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Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça - Portugal) – Sportingbet PLC, Internet Opportunity Entertainment Ltd/Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

(Rechtssache C-275/19)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft – Begriff „technische Vorschrift“ – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln – Keine Anwendbarkeit der nicht übermittelten technischen Vorschrift gegenüber Einzelnen – Unanwendbarkeit auf Dienstleistungserbringer)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Sportingbet PLC, Internet Opportunity Entertainment Ltd

Beklagte: Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

Beteiligte: Sporting Clube de Braga, Sporting Clube de Braga - Futebol SAD,

Tenor

Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die bestimmt, dass das Recht, Glücksspiele zu betreiben, dem Staat vorbehalten wird und nur von in Form einer Kapitalgesellschaft gegründeten Unternehmen ausgeübt werden darf, denen der betreffende Mitgliedstaat die entsprechende Konzession erteilt hat, und die die Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeit und die Gebiete hierfür vorsieht, keine „technische Vorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 1 Nr. 5 dieser geänderten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, wonach das einer öffentlichen Einrichtung vorbehaltene ausschließliche Recht zum Betrieb bestimmter Glücksspiele für das gesamte nationale Hoheitsgebiet auch den Betrieb über das Internet umfasst, eine „technische Vorschrift“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellt, deren fehlende Übermittlung an die Kommission nach Art. 8 Abs. 1 der geänderten Richtlinie zur Folge hat, dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann.

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1     ABl. C 206 vom 17.6.2019.