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Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. Januar 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie – Polen) – mBank S.A./KŁ, JŁ

(Rechtssache C-488/231 , Naniowski2 )

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag – Wirkungen der vollständigen Nichtigerklärung dieses Vertrags – Gerichtliche Anpassung der Gegenleistung für das zur Verfügung gestellte Kapital)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: mBank S.A.

Beklagte: KŁ, JŁ

Tenor

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie, wenn ein von einem Kreditinstitut mit einem Verbraucher geschlossener Hypothekendarlehensvertrag vollumfänglich für nichtig erklärt wird, weil er missbräuchliche Klauseln enthält, ohne die er nicht weiter bestehen kann, einer gerichtlichen Auslegung mitgliedstaatlichen Rechts entgegenstehen, nach der dieses Kreditinstitut das Recht hat, vom Verbraucher über die Rückzahlung des in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals und die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinaus im Fall einer wesentlichen Veränderung der Kaufkraft der betreffenden Währung nach der Auszahlung des Kapitals an den Verbraucher einen Ausgleich in Form einer gerichtlichen Anpassung der Gegenleistung für das Kapital zu verlangen.

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1     Eingangsdatum: 31.07.2023.

1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.