Language of document : ECLI:EU:T:2007:286

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

14. September 2007 (*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-299/07 AJ

Mark Ringhand, wohnhaft in Velbert (Deutschland),

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Antragsgegnerin,

wegen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäβ Artikel 95 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 6. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Ringhand die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, um eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erheben zu können.

2        Aus diesem Schreiben geht insbesondere hervor, dass der Antragsteller die Erhebung einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (ABl. L 286, S. 6) wegen ihrer angeblichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit sowie der Verletzung der Menschen- und Grundrechte des Antragstellers beabsichtigt.

3        Nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

4        Nach Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung fordert das Gericht die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, bevor es über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung erfüllt sind.

5        Nach Art. 230 Abs. 5 EG ist eine Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an zu erheben, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

6        Bei einer Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. Oktober 2006 veröffentlicht wurde, wäre die in Anwendung von Art. 102 der Verfahrensordnung berechnete Klagefrist zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, d.h. am 6. August 2007, bereits abgelaufen. Folglich ist die in diesem Fall beabsichtigte Klage als verspätet anzusehen.

7        Demzufolge wäre die Rechtsverfolgung, für die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, offensichtlich unzulässig und daher ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, ohne dass es zuvor der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei bedarf.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑299/07 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 14. September 2007

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       B. Vesterdorf


* Verfahrenssprache: Deutsch.