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Amtsblattmitteilung

 

     BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 1. August 2003

    

in der Rechtssache T-198/01 R: Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( Staatliche Beihilfe ( Rückforderungspflicht ( Fumus boni iuris ( Dringlichkeit ( Interessenabwägung ( Außergewöhnliche Umstände ( Vorläufige Aussetzung)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau GmbH mit Sitz in Ilmenau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Schohe und C. Arhold, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Di Bucci und V. Kreuschitz), unterstützt durch Schott Glas mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész, wegen Verlängerung der in der vorliegenden Rechtssache durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 angeordneten Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH (ABl. 2002, L 62, S. 30), hat der Präsident des Gerichts am 1. August 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH (ABl. 2002, L 62, S. 30) wird bis zum 17. Februar 2004 ausgesetzt.

2.Die Aussetzung wird an folgende Bedingungen geknüpft: Erstens erfüllt die Antragstellerin die vier in Punkt 2 des Tenors des heutigen Beschlusses in der Rechtssache T-378/02 R aufgestellten Bedingungen insbesondere hinsichtlich der dort genannten Daten, zweitens zahlt sie der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben bis spätestens 31. Dezember 2003 einen zusätzlichen Betrag von 256 000 Euro und legt der Kanzlei des Gerichts und der Kommission binnen einer Woche nach dieser Zahlung, spätestens am 7. Januar 2004, einen Beleg dafür vor, und drittens reicht sie der Kanzlei des Gerichts und der Kommission bis spätestens 6. Februar 2004 einen eingehenden Bericht eines Wirtschaftsprüfers über ihre finanzielle Lage am 31. Dezember 2003 und insbesondere über den zusätzlichen Betrag ein, den sie bis spätestens 30. Juni 2004 zahlen könnte, falls das Urteil in der Hauptsache bis dahin nicht ergangen sein sollte.

3.Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin bleibt vorbehalten.

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