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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 27. Juni 2023 – Rzecznik Finansowy

(Rechtssache C-390/23)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rzecznik Finansowy

Beklagte: Bank AG S.A.

Vorlagefrage

Steht Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass ein letztinstanzliches Gericht (das Oberste Gericht), das über einen außerordentlichen Rechtsbehelf (außerordentliche Beschwerde) gegen eine rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichts entscheidet, in einer Zusammensetzung entscheidet, in der eine Person (ein Laienrichter des Obersten Gerichts) mitentscheidet, die:

kein Richter am Obersten Gericht ist,

zur Ausübung ihres Amtes ernannt worden ist:

a)    direkt durch den Gesetzgeber – mit einfacher Mehrheit,

b)    auf Grundlage allgemeiner und nicht nachprüfbarer Auswahlkriterien,

c)    in einem Verfahren, in dem die Ernennung nicht gerichtlich überprüft werden kann,

d)    für eine Amtszeit von vier Jahren

und die vom Gesetzgeber abberufen werden kann, was ebenfalls keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt?

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