Language of document : ECLI:EU:T:2022:544

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

14. September 2022(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke e-tech – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑737/21,

Refractory Intellectual Property GmbH & Co. KG mit Sitz in Wien (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt J. Schmidt,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović (Berichterstatterin), des Richters F. Schalin und der Richterin P. Škvařilová-Pelzl,


Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Refractory Intellectual Property GmbH & Co. KG, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. September 2021 (Sache R 548/2021‑4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 20. Juli 2020 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen e‑tech als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde nach einer Änderung im Verfahren vor dem EUIPO für folgende Dienstleistungen der Klassen 37, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 37: „Installation, Reparatur und Wartung von feuerfesten Baumaterialien, Feuerfestauskleidungen, Öfen, Industrieöfen, Maschinen, technische Anlagen, Maschinenanlagen, industriellen Anlagen, Industrieanlagen und vorgefertigten Bauteilen; Konstruktions-Dienstleistungen; Bereitstellung von Informationen, auch computergestützt, online und über das Internet, zu Installation, Reparatur und Wartung von feuerfesten Baumaterialien, Feuerfestauskleidungen, Öfen, Industrieöfen, Maschinen, technische Anlagen, Maschinenanlagen, industriellen Anlagen, Industrieanlagen und vorgefertigten Bauteilen; Bereitstellung von Informationen, auch computergestützt, online und über das Internet, zur Verwendung (Installation, Montage, Reparatur und Wartung) von feuerfesten Produkten für industrielle Anwendungen; Bereitstellung von Informationen, auch computergestützt, online und über das Internet, zu Installationen in Bezug auf Konstruktion; Bereitstellung von Informationen, auch computergestützt, online und über das Internet, zur Verwendung (Installation, Montage, Reparatur und Wartung) von mechanischen Einrichtungen und Computermodellen für industrielle feuerfeste Anwendungen; Bau‑, Reinigungs- und Abbrucharbeiten; Beratung und Information, auch computergestützt, online und über das Internet, in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 37 enthalten“;

–        Klasse 38: „Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, insbesondere auf Informationen zu Bau, Konstruktion, Installation, Reparatur und Wartung, insbesondere in Bezug auf feuerfeste Baumaterialien, Feuerfestauskleidungen, Öfen, Industrieöfen, Maschinen, technische Anlagen, Maschinenanlagen, industriellen Anlagen, Industrieanlagen und vorgefertigte Bauteile; Beratung und Information, auch computergestützt, online und über das Internet, in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 38 enthalten“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, auch computergestützt, online und über das Internet, und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse, auch computergestützt, online und über das Internet; industrielle Forschung und Dienstleistungen eines Industriedesigners; Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software; Dienstleistungen von Ingenieuren; Ingenieurwesen; Erstellung von technischen Gutachten; Forschungs- und Entwicklungsdienste im Bereich Ingenieurwesen; technologische Beratungsdienstleistungen, auch computergestützt, online und über das Internet; technische Projektplanung; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Werkstoff- und Materialprüfung; Durchführung chemischer und physikalischer Analysen; Durchführung technologischer Analysen, auch computergestützt, online und über das Internet; Erteilung von Auskünften über technologische Informationen, auch computergestützt, online und über das Internet; Wissenschaftliche und industrielle Forschung; IT‑Dienstleistungen; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Programmierung elektronischer Steuerungssysteme; Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware; Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Hosting; Zurverfügungstellung von nicht herunterladbarer Online-Software zur zeitweiligen Nutzung für Bau‑, Konstruktions‑, Installations‑, Reparatur- und Wartungszwecke, insbesondere in Bezug auf feuerfeste Baumaterialien, Feuerfestauskleidungen, Öfen, Industrieöfen, Maschinen, technische Anlagen, Maschinenanlagen, industriellen Anlagen, Industrieanlagen und vorgefertigte Bauteile; Architekturdienste; Beratung und Information, auch computergestützt, online und über das Internet, in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 42 enthalten“.

4        Mit Entscheidung vom 16. Februar 2021 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) für alle oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen zurück.

5        Am 25. März 2021 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie stellte im Wesentlichen fest, dass das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehe, da der Marke für die mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehle, und dass eine Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht erforderlich sei.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die angemeldete Marke hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne dieser Bestimmung sei.

10      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

11      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften ihres Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

12      Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. April 2021, Robert Klingel/EUIPO [MEN+], T‑345/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:209, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, gehen offensichtlich ineinander über (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 48, sowie vom 5. Februar 2020, Hickies/EUIPO [Form eines Schnürsenkels], T‑573/18, EU:T:2020:32, Rn. 25 [nicht veröffentlicht]).

14      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den vorstehenden Rn. 11 bis 14 ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke für die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat, wie die Klägerin geltend macht.

16      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen an ein Fachpublikum richteten, das einen durchschnittlichen bis hohen Aufmerksamkeitsgrad zeige. Da sich die angemeldete Marke aus der Abkürzung von zwei englischen Wörtern zusammensetze, sei auf das englischsprachige Publikum abzustellen und in diesem Kontext Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 anzuwenden.

17      Diesen Feststellungen, die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten werden, ist zuzustimmen.

18      Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82).

19      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die angemeldete Marke aus zwei Teilen bestehe, nämlich dem Buchstaben „e“ und dem Wort „tech“. Der von ihr im Übrigen als „Präfix“ bezeichnete Buchstabe „e“ werde heutzutage als Abkürzung für das englische Wort „electronic“ („elektronisch“) und der Teil „tech“ als Abkürzung für das englische Wort „technology“ („Technologie“) verwendet, so dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „elektronische Technologie“ verstanden werde.

20      Auch diesen Feststellungen der Beschwerdekammer, die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten werden, ist zuzustimmen.

21      Ferner geht aus den Rn. 17 bis 19 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen hervor, dass der Begriff „elektronische Technologie“ nach Ansicht der Beschwerdekammer zu sämtlichen in der Markenanmeldung genannten Dienstleistungen einen ausreichenden Bezug aufweist. Bezüglich der Dienstleistungen, die in der Kategorie „Installations‑, Reparatur- und Wartungsdienstleistungen“ (Rn. 12 Ziff. i der angefochtenen Entscheidung) zusammengefasst werden könnten, würden elektronische Technologien nämlich vor allem dazu genutzt, die korrekte Installation und Funktion zu überprüfen sowie Fehler automatisch zu finden (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung). Weiterhin könnten elektronische Technologien zur Automatisierung der Dienstleistungen eingesetzt werden, die in der Kategorie „Bau‑, Reinigungs- und Abbruchdienstleistungen“ (Rn. 12 Ziff. ii der angefochtenen Entscheidung) oder „Qualitätskontrolle sowie Prüfungs- und Authentifizierungsdienstleistungen“ (Rn. 12 Ziff. vi der angefochtenen Entscheidung) zusammengefasst werden könnten. „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen“ (Rn. 12 Ziff. iv der angefochtenen Entscheidung), „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ (Rn. 12 Ziff. v der angefochtenen Entscheidung), das „Erstellen von technischen Gutachten“ (Rn. 12 Ziff. vii der angefochtenen Entscheidung), „technologische Beratungsdienstleitungen und Projektplanung“ (Rn. 12 Ziff. viii der angefochtenen Entscheidung) sowie „IT‑Dienstleistungen“ (Rn. 12 Ziff. ix der angefochtenen Entscheidung) könnten die Automatisierung mit Hilfe von elektronischen Technologien zum Gegenstand haben oder mittels elektronischer Technologien erbracht werden. Dienstleistungen, die in der Kategorie „Bereitstellung von Informationen und Auskünften im Internet“ (Rn. 12 Ziff. iii der angefochtenen Entscheidung) zusammengefasst werden könnten, würden mittels elektronischer Technologien erbracht, da das Internet auf elektronischen Technologien beruhe (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung).

22      Schließlich geht aus Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass nach Ansicht der Beschwerdekammer der Begriff „elektronische Technologie“ so häufig benutzt wird, dass er jede Fähigkeit verloren habe, Waren und Dienstleistungen unterscheidbar zu machen. Dasselbe gelte für die Abkürzung „e-tech“. Die Verbraucher würden die angemeldete Marke folglich nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Dienstleistungen verstehen.

23      Die Klägerin zieht diese Beurteilung in Zweifel.

24      Zum einen würden die Begriffe „e-tech“ oder auch „elektronische Technologie“ für sich genommen im Bereich der fraglichen Dienstleistungen nicht zur Bezeichnung einer spezifischen Qualität dieser Dienstleistungen verwendet. Eine „elektronische Technologie“ sei allein ein Hilfsmittel, dessen ein Anwender sich bedienen könne, um eine technische Tätigkeit auszuführen oder eine Dienstleistung zu erbringen. Dieser Umstand reiche aber nicht aus, um eine eindeutige Beziehung zu den fraglichen Dienstleistungen herzustellen, die die maßgeblichen Verkehrskreise daran hindern könnte, hierin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen zu erkennen. Außerdem sei der bloße Umstand, dass es möglich sei, bei der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen elektronische Technologien einzusetzen, nicht ausreichend.

25      Zum anderen habe die Beschwerdekammer zur Begründung ihrer Schlussfolgerung der fehlenden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke auf zusätzliche Begriffe Bezug genommen, die die angemeldete Marke e-tech nicht aufweise. Für „Bau‑, Reinigungs- und Abbruchdienstleistungen“ oder „Qualitätskontrolle sowie Prüfungs- und Authentifizierungsdienstleistungen“ habe die Beschwerdekammer nämlich auf die zusätzlichen Begriffe „Automatisierung der jeweiligen Dienstleistungen“ abgestellt. Im Hinblick auf „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen“, „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“, „Erstellen von technischen Gutachten“, „technologische Beratungsdienstleitungen und Projektplanung“ sowie „IT‑Dienstleistungen“ habe die Beschwerdekammer die zusätzlichen Begriffe „Automatisierung mit Hilfe von elektronischen Technologien“ verwendet.

26      Schließlich habe die Beschwerdekammer keinen Nachweis für ihre Ausführungen in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung herangezogen, wonach die Begriffe „elektronische Technologie“ und „e-tech“ in den unterschiedlichsten Situationen des täglichen Lebens benutzt würden, so dass sie jede Fähigkeit verloren hätten, die fraglichen Dienstleistungen unterscheidbar zu machen.


27      Das EUIPO weist dieses Vorbringen zurück.

28      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zu Recht festgestellt, dass diese einen ausreichenden Bezug zu den fraglichen Dienstleistungen aufweise.

29      Erstens ist nämlich ein Teil der fraglichen Dienstleistungen untrennbar mit elektronischen Technologien verbunden, da sie häufig mit Hilfe solcher Technologien erbracht werden. Dies trifft auf die Dienstleistungen zu, die die Beschwerdekammer in den Kategorien „Bereitstellung von Informationen und Auskünften im Internet“ (Rn. 12 Ziff. iii der angefochtenen Entscheidung), „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen“ (Rn. 12 Ziff. iv der angefochtenen Entscheidung), „technologische Beratungsdienstleistungen und Projektplanung“ (Rn. 12 Ziff. viii der angefochtenen Entscheidung) und „IT‑Dienstleistungen“ (Rn. 12 Ziff. ix der angefochtenen Entscheidung) zusammengefasst hat.

30      Zweitens können elektronische Technologien eingesetzt werden, um alle fraglichen Dienstleistungen zu automatisieren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen zu unterstützen. Dies gilt nicht nur für alle oben in Rn. 29 genannten Dienstleistungen, sondern auch für alle anderen von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen. Die Möglichkeit, die fraglichen Dienstleistungen zu automatisieren oder technologische elektronische Hilfsmittel zu verwenden, um die Erbringung dieser Dienstleistungen zu erleichtern, ist so weit verbreitet, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht nur für die oben in Rn. 29 genannten Dienstleistungen, sondern auch für die Dienstleistungen, die die Beschwerdekammer in den von ihr unter den Begriffen „Installations‑, Reparatur- und Wartungsdienstleitungen“ (Rn. 12 Ziff. i der angefochtenen Entscheidung), „Bau-, Reinigungs- und Abbruchdienstleistungen“ (vgl. Rn. 12 Ziff. ii der angefochtenen Entscheidung), „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ (Rn. 12 Ziff. v der angefochtenen Entscheidung), „Qualitätskontrolle sowie Prüfungs- und Authentifizierungsdienstleistungen“ (Rn. 12 Ziff. vi der angefochtenen Entscheidung) und „Erstellen von technischen Gutachten“ (Rn. 12 Ziff. vii der angefochtenen Entscheidung) beschriebenen Kategorien zusammengefasst hat, ein ausreichender Bezug zu der angemeldeten Marke besteht.

31      Drittens kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht angenommen werden, dass die zwischen der Bedeutung der angemeldeten Marke („elektronische Technologie“) und den von dieser Marke erfassten Dienstleistungen bestehende Beziehung nicht ausreichend direkt sei, da sie vom Vorhandensein „zusätzlicher Begriffe“ wie denen abhängig sei, die von der Beschwerdekammer verwendet worden seien, nämlich den Begriffen „Automatisierung der jeweiligen Dienstleistungen“ und „Automatisierung mit Hilfe von elektronischen Technologien“.

32      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, hat der technische Fortschritt heutzutage nämlich dazu geführt, dass elektronische Technologien in den unterschiedlichsten Branchen eingesetzt werden bei der Entwicklung, der Herstellung, der Installation, der Prüfung, der Wartung, der Benutzung und der Kontrolle von Waren, insbesondere von Maschinen und Anlagen. Die Automatisierung technologischer Prozesse und die Automatisierung von Dienstleistungen mit Hilfe von elektronischen Technologien werden somit als eines der Hauptmittel wahrgenommen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Installation, der Wartung, der Benutzung und der Kontrolle einer Vielzahl von Waren ermöglichen.

33      Viertens schließlich ist zu dem Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe keine Nachweise zur Untermauerung ihrer Ausführungen erbracht, wonach die Begriffe „elektronische Technologie“ und „e-tech“ jede Fähigkeit verloren hätten, die in Rede stehenden Dienstleistungen unterscheidbar zu machen (vgl. oben, Rn. 26), festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdekammer auf einem Verständnis seitens der maßgeblichen Verkehrskreise beruhen, das als allgemein bekannte Tatsache angesehen werden kann, nämlich eine Tatsache, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden konnte. Die Begriffe „elektronische Technologie“ und „e-tech“ sind nämlich besonders weit. Sie können als Grundlage für die Kennzeichnung einer Reihe von Dienstleistungen dienen, die so weit ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht in der Lage sein werden, eine mit einem dieser Begriffe gekennzeichnete Dienstleistung spontan einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Für die maßgeblichen Verkehrskreise sind diese Begriffe nicht geeignet, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen.

34      Nach alledem sind der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

35      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Refractory Intellectual Property GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Tomljenović

Schalin

Škvařilová-Pelzl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. September 2022.

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

A. Marcoulli


*      Verfahrenssprache: Deutsch.