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Klage, eingereicht am 9. September 2013 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-84/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Anrechnung der vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen ADB vorzunehmen, sowie über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig und damit unanwendbar zu erklären;

die Entscheidung vom 26. November 2012 – und die diese bestätigende Entscheidung vom 27. Juni 2013 –, die von der Klägerin vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anzurechnen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.