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Klage, eingereicht am 26. Juli 2023 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-479/23)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch M. Ilkova und P. Messina)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/5201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

die Republik Bulgarien zu verurteilen, der Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: i) einem Tagessatz in Höhe von 1 800 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage vom Tag nach Ablauf der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist bis zum Tag der Beendigung der Vertragsverletzung oder, falls diese fortdauert, bis zum Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren; oder ii) einem Mindestpauschalbetrag in Höhe von 504 000 Euro;

falls die unter Punkt 1 festgestellte Vertragsverletzung bis zum Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren fortdauert, die Republik Bulgarien zu verurteilen, der Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 9 720 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren zu zahlen, solange dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstößt;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union enthält ein Regelwerk zur Erreichung der Interoperabilität im Bereich der Maut und zur Festlegung einer Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über Fahrzeuge und ihre Eigentümer oder Halter, die in der Union keine Maut entrichtet haben.

Nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten bis zum 19. Oktober 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Außerdem mussten sie der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mitteilen.

Die Kommission habe der Republik Bulgarien am 19. Oktober 2021 ein Aufforderungsschreiben gesandt. Am 19. Mai 2022 habe die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Bulgarien gerichtet. Dennoch habe die Republik Bulgarien die Umsetzungsvorschriften bislang weder erlassen noch der Kommission mitgeteilt.

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1 ABl. 2019, L 91, S. 45.