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Klage, eingereicht am 17. Mai 2024 – Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-359/24)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch E. Sanfrutos Cano und S. Kamperou)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 7 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1 und aus Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2007/60/EG der Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken2 verstoßen hat, dass sie die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht überprüft und aktualisiert und der Kommission keine Kopie der aktualisierten Fassungen übermittelt hat sowie dass sie die Hochwasserrisikomanagementpläne nicht überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert und der Kommission nicht zur Verfügung gestellt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Hellenische Republik die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht überprüft und aktualisiert habe und der Kommission nicht fristgerecht eine Kopie ihrer aktualisierten Fassungen übermittelt habe.

Außerdem habe die Hellenische Republik die Hochwasserrisikomanagementpläne nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert und der Kommission die überprüfte und erforderlichenfalls aktualisierte Fassung der Hochwasserrisikomanagementpläne nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen zur Verfügung gestellt.

Aus diesen Gründen habe die Hellenische Republik gegen Art. 13 Abs. 7 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG sowie gegen Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2007/60/EG verstoßen.

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1 ABl. 2000, L 327, S. 1.

1 ABl. 2007, L 288, S. 27.