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Klage, eingereicht am 26. August 2011 - Globula/Kommission

(Rechtssache T-465/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Globula a.s. (Hodonín, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Petite, D. Paemen, A. Tomtsis, D. Koláček und P. Zákoucký)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2011 (K [2011] 4509) für nichtig zu erklären, mit dem der Tschechischen Republik aufgegeben wird, die gemeldete Entscheidung des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel vom 26. Oktober 2010 zu widerrufen, mit der der Klägerin eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gewährt worden war, Dritten auf Vertragsbasis Zugang zu einem geplanten unterirdischen Gasspeicher in Dambořice einzuräumen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte zu Unrecht Art. 36 Abs. 9 der Dritten Gasrichtlinie1 anstelle von Art. 22 Abs. 4 der Zweiten Gasrichtlinie2 angewandt habe. Infolgedessen habe die Beklagte den angefochtenen Beschluss fälschlicherweise in der Form einer verbindlichen Entscheidung anstelle eines informellen Ersuchens erlassen. Außerdem habe die Beklagte, als sie sich auf die Frist des Art. 36 Abs. 9 der Dritten Gasrichtlinie gestützt habe, den angefochtenen Beschluss verspätet erlassen, da die ursprüngliche Frist nach der Zweiten Gasrichtlinie lediglich um einen weiteren Monat hätte verlängert werden dürfen. Infolgedessen entfalte der angefochtene Beschluss keine Rechtswirkungen.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte das berechtigte Vertrauen der Klägerin missachtet habe, als sie zunächst präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben habe, wann und unter welchen Umständen die gemeldete Entscheidung des tschechischen Ministerium für Industrie und Handel bestandskräftig werden würde, dies später unmissverständlich bekräftigt habe und anschließend unerwartet den angefochtenen Beschluss erlassen habe, der nicht mit ihren vorherigen Erklärungen übereinstimme.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte gegen die Verträge und die bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen verstoßen habe. Insoweit habe die angefochtene Entscheidung nicht das einschlägige materielle Recht angewandt. Die anwendbaren materiellen Rechtsvorschriften, anhand deren die Kommission die gemeldete Entscheidung hätte prüfen müssen, fänden sich in der Zweiten Gasrichtlinie. Die Kommission habe daher den Grundsatz der Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen der Klägerin verletzt.

Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte den Sachverhalt offensichtlich falsch beurteilt habe, als sie die vom tschechischen Ministerium für Industrie und Handel vorgebrachte Rechtfertigung zurückgewiesen habe, dass es nicht möglich gewesen und weiterhin nicht möglich sei, einen zuverlässigen langfristigen Partner zu finden, der den tschechischen Rechtsvorschriften für die Vergabe von Speicherkapazitäten entspreche, die sowohl zum Zeitpunkt gegolten hätten, als Klägerin beim Ministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragt habe, als auch heute.

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1 - Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211, S. 94).

2 - Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).