten Verordnung hervorgeht, ist dieser vom Gesetzgeber vorgenommene Verweis dadurch gerechtfertigt, dass die Begriffsbestimmungen „den Lebensmittelunternehmern … bereits bekannt sind“.

44.      Wie Prime Champ, die französische Regierung und die Kommission ausführen, ist der Umstand, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen der dem Verbraucherschutz dienenden Verordnung Nr. 1169/2011 für einen Verweis auf die den Zollkodizes entnommenen Begriffsbestimmungen entschieden hat, ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine solche Bezugnahme auch für Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 zu gelten hat, die ein ähnliches Verbraucherschutzziel verfolgen(21).

45.      Ich stelle fest, dass sich im Zollkodex der Gemeinschaften keine Art. 59 Buchst. c des Zollkodex der Union entsprechende Vorschrift findet. Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass der Zollkodex der Gemeinschaften einen der genannten Vorschrift des Zollkodex der Union entsprechenden Grundsatz enthält. Wie nämlich aus den Vorarbeiten zu Art. 59 Buchst. c des Zollkodex der Union hervorgeht, soll mit dieser Vorschrift klargestellt werden, dass die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln auch für die Anwendung sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung maßgebend sind, was nach meinem Dafürhalten darauf hindeutet, dass ein solcher Grundsatz auch im Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehen war(22).

46.      In Anbetracht des Vorstehenden ist daher das von der Zentrale vorgebrachte Argument, wonach die Tatsache, dass die Verordnungen Nr. 1234/2007 und Nr. 1308/2013 hinsichtlich des Begriffs „Ursprungsland“ nicht auf die Zollkodizes verweisen, der Anwendbarkeit der in diesen Verordnungen vorgesehenen Begriffsbestimmungen entgegenstehe, zurückzuweisen.

47.      Demnach werde ich dem Gerichtshof – ebenso wie Prime Champ, die französische und die italienische Regierung(23) sowie die Kommission – vorschlagen, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass für die Bestimmung des Begriffs „Ursprungsland“ im Sinne dieser Vorschriften auf die in den Art. 23 bis 26 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 60 des Zollkodex der Union in Verbindung mit den Art. 31 bis 36 der Delegierten Verordnung 2015/2446 aufgeführten Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren abzustellen ist.

2.      Anwendung der in den Zollkodizes vorgesehenen Definitionen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren bei der Bestimmung des Ursprungslands von Kulturchampignons im Sinne der Agrarregelung (zweite Vorlagefrage)

48.      Wie Prime Champ, die französische und die italienische Regierung sowie die Kommission bin ich der Ansicht, dass das Ursprungsland von Kulturchampignons gemäß den in den Zollkodizes vorgesehenen Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren das Land ihrer Ernte ist, auch wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten erfolgen und die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.

49.      Zunächst ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Begriff „Gemüse“ im Sinne von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte Kulturchampignons wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden umfasst(24).

50.      Sodann ergibt sich aus meinem Vorschlag für eine Antwort auf die erste Vorlagefrage, dass das Ursprungsland im Sinne dieser Vorschriften gemäß den in den Zollkodizes vorgesehenen Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren zu bestimmen ist.

51.      Art. 23 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 60 Abs. 1 des Zollkodex der Union sehen insoweit vor, dass Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets gelten. Dazu enthalten Art. 23 Abs. 2 Buchst. a bis j des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 31 Buchst. a bis j der Delegierten Verordnung 2015/2446 eine Liste verschiedener Waren, die als in einem einzigen Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten.

52.      In Bezug auf pflanzliche Erzeugnisse geht aus Art. 23 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften hervor, dass solche Erzeugnisse im Land ihrer Ernte vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Die gleiche Vorschrift ist in Art. 31 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/2446 vorgesehen. Mit anderen Worten ergibt sich aus diesen Vorschriften, dass pflanzliche Erzeugnisse als Ursprungswaren des Landes gelten, in dem sie geerntet worden sind.

53.      Die Kommission und die deutsche Regierung unterstreichen insoweit den atypischen Charakter der Ausgangsrechtssache und stellen fest, dass das Ernteland für frisches Obst und Gemüse in den meisten Fällen naturgemäß auch das Land sei, in dem alle vor der Ernte liegenden Produktionsschritte stattfänden(25).

54.      In diesem Zusammenhang hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die „grenzüberschreitende“ Produktion von Kulturchampignons neu sei. Offenbar hatte sie im Jahr 2015 – als die Delegierte Verordnung 2015/2446 abgefasst worden ist – nicht an eine Regelung dieser Produktionsweise gedacht. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, weshalb Regeln für diese Produktionsweise noch nicht erlassen worden sind, hat die Kommission erläutert, dass diese Art von Verfahren auf Rechtsetzungsebene noch nicht genügend reflektiert worden sei. In derselben mündlichen Verhandlung hat Prime Champ ihrerseits erläutert, dass sie die erwähnte Produktionsweise seit 2012 anwende und nicht die einzige sei, da auch andere Unternehmen nach diesem Verfahren produzierten.

55.      Nach meinem Dafürhalten lassen diese Erwägungen jedoch keine Abweichung vom Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften und des Art. 31 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/2446 zu, die eindeutig vorsehen, dass das Ursprungsland pflanzlicher Erzeugnisse nur vom Ort ihrer Ernte abhängt. Wie die Kommission erläutert, ist aufgrund dieser Vorschriften grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Umstand, dass vor der Ernte liegende Produktionsschritte in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erfolgen, keinerlei Bedeutung beimisst.

56.      Daher ist das von der Zentrale vorgebrachte Argument, wonach sich aus der Systematik der Art. 23 und 24 des Zollkodex der Gemeinschaften und der entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex der Union ergebe, dass die Anwendbarkeit der in den Zollkodizes vorgesehenen Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren von der Voraussetzung abhänge, dass die Ware in einem einzigen Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden sei, zurückzuweisen.

57.      Insbesondere Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften und die entsprechende Bestimmung in Art. 60 des Zollkodex der Union in Verbindung mit Art. 32 der Delegierten Verordnung 2015/2446 können zu keinem anderen Ergebnis führen. Diese Vorschriften, die sich auf den Ursprung von Waren beziehen, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten nämlich nicht für frisches Gemüse wie das im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende(26).

58.      Demnach werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 60 Abs. 1 des Zollkodex der Union in Verbindung mit Art. 31 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/2446 dahin auszulegen sind, dass das Ursprungsland von Kulturchampignons ihr Ernteland im Sinne dieser Vorschriften ist, unabhängig davon, dass wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Union erfolgen und die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind.

C.      Verhältnis zwischen dem in der Verbraucherschutzregelung vorgesehenen Irreführungsverbot und der nach der Agrarregelung vorgeschriebenen Ursprungsangabe (dritte und vierte Vorlagefrage)

1.      Vorbemerkungen

59.      Zur Erinnerung: Mit seiner dritten und vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die von Prime Champ verwendete Ursprungsangabe ohne aufklärende Zusätze zum Produktionsort gegen das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 aufgestellte Verbot einer Irreführung der Verbraucher verstößt.

60.      Hierzu geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass sich das vorlegende Gericht zunächst fragt, ob die nach der Agrarregelung vorgeschriebene Ursprungsangabe als lex specialis zum Irreführungsverbot anzusehen ist, so dass dieses für die Bestimmung des Ursprungslands nicht gelten würde (dritte Vorlagefrage). Falls der Gerichtshof die Frage dahin beantworten sollte, dass die nach der Agrarregelung vorgeschriebene Ursprungsangabe parallel zum Irreführungsverbot gilt, fragt sich das vorlegende Gericht sodann, ob aufklärende Zusätze hinzugefügt werden dürfen, um einer Irreführung der Verbraucher im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen entgegenzuwirken (vierte Vorlagefrage)(27).

61.      Für die Feststellung, ob die von Prime Champ verwendete Ursprungsangabe ohne aufklärende Zusätze gegen das Verbot einer Irreführung der Verbraucher verstößt, ist die letztgenannte Frage, so wie sie formuliert ist, nach meinem Dafürhalten jedoch nicht entscheidend. Sie wäre es zwar, wenn die Agrarregelung das Ursprungsland von Obst und Gemüse erschöpfend regeln würde(28). Dies ist meines Erachtens aber nicht der Fall.

62.      Nichts in der Agrarregelung hindert ein Unternehmen nämlich daran, eine Ursprungsangabe mit aufklärenden Zusätzen zu versehen, solange sie die Verbraucher als solche nicht in die Irre führen. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass jede Einschränkung der Ausübung des in Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, das auch die „kommerzielle Kommunikation“ schützen soll, gemäß Art. 52 Abs. 1 dieser Charta gesetzlich vorgesehen sein muss.

63.      In Anbetracht dieser Erwägungen ist die vierte Frage so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob ein Weglassen solcher aufklärenden Zusätze irreführend im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 ist(29).

64.      Um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort geben zu können, ist es nach meinem Dafürhalten insoweit ausreichend, wenn sich der Gerichtshof auf die Beantwortung dieser vierten Frage beschränkt. Selbst wenn unterstellt wird, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 anwendbar sind, bin ich nämlich, wie ich weiter unten darlegen werde, der Ansicht, dass ein Weglassen aufklärender Zusätze zur Ursprungsangabe wie das im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende jedenfalls nicht irreführend im Sinne dieser Vorschriften ist(30).

65.      In meinen weiteren Ausführungen werde ich folglich nur kurz erläutern, weshalb ich ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der genannten Vorschriften auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden habe (Abschnitt 2), bevor ich die vierte Vorlagefrage beantworte (Abschnitt 3).

2.      Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13

66.      Wie das vorlegende Gericht vertrete ich die Ansicht, dass die Frage, ob die nach der Agrarregelung vorgeschriebene Ursprungsangabe als lex specialis zum Irreführungsverbot anzusehen ist, vor dem Hintergrund von Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 beantwortet werden muss. Nach diesem Artikel, der den Anwendungsbereich der genannten Verordnung regelt, gilt diese „unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften“(31).

67.      In Anbetracht des achten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1169/2011, in dem es heißt, dass „[d]ie allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen … durch eine Reihe von Vorschriften [ergänzt werden], die … für bestimmte Klassen von Lebensmitteln gelten“, ist Art. 1 Abs. 4 der besagten Verordnung meines Erachtens so zu verstehen, dass diese grundsätzlich neben den speziellen Rechtsvorschriften für bestimmte Lebensmittel gilt.

68.      Dieser Grundsatz muss jedoch gewisse Einschränkungen erfahren.

69.      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung insoweit im Wesentlichen geltend gemacht, nach einer grammatikalischen, teleologischen und kontextbezogenen Auslegung von Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 sei der Begriff „unbeschadet“ so zu verstehen, dass die Verordnung Nr. 1169/2011 neben den speziellen Rechtsvorschriften für bestimmte Lebensmittel gelte, solange diese nicht in Widerspruch zu ihren Bestimmungen träten. So wie ich das Vorbringen der Kommission verstehe, besteht ein solcher Widerspruch nur insoweit, als die Anwendung der speziellen Rechtsvorschriften eine parallele Anwendung der Verordnung Nr. 1169/2011 verhindert. Im vorliegenden Fall bestehe kein solcher Widerspruch, weil die Angabe „Ursprung: Deutschland“ unter Hinzufügung zusätzlicher Hinweise verwendet werden könne(32).

70.      Entgegen den Erklärungen der Kommission bin ich der Ansicht, dass sich überzeugende Argumente für den Standpunkt anführen lassen, wonach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen ein tatsächlicher Widerspruch in dem von der Kommission geltend gemachten Sinne besteht.

71.      Der Umstand, dass die Verordnung Nr. 1169/2011 unbeschadet spezieller Kennzeichnungsvorschriften gilt, bedeutet nämlich, dass diese Verordnung der Anwendung solcher spezieller Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen kann. Daher ist Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 nach meinem Dafürhalten von der Sache her Ausdruck des Lex-specialis-Grundsatzes.

72.      Nach diesem Grundsatz ist eine parallele Anwendung der Verordnung Nr. 1169/2011 meines Erachtens auch insoweit ausgeschlossen, als sie dazu führen würde, einer speziellen Kennzeichnungsvorschrift ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen.

73.      Dies wäre in meinen Augen der Fall, wenn Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 für einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gelten würde. Bei Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 handelt es sich nämlich um eine spezielle Kennzeichnungsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011(33), und ich bin, wie ich in Abschnitt 3 der vorliegenden Schlussanträge, insbesondere in den Nrn. 82 und 83, darlegen werde, der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Ursprungsland von frischem Obst und Gemüse in Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 eindeutig als das Land ihrer Ernte festgelegt hat.

74.      Sollte Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 jedoch angewandt werden, so dass die Ursprungsangabe nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 irreführend im Sinne der erstgenannten Vorschrift sein könnte, würde Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 dadurch meiner Meinung nach seine praktische Wirksamkeit genommen.

75.      Was die Richtlinie 2000/13 angeht, so stelle ich fest, dass Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 in besagter Richtlinie keine Entsprechung hat. Gleichwohl gilt meines Erachtens auch für die Richtlinie 2000/13 ein Grundsatz, der dem in diesem Artikel vorgesehenen entspricht. Nichts in den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 1169/2011 deutet nämlich darauf hin, dass diese die Richtlinie insoweit ändern sollte, so dass ihr Art. 1 Abs. 4 als eine Kodifizierung des bereits nach der Richtlinie 2000/13 geltenden Lex-specialis-Grundsatzes zu verstehen ist. Mit anderen Worten gelten nach meinem Dafürhalten ähnliche Erwägungen, wie sie vorstehend im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1169/2011 angestellt werden, bezüglich Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 im Hinblick auf Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007.

3.      Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13

76.      Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 verbietet irreführende Informationen über Lebensmittel in Bezug auf das Ursprungsland.

77.      Ich bin zunächst der Ansicht, dass dieses Verbot irreführende Unterlassungen umfasst. Der Begriff „Information über Lebensmittel“ wird nämlich in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der genannten Verordnung definiert als „jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird“. Auch wenn sich diese Definition formell nicht auf Unterlassungen bezieht, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass sie erfasst werden, soweit ohne die Unterlassungen eine Irreführung der Verbraucher über das Ursprungsland möglich wäre(34).

78.      Sodann enthält Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 keine Definition des Begriffs „Irreführung“ der Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift. Gleichwohl ist der genannte Begriff nach meinem Dafürhalten – ebenso wie die Definition der irreführenden Unterlassungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 – so zu verstehen, dass er wesentliche Informationen umfasst, die der Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung der Gegebenheiten benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihn daher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

79.      Auch wenn eine solche Definition in der Verordnung Nr. 1169/2011 nicht enthalten ist, weise ich nämlich darauf hin, dass nur wesentliche Unterlassungen, die sich auf vom Durchschnittsverbraucher benötigte Informationen beziehen, ihrem Wesen nach geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen. Außerdem zielt die Verordnung Nr. 1169/2011, wie ich in Fn. 34 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, ebenso wie die Richtlinie 2005/29 darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

80.      Schließlich sieht Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1169/2011 vor, dass sich das Ursprungsland eines Lebensmittels im Sinne dieser Verordnung auf den Warenursprung bezieht, so wie er gemäß den in den Zollkodizes vorgesehenen Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren definiert ist.

81.      Nach meinem Dafürhalten hat ein Weglassen aufklärender Zusätze in Bezug auf eine gemäß den Begriffsbestimmungen der Zollkodizes gemachte Ursprungsangabe wie die streitgegenständliche nicht als eine für den Durchschnittsverbraucher wesentliche Information zu gelten, die geeignet ist, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 über das Ursprungsland irrezuführen.

82.      Der Gesetzgeber hat das Ursprungsland eines Lebensmittels im Sinne der Verordnung Nr. 1169/2011 durch einen Verweis auf die Zollkodizes in Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung nämlich klar und präzise festgelegt(35). Für pflanzliche Erzeugnisse hat der Gesetzgeber ganz genau festgelegt, dass das Ursprungsland dieser Erzeugnisse das Land ihrer Ernte ist. Mit dieser Entscheidung hat sich der Gesetzgeber gleichzeitig dafür entschieden, dem Umstand, dass die Herstellung solcher Erzeugnisse grundsätzlich in verschiedenen Ländern erfolgen kann, keine Bedeutung beizumessen. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber an dieser Regel festgehalten hat, selbst nachdem er Kenntnis von der „grenzüberschreitenden“ Produktionsweise von Kulturchampignons erlangt hatte.

83.      Bei einer Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1169/2011 in Verbindung mit den in den Zollkodizes vorgesehenen Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren ist daher davon auszugehen, dass solche Informationen nicht als wesentlich für den Durchschnittsverbraucher anzusehen sind(36).

84.      Diese Schlussfolgerung wird überdies dadurch untermauert, dass die Kommission weitere Vorschriften über die Angabe des Ursprungslands nur für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine‑, Schaf‑, Ziegen- und Geflügelfleisch erlassen hat. Genauer gesagt sieht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013(37) solche Vorschriften vor, weil, würden die in den Zollkodizes vorgesehenen Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren auch angewandt, wenn das Fleisch von Tieren stammt, die in verschiedenen Ländern geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, die Verbraucher nicht ausreichend über dessen Ursprung informiert wären(38).

85.      Auch wenn ich das Argument der Zentrale, wonach die Verbraucher informiert werden müssten, wenn ein Erzeugnis wesentlichen Produktionsschritten in verschiedenen Ländern unterworfen werde, voll und ganz verstehen kann, ist in Anbetracht des Vorstehenden festzustellen, dass der Gesetzgeber solche Informationen nicht als wesentlich und damit geeignet angesehen hat, die Verbraucher im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 über das Ursprungsland irrezuführen.

86.      Daher ist das von der Kommission vorgebrachte Argument, wonach sich die nationalen Gerichte zu der Frage zu äußern hätten, ob eine Ursprungsangabe wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende im Einzelfall konkret zu einer Irreführung der Verbraucher führe, zurückzuweisen. Ein solcher Standpunkt ist nämlich geeignet, die oben in Erinnerung gerufene Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers zu beeinträchtigen.

87.      Für Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 müssen meiner Meinung nach ähnliche Erwägungen wie die oben angestellten gelten. Die Tatsache, dass diese Richtlinie nicht definiert, was sie unter Ursprungsland versteht(39), kann in Anbetracht dessen, dass sich eine solche Definition aus einer Auslegung von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften ergibt, nämlich nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Auch eine gemäß den im Zollkodex der Gemeinschaften aufgeführten Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren vorgenommene Etikettierung ist folglich nicht irreführend im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13.

88.      Demnach werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 dahin auszulegen sind, dass keine „Irreführung“ im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, wenn den Verbrauchern keine aufklärenden Zusätze zu einer gemäß den in den Zollkodizes aufgeführten Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren festgelegten Ursprungsangabe zur Verfügung gestellt werden.

V.      Ergebnis

89.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung des Begriffs „Ursprungsland“ im Sinne dieser Vorschrift auf die in den Art. 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften aufgeführten Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren abzustellen ist.

Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung des Begriffs „Ursprungsland“ im Sinne dieser Vorschrift auf die in Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Verbindung mit den Art. 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union aufgeführten Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren abzustellen ist.

2.      Art. 23 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 952/2013 in Verbindung mit Art. 31 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind dahin auszulegen, dass das Ursprungsland von Kulturchampignons das Land ihrer Ernte ist, unabhängig davon, dass wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgen und die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.

3.      Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ist dahin auszulegen, dass keine „Irreführung“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn den Verbrauchern keine aufklärenden Zusätze zu einer gemäß den in den Art. 23 bis 26 der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 60 der Verordnung Nr. 952/2013 in Verbindung mit den Art. 31 bis 36 der Delegierten Verordnung 2015/2446 aufgeführten Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren festgelegten Ursprungsangabe zur Verfügung gestellt werden.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ist dahin auszulegen, dass keine „Irreführung“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn den Verbrauchern keine aufklärenden Zusätze zu einer gemäß den in den Art. 23 bis 26 der Verordnung Nr. 2913/92 aufgeführten Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren festgelegten Ursprungsangabe zur Verfügung gestellt werden.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 2000, L 109, S. 29).


3      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18).


4      Verordnung des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 (ABl. 2008, L 121, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1234/2007).


5      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671).


6      Vgl. Art. 232 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013.


7      Verordnung des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1).


8      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).


9      Vgl. Art. 286 Abs. 2 und Art. 288 Abs. 2 des Zollkodex der Union.


10      Delegierte Verordnung der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 1).


11      Vgl. Art. 256 der Delegierten Verordnung 2015/2446.


12      Vgl. Art. 55 der Verordnung Nr. 1169/2011.


13      Aus Art. 286 Abs. 3 des Zollkodex der Union geht hervor, dass Bezugnahmen auf den Zollkodex der Gemeinschaften als Bezugnahmen auf den Zollkodex der Union gelten. Seit dem 1. Mai 2016 ist die Bezugnahme in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1169/2011 auf die Art. 23 bis 26 des Zollkodex der Gemeinschaften daher als Bezugnahme auf Art. 60 des Zollkodex der Union in Verbindung mit den Art. 31 bis 36 der Delegierten Verordnung 2015/2446, die diesen Art. 60 präzisieren, zu verstehen.


14      Das vorlegende Gericht stellt insoweit klar, dass Prime Champ bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften eine nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG), genauer gesagt nach § 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 11 der im Jahr 2013 geltenden Fassung des UWG und § 3a der geltenden Fassung des UWG unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen hätte. Nach diesen Vorschriften handelt u. a. unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Mit dem UWG wird die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22) umgesetzt.


15      Zollkodex der Gemeinschaften und Zollkodex der Union zusammen, in Verbindung mit der Delegierten Verordnung 2015/2446.


16      Vgl. insoweit Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge.


17      Vgl. Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge.


18      Durchführungsverordnung der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. 2011, L 157, S. 1), anwendbar seit dem 22. Juni 2011.


19      Vgl. beispielsweise Urteile vom 17. Oktober 1995, Leifer u. a. (C‑83/94, EU:C:1995:329, Rn. 22), vom 7. Juni 2005, VEMW u. a. (C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41), und vom 15. April 2010, Fundación Gala-Salvador Dalí und VEGAP (C‑518/08, EU:C:2010:191, Rn. 25).


20      Vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011.


21      Dies folgt aus dem 49. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1234/2007, wonach die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität dieser Erzeugnisse beitragen kann. Eine entsprechende Angabe enthält der 64. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1308/2013, deren 65. Erwägungsgrund zudem besagt, dass die Beibehaltung sektorspezifischer Vermarktungsregeln zweckmäßig sei, um den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung der Erzeugnisse wie auch zur Förderung ihrer Qualität beizutragen.


22      Vgl. insoweit den Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2005 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (modernisierter Zollkodex), S. 10, (KOM[2005] 608 endg.).


23      Die deutsche Regierung hat lediglich auf die dritte und die vierte Vorlagefrage geantwortet.


24      In der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse schließen Art. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung Nr. 1308/2013 zum Sektor Obst und Gemüse gehörende, in den Anhängen I Teil IX dieser Verordnungen genauer definierte Erzeugnisse nämlich mit ein. In diesen Anhängen ist jeweils für den Sektor Obst und Gemüse unter dem KN‑Code ex 0709 als Warenbezeichnung „Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt“ aufgeführt. In Anhang I Kapitel 7 der Kombinierten Nomenklatur sind dort mit dem KN‑Code 0709 51 „Pilze“ genannt.


25      Konkret erläutert die deutsche Regierung, dass nach Einschätzung ihrer Produktionsfachleute nur wenige Obst- und Gemüsekulturen in dieser Weise transportfähig und transportwürdig seien, so dass eine grenzüberschreitende Produktion weitgehend ausgeschlossen oder jedenfalls unwirtschaftlich sei. Neben den sich als besonders transportfähig erweisenden Kulturchampignons sei bei dieser Produktionsweise nur noch an Chicorée zu denken. Die Kommission ihrerseits hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Situation bei hydroponischen Kulturen und aromatischen Kräutern ähnlich sei. Diese Erzeugnisse könnten an den Verbraucher mit dem Substrat verkauft werden, so dass vor ihrer Vermarktung nicht einmal wirklich eine Ernte stattfinde.


26      Konkret ergibt sich in Bezug auf Obst und Gemüse aus Art. 32 der Delegierten Verordnung 2015/2446 in Verbindung mit Kapitel 20 ihres Anhangs 22‑01, auf den der genannte Art. 32 verweist, dass solche Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen, soweit es sich um eine Mischung aus pflanzlichen Erzeugnissen, beispielsweise Fruchtsaft, handelt. Auch wenn sich im Zollkodex der Gemeinschaften keine solche Vorschrift findet, ist sein Art. 24 mangels eines gegenteiligen Hinweises meiner Meinung nach in der gleichen Weise zu verstehen.


27      Das vorlegende Gericht führt als Beispiel einen Hinweis auf die in anderen Mitgliedstaaten vorgenommenen Produktionsschritte an.


28      In diesem Fall wäre die von Prime Champ ohne weitere Hinweise verwendete Ursprungsangabe im Hinblick auf das Verbot einer Irreführung der Verbraucher folglich rechtmäßig, da Prime Champ dieser Angabe jedenfalls keine aufklärenden Zusätze hinzufügen dürfte.


29      In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. beispielsweise Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C‑548/17, EU:C:2018:970, Rn. 22).


30      Es sei daran erinnert, dass die Revision im Ausgangsrechtsstreit nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nur begründet sein kann, wenn das beanstandete Verhalten von Prime Champ sowohl gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 als auch gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 rechtswidrig war. Deshalb würde eine Antwort des Gerichtshofs auf die vierte Vorlagefrage, die sich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 beschränkt, grundsätzlich genügen, um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben.


31      Auch Art. 73 der Verordnung Nr. 1308/2013 enthält eine Vorschrift, die sich auf den Geltungsbereich von Vermarktungsnormen bezieht. Diese Vorschrift sieht konkret vor, dass Vermarktungsnormen „[u]nbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen“ Anwendung finden. Angesichts der Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1169/2011 nur in dem in ihr vorgesehenen Umfang gilt, ist Art. 73 der Verordnung Nr. 1308/2013 für die Feststellung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 jedoch nicht relevant.


32      Meines Erachtens beruft sich die Kommission daher de facto auf eine Auslegung, die derjenigen von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ähnelt, wonach, „[wenn] die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der [Union], die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, [kollidieren], … die Letzteren vor[gehen] und … für diese besonderen Aspekte maßgebend [sind]“. So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Kollision, wie sie in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 geregelt ist, nur dann vorliegt, wenn spezielle Rechtsvorschriften die Informationen über eine Ware, die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden müssen, erschöpfend regeln, so dass weitere Informationen nicht hinzugefügt werden dürfen. Vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Dyson, (C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 34 bis 36), und vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, (C‑54/17 und C‑55/17, EU:C:2018:710, Rn. 60 und 61). Ausgehend davon stelle ich fest, dass, da die Agrarregelung das Ursprungsland von Obst und Gemüse nicht erschöpfend geregelt hat, sich die Frage nach der Geltung des Verbots irreführender Unterlassungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29, wie das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011, vorliegend nicht stellt.


33      Die Verordnung Nr. 1169/2011 stellt also allgemeine und horizontale Regeln für sämtliche Lebensmittel auf, während spezielle und vertikale Regeln, die sich lediglich auf einige bestimmte Lebensmittel beziehen, im Rahmen der für diese Erzeugnisse geltenden Rechtsvorschriften erlassen werden, vgl. in diesem Sinne den zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung. Aus dem 32. Erwägungsgrund der genannten Verordnung geht hervor, dass Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse solche vertikalen Regeln darstellen.


34      Vgl. in diesem Sinne Art. 26 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011, wonach die Angabe des Ursprungslands im Rahmen der Verordnung verpflichtend ist, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das Ursprungsland möglich wäre. Überdies umfasst der Begriff der irreführenden Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 irreführende Unterlassungen. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie – ebenso wie die Verordnung Nr. 1169/2011 – ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten soll.


35      Diese Definition ist mit der Verordnung Nr. 1169/2011 eingeführt worden, weil das Fehlen einer solchen Definition in der Richtlinie 2000/13 zu Unsicherheiten geführt hatte und sowohl für die Verbraucher und die Industrie als auch für die Mitgliedstaaten missverständlich gewesen war (vgl. „Impact assessment report on general food labelling issues“, SEC[2008] 92, S. 21, der dem Vorschlag für eine Verordnung Nr. 1169/2011 beiliegt).


36      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 42 bis 44).


37      Durchführungsverordnung der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine‑, Schaf‑, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. 2013, L 335, S. 19).


38      Vgl. dritten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 1337/2013.


39      Vgl. Fn. 35 der vorliegenden Schlussanträge.