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Klage, eingereicht am 22. Januar 2013 - Exakt Advanced Technologies/HABM - Exakt Precision Tools (EXAKT)

(Rechtssache T-37/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Exakt Advanced Technologies GmbH (Norderstedt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Bismarck)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Exakt Precision Tools Ltd (Aberdeen, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Oktober 2012 in der Sache R 1764/2011-1 aufzuheben;

dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die das Wortelement "EXAKT" enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 37 - Gemeinschaftsmarke Nr. 3 996 592

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Exakt Precision Tools Ltd

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Bildmarke, die das Wortelement "EXAKT" enthält, für Waren der Klassen 7, 8 und 9

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung Nr. 207/2009

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