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Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2013 von Patrizia De Luca gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. Januar 2013 in der Rechtssache F-20/06 RENV, De Luca/Kommission

(Rechtssache T-200/13 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Patrizia De Luca (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und J.-N. Louis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2013, De Luca/Kommission (F-20/06 RENV, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), aufzuheben;

im Wege einer neuen Entscheidung

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2005, Ernennung zur AD-Beamtin aufzuheben, soweit sie darin in die Besoldungsgruppe A*9, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels rügt die Rechtsmittelführerin folgende Rechtsfehler:

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 in der Rechtssache T-563/10 P, De Luca/Kommission, dahin ausgelegt, dass es die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im ersten Rechtszug lediglich auf die Auswirkungen der entsprechenden Anwendung der Einstellungsvorschriften beschränkt habe, ohne den Vorrang der für die normale Entwicklung ihrer Laufbahn geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe festgestellt, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union könne zwar auch entsprechend angewandt werden, doch hätte dies für die berufliche Laufbahn der Rechtsmittelführerin keinen Vorteil, und der begrenzte Vorteil in Bezug auf die Vergütung werde mit der Zeit verschwinden.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht geprüft, ob Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts und seine entsprechende Anwendung auf die Rechtsmittelführerin unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn rechtmäßig sei.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts prüfen müssen, und es sei nicht Sache der Rechtsmittelführerin gewesen, nachzuweisen, dass die Anwendung dieser Vorschrift offensichtlich nicht in Betracht komme.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe von vornherein das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ohne nähere Prüfung zurückgewiesen, wonach die Gleichbehandlung dadurch missachtet worden sei, dass zwar die Anwartschaft der Beamten auf eine Beförderung nach Art. 45 des Statuts trotz der eingetretenen Statutsänderungen gewahrt worden sei, jedoch aufgrund der Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht in ihrem Fall.

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