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Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 29. Juni 2023 – LEGO Juris A/S / „SZOTI“ Ipari, Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.

(Rechtssache C-396/23, LEGO Juris)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: LEGO Juris A/S

Antragsgegnerin: „SZOTI“ Ipari, Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.

Vorlagefragen

Ist die Rechtsprechung eines Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht vereinbar, die die Benutzung einer Marke ohne Zustimmung, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, als Verletzung der Marke, die die fotorealistische Darstellung eines Bauteils eines aus Teilen bestehenden Konstruktionsspielzeugs schützt, auffasst, wobei diese Benutzung darin besteht, dass der beanstandete, mit der unter Markenschutz stehenden Darstellung eines Bausteins verwechselbar geformte Baustein (im Folgenden: Einzelteil) und eine Bauanleitung, die dieses Einzelteil in mit der Marke verwechselbarer Weise darstellt, in der geschlossenen Verpackung des aus Teilen bestehenden Konstruktionsspielzeugs zu finden ist, während die Darstellung des Bausteins, die unter Markenschutz steht, oder ein damit verwechselbares Zeichen auf der geschlossenen Verpackung des Konstruktionsspielzeugs nicht oder nur teilweise abgebildet ist und auch kein anderes Element der Verpackung auf den Markeninhaber hinweist?

Wenn die oben beschriebene Benutzung der Marke als eine Benutzung anzusehen ist, die der Markeninhaber gemäß Art. 10 Abs. 2 Bucht. b der Richtlinie 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken1 verbieten kann, ist diese Bestimmung dann dahin auszulegen, dass der Markeninhaber auch dann verlangen kann, dass die Einfuhr des Konstruktionsspielzeugs als Ware in ihrer Gesamtheit in das Inland unterbleibt und die Ware zu diesem Zweck beschlagnahmt wird, wenn die Benutzung der Marke nur durch ein einziges Einzelteil oder einige wenige, von der Ware abtrennbare und anderen Einzelteilen technisch gleichwertige Einzelteile des Konstruktionsspielzeugs und durch ihre Darstellung in der Bauanleitung erfolgt?

Wenn das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass der Markeninhaber in Bezug auf die Ware in ihrer Gesamtheit auch dann den Anspruch geltend machen kann, wenn die rechtswidrige Benutzung der Marke nur durch ein einziges Einzelteil oder einige wenige, von der Ware abtrennbare und anderen Einzelteilen technisch gleichwertige Einzelteile des Konstruktionsspielzeugs und durch ihre Darstellung in der Bauanleitung erfolgt, ist dann ein richterliches Ermessen mit dem Unionsrecht vereinbar, bei dem unter Berücksichtigung des beschränkten Charakters der Rechtsverletzung, die nur ein Einzelteil oder einige wenige Einzelteile betrifft, die sich in der geschlossenen Verpackung befinden, des geringen Anteils und der geringen Schwere der Rechtsverletzung im Verhältnis zur Ware in ihrer Gesamtheit sowie des Interesses am ungehinderten Handel mit dem überwiegend nicht zu beanstandenden Konstruktionsspielzeug das mitgliedstaatliche Gericht davon absieht, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, die darauf gerichtet ist, die weitere Einfuhr dieses Konstruktionsspielzeugs ins Inland zu verbieten, und zu diesem Zweck dieses Konstruktionsspielzeug zu beschlagnahmen?

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1 Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1).