Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wedding (Deutschland) eingereicht am 27. Juni 2023 - Bulgarfrukt - Fruchthandels GmbH gegen Oranzherii Gimel II EOOD

(Rechtssache C-389/23, Bulgarfrukt)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Wedding

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Bulgarfrukt - Fruchthandels GmbH

Antragsgegnerin: Oranzherii Gimel II EOOD

Vorlagefragen

Sind die Verordnung (EG) Nr. 1393/20071 sowie die Verordnung (EG) Nr. 1896/20062 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass ein Europäischer Zahlungsbefehl im Rahmen eines Rechtsbehelfs durch das Gericht für nichtig zu erklären ist, wenn er dem Antragsgegner nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde?

Sollte die erste Vorlagefrage bejaht werden: Sind die vorstehenden Verordnungen dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl für unzulässig zu erklären ist, wenn der Zahlungsbefehl dem Antragsgegner nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde?

Sollte die erste Vorlagefrage bejaht werden: Ist die Verordnung Nr. 1896/2006 dahingehend auszulegen, dass ein Antragsgegner, der vom Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls Kenntnis hat, dem dieser aber noch nicht oder nicht wirksam zugestellt worden ist, gegen diesen noch nicht wirksam Einspruch einlegen kann?

____________

1     Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79).

1     Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1).