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Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 26. Juli 2023 – Strafverfahren gegen JMTB

(Rechtssache C-481/23, Sangas1 )

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Nacional

Parteien des Ausgangsverfahrens

JMTB

Beteiligte: Ministerio Fiscal; Abogacía del Estado

Vorlagefragen

1.    Gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI)1 gehört zu den fakultativen Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls der Fall, dass der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken.

a)    Ist es zulässig, die Anwendung dieses fakultativen Grundes für die Verweigerung der Übergabe auf Fälle auszudehnen, in denen noch keine rechtskräftige Entscheidung gegen die gesuchte Person vorliegt?

b)    Sollte diese Möglichkeit bejaht werden, darf die Übergabe dann unter Hinweis darauf, dass die gesuchte Person im ersuchten Staat wohnt, verweigert werden, ohne dass der ersuchte Staat sich verpflichtet, die Strafe oder Maßregel der Sicherung selbst nach seinem nationalen Recht zu vollstrecken?

2.    Gemäß Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) gehört zu den fakultativen Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls der Fall, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand. Ist es zulässig, die Anwendung dieses fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls auf Fälle auszudehnen, in denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist, auch wenn die Gerichte dieses Staates für die Entscheidung über die Handlungen nicht zuständig sind?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 ABl. 2002, L 190, S. 1.