Language of document : ECLI:EU:T:1999:7

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

21. Januar 1999 (1)

„EGKS — Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen — Kriterium des Verhaltens eines privaten Investors — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Begründung — Verteidigungsrechte“

In den verbundenen Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96

Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Sulzbach-Rosenberg (Deutschland),

und

Lech-Stahlwerke GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Meitingen-Herbertshofen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rainer M. Bierwagen, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger und Dessoy, 31, rue d'Eich, Luxemburg,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder als Bevollmächtigten, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bonn (Deutschland),

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ulrich Wölker und Paul F. Nemitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in den Rechtssachen T-2/96 und T-97/96 unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Barrister Christopher Vajda und Lindsey Nicoll als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,

Streithelfer,

in der Rechtssache T-129/95 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 95/422/EGKS der Kommission vom 4. April 1995 über eine geplante staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech- Stahlwerke GmbH, Meitingen-Herbertshofen (ABl. L 253, S. 22), in der Rechtssache T-2/96 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 96/178/EGKS der Kommission vom 18. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (ABl. 1996, L 53, S. 41), und in der Rechtssache T-97/96 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 96/484/EGKS der Kommission vom 13. März 1996 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (ABl. L 198, S. 40),

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter R. García-Valdecasas, R. M. Moura Ramos, M. Jaeger und P. Mengozzi,

Kanzler: A. Mair

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1998,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1.
    Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) verbietet grundsätzlich staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen. Nach seinem Artikel 4 Buchstabe c sind „von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht“, mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar und werden daher gemäß seinen Bestimmungen untersagt.

2.
    Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag lautet:

„In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann diese Entscheidung oder Empfehlung mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen.

Die gleiche, in derselben Form erlassene Entscheidung oder Empfehlung bestimmt gegebenenfalls die anzuwendenden Sanktionen.“

3.
    Um den Erfordernissen einer Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie gerecht zu werden, erließ die Kommission auf der Grundlage der zitierten Bestimmungen des Artikels 95 EGKS-Vertrag zu Beginn der achtziger Jahre eine gemeinschaftliche Regelung, mit der in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen staatliche Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie zugelassen wurden. Diese Regelung wurde später mehrfach geändert, um den konjunkturellen Schwierigkeiten der Eisen- und Stahlindustrie zu begegnen. Daher ist der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende gemeinschaftliche Kodex über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie bereits der fünfte seiner Art (Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie [ABl. L 362, S. 57; nachstehend: Fünfter Stahlbeihilfenkodex]). Aus seinen Begründungserwägungen ergibt sich, daß mit ihm ebenso wie mit seinen Vorgängern ein Gemeinschaftssystem eingeführt wurde, das für allgemeine oder besondere Beihilfen gelten sollte, die die Mitgliedstaaten, in welcher Form auch immer, gewähren.

4.
    Für den vorliegenden Fall sind folgende Vorschriften dieses Kodex relevant:

—    Artikel 1:

    „(1)    Alle Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie, gleichgültig ob spezifische oder nichtspezifische Beihilfen, die in jedweder Form von den Mitgliedstaaten bzw. den Gebietskörperschaften oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, können nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 entsprechen.

    (2)    Der Begriff .Beihilfe' umfaßt die Beihilfeelemente, die in den Übertragungen staatlicher Mittel — wie Beteiligungen, Kapitalausstattungen oder gleichartige Maßnahmen (beispielsweise Wandelobligationen oder Darlehen, deren Verzinsung sich zumindest teilweise nach den Betriebsergebnissen richtet) — enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten, den Gebietskörperschaften oder sonstigen Organen unter Einsatz staatlicher Mittel zugunsten von Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie getroffen werden und nicht als Einbringung haftenden Kapitals gemäß der üblichen marktwirtschaftlichen Unternehmenspraxis anzusehen sind.

    ...“

—    Artikel 6 Absatz 1, der die spezifischen Kontrollmechanismen vorsieht, die die Einhaltung dieser Vorschriften sichern sollen, bestimmt:

    „Die Kommission ist von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen ... so rechtzeitig zu unterrichten, daß sie sich hierzu äußern kann ...“

—    In Artikel 6 Absatz 4 heißt es:

    „Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert hat, fest, daß eine Beihilfe nicht mit den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Entscheidung. ... Kommt ein Mitgliedstaat der Entscheidung nicht nach, so findet Artikel 88 des [EGKS-]Vertrages Anwendung. Der betreffende Mitgliedstaat darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nur mit Zustimmung der Kommission durchführen, wobei er sich an die von der Kommission festgesetzten Bedingungen zu halten hat.“

5.
    Diese Vorschriften sind im Zusammenhang mit den Artikeln des Stahlbeihilfenkodex zu sehen. Nach den Artikeln 2 bis 5 können bestimmte Kategorien von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Diese Vorschriften betreffen:

—    in Artikel 2 Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen;

—    in Artikel 3 Umweltschutzbeihilfen;

—    in Artikel 4 Schließungsbeihilfen;

—    in Artikel 5 regionale Investitionsbeihilfen.

Außerdem gilt die Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung aus Artikel 6 Absatz 1 für alle Finanzierungsmaßnahmen (Beteiligungen, Kapitalausstattungen oder gleichwertige Maßnahmen), die Behörden oder sonstige Organe unter Einsatz öffentlicher Mittel vorzunehmen beabsichtigen, damit die Kommission entscheiden kann, ob Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten, und gegebenenfalls ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 2 bis 5 der Entscheidung beurteilen kann.

Sachverhalt

Vorgeschichte

1. Gründung der Klägerin Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH

6.
    1987 wurde über das Vermögen der Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH (im folgenden: Maxhütte) der Konkurs eröffnet. Im Hinblick auf einen Umstrukturierungsplan (Rahmenvereinbarung vom 4. November 1987) beschloß der Konkursverwalter, den Betrieb der Maxhütte fortzuführen.

7.
    Im Laufe des Jahres 1990 übernahmen zwei neu gegründete Gesellschaften die Tätigkeiten des in Konkurs gegangenen Unternehmens: die Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (im folgenden: NMH) für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Produkte der Maxhütte und die Rohrwerke Neue Maxhütte GmbH (im folgenden: RNM) für Röhren.

2. Die Beteiligung des Freistaates Bayern an den Unternehmen NMH und Lech-Stahlwerke GmbH

8.
    Die ursprünglichen Gesellschafter der NMH waren der Freistaat Bayern (45 %) und die privaten Unternehmen Lech-Stahlwerke GmbH (im folgenden: LSW) (11 %), Krupp Stahl AG (11 %), Thyssen Stahl AG (5,5 %), Thyssen Edelstahlwerke AG (5,5 %), Klöckner Stahl GmbH (11 %) und Mannesmann Röhrenwerke AG (11 %).

9.
    Am Kapital von RNM sind NMH (85 %) und die Firma Kühnlein, Haupthandelsvertretung für die Stahlrohre (15 %), beteiligt.

10.
    1988 erwarb der Freistaat Bayern einen Anteil von 19,734 % am Kapital von LSW. Bei LSW handelte es sich um eine Tochtergesellschaft des deutschen Stahlunternehmens Saarstahl, dessen Anteile im Januar 1992 von der Aicher-Gruppe übernommen wurden.

11.
    Mit Entscheidung vom 1. August 1988 stellte die Kommission fest, daß das Vorhaben der Beteiligung des Freistaates Bayern an NMH und LSW, wie es in der Rahmenvereinbarung vom 4. November 1987 vorgesehen sei, keine Beihilfeelemente enthalte (im folgenden: Entscheidung von 1988). Mit Entscheidung vom 27. Juni 1989 genehmigte die Kommission die Gründung der Gesellschaft Neue Maxhütte gemäß Artikel 66 EGKS-Vertrag.

12.
    Mit Vertrag vom 7. Dezember 1992 und vom 3. März 1993 übertrug Klöckner Stahl ihre Anteile an NMH der Annahütte Max Aicher GmbH & Co. KG (im folgenden: Annahütte) zum Preis von 1 DM. Am 14. Juni 1993 übertrugen die Krupp Stahl AG, Thyssen Stahl AG und Thyssen Edelstahlwerke AG ihre Anteile an NMH zu einem Preis von 200 000 DM an LSW.

13.
    Nach dieser Umstrukturierung teilte sich das Kapital von NMH wie folgt auf:

Freistaat Bayern                45 %

LSW                        33 %

Annahütte                    11 %

Mannesmann Röhrenwerke AG    11 %.

LSW und Annahütte werden von dem Unternehmer Max Aicher kontrolliert.

3. Geplante Privatisierung von NMH

14.
    1994 entschied der Freistaat Bayern im Rahmen eines Privatisierungsprogramms, sich aus seinen Beteiligungen an NMH und LSW zurückzuziehen. Nach Untersuchung zweier verschiedener Privatisierungspläne entschied sich der Freistaat Bayern für das Projekt des Unternehmers Max Aicher.

15.
    Am 27. Januar 1995 unterzeichneten der Freistaat Bayern und die Max Aicher GmbH & Co. KG (im folgenden: Gesellschaft Max Aicher) zwei Verträge, in denen im Kern folgendes vereinbart wurde:

a) In bezug auf NMH:

—    Der Freistaat Bayern verkauft seinen Geschäftsanteil von 45 % an NMH an die Gesellschaft Max Aicher zum Preis von 3 DM;

—    der Freistaat Bayern übernimmt 80,357 % der Verluste, die bei NMH bis Ende 1994 aufgelaufen sind. Nachdem der endgültige Betrag dieser Verluste

auf 156,4 Mio. DM festgesetzt worden war, sollte sich der Verlustausgleich durch den Freistaat Bayern auf 125,7 Mio. DM belaufen;

—    die vom Freistaat Bayern als Gesellschafter gewährten Darlehen können von dem vorgesehenen Verlustausgleich von 125,7 Mio. DM abgezogen werden. Dieser Verlustausgleich würde daher teilweise durch Verzicht auf die Rückzahlung der erwähnten Darlehen geleistet;

—    der Freistaat Bayern gewährt einen Zuschuß bis zum Höchstbetrag von 56 Mio. DM für Investitionen für Altlasten, z. B. Umweltschutz, Lärmschutz und Luftreinhaltung.

Die übrigen Gesellschafter, die Mannesmann Röhrenwerke AG und die Annahütte, die jeweils 11 % des Gesellschaftskapitals der NMH hielten, waren nicht bereit, sich an der finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens zu beteiligen.

b) In bezug auf LSW:

—    Der Freistaat Bayern veräußert seine Beteiligung von 19,734 % am Kapital von LSW an die Gesellschaft Max Aicher zum Preis von 1 DM;

—    der Freistaat Bayern leistet eine „pauschale Ausgleichszahlung“ in Höhe von 20 Mio. DM an LSW.

16.
    Das Inkrafttreten der beiden Verträge stand unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch den Bayerischen Landtag und die Kommission.

4. Die NMH gewährten Darlehen

17.
    Am 26. August 1992 unterrichtete die deutsche Regierung die Kommission davon, daß der Freistaat Bayern beabsichtige, der NMH ein Darlehen von 10 Mio. DM gemeinsam mit den privaten Gesellschaftern entsprechend ihres Anteils am Kapital gewähren wolle. Die Kommission stellte mit Entscheidung vom 2. Februar 1993 fest, daß dieses Darlehen keine Beihilfe darstelle.

18.
    Am 16. Mai 1994 unterrichtete die deutsche Regierung die Kommission von den im Rahmen der Privatisierung von NMH vorgesehenen finanziellen Maßnahmen. Mit Schreiben vom 15. Juli und 14. September 1994 informierte die deutsche Regierung die Kommission über die bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Darlehen.

19.
    Dabei handelt es sich um folgende Darlehen:

Datum des Vertrages         Betrag (in DM)

25./29. März 1993                 720 000

17./18. August 1993             6 400 000

20./29. Dezember 1993             4 500 000

28. Januar/3. Februar 1994         4 200 000

24./28. Februar 1994            12 800 000

31. März/7. April 1994             7 000 000

5./9. Mai 1994                 3 100 000

31. Mai/6. Juni 1994             5 000 000

Juli 1994                     2 300 000

August 1994                 3 875 000

Gesamtbetrag                 49 895 000

20.
    Diese Darlehen wurden für eine Laufzeit von zehn Jahren zu einem Zinssatz von 7,5 % p. a. gewährt, und sollten nur dann in jährlichen Tilgungsraten zurückgezahlt werden, wenn die NMH im Jahr zuvor Gewinne erzielt hatte.

21.
    Begleitend zu den ersten drei Darlehen der vorstehenden Aufstellung gewährten auch andere NMH- und RNM-Gesellschafter Darlehen zu gleichen Konditionen:

—    Das erste Darlehen wurde flankiert von einem Darlehen von 176 000 DM von LSW und einem weiteren Darlehen von 54 000 DM des Unternehmers Kühnlein;

—    das zweite Darlehen führte zu einem Darlehen von 1,5 Mio. DM von LSW und einem Darlehen von 270 000 DM von Kühnlein;

—    anläßlich des dritten Darlehens gewährte Annahütte, die zum fraglichen Zeitpunkt zwar noch nicht formell Gesellschafterin war, im März 1993 vertraglich aber bereits mit Klöckner Stahl (vormals Stahlwerke Bremen) die Übernahme von deren Anteil von 11 % vereinbart hatte, ein Darlehen in Höhe von 1,1 Mio. DM.

Ab Februar 1994 stellten die anderen Gesellschafter von NMH jede Finanzierung des Unternehmens durch Darlehen ein.

22.
    Die anderen sieben Darlehen des Freistaates Bayern waren nicht von zusätzlichen Darlehen der anderen Gesellschafter flankiert.

23.
    Mit Schreiben vom 13. Januar und 15. März 1995 teilte die deutsche Regierung der Kommission mit, daß der Freistaat Bayern NMH in der Zeit von Juli 1994 bis März 1995 folgende Darlehen gewährt habe:

Datum des Vertrages            Betrag (in DM)

Juli 1994                         4 700 000

September 1994                    10 000 000

Oktober 1994                     4 312 500

März 1995                         5 100 000

Gesamtbetrag                     24 112 500

24.
    Diese Darlehen wurden mit einer Laufzeit von zehn Jahren zu einem Zinssatz von 7,5 % p. a. gewährt und sollten nur dann in jährlichen Tilgungsraten zurückgezahlt werden, wenn NMH im Jahr zuvor Gewinne erzielt hat.

25.
    Die NMH-Gesellschafter Mannesmann Röhrenwerke AG (11 %), LSW (33 %) und Annahütte (11 %) beteiligten sich nach Dezember 1993 nicht mehr an der Finanzierung des Unternehmens.

26.
    Der Gesamtbetrag der Darlehen beläuft sich somit auf 74 007 500 DM.

Verwaltungsverfahren

1. Verfahren in bezug auf die im Rahmen der Privatisierung von NMH vorgesehenen Finanzierungsmaßnahmen (Rechtssache T-129/95)

27.
    Im Anschluß an die Mitteilung vom 16. Mai 1994 (siehe oben, Randnr. 18) beantwortete die deutsche Regierung am 15. Juli 1994 Fragen der Kommission vom 8. Juni 1994. Am 14. September 1994 übersandte sie ergänzende Angaben.

28.
    Nach Abschluß einer Vorprüfung beschloß die Kommission am 14. September 1994, das Verfahren des Artikels 6 Absatz 4 des Fünften Stahlbeihilfenkodex einzuleiten. Die Mitteilung von der Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1994 (C 377, S. 4) veröffentlicht.

29.
    Mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 unterrichtete die Kommission die deutsche Regierung von ihrer Entscheidung, ein Verfahren einzuleiten, und forderte sie auf, Stellung zu nehmen und verschiedene Angaben zu machen.

30.
    Die deutsche Regierung nahm am 9. Dezember 1994 und 9. Februar 1995 Stellung.

31.
    Am 14. Februar 1995 fand eine Sitzung mit Vertretern der deutschen Regierung, des Freistaates Bayern und der Kommission statt.

32.
    Die deutsche Regierung übermittelte am 24. Februar 1995 genauere Angaben zu Problemen, die in dieser Sitzung angesprochen worden waren.

33.
    Mit ihrer Entscheidung 95/422/EGKS vom 4. April 1995 über eine geplante staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech-Stahlwerke GmbH,

Meitingen-Herbertshofen (ABl. L 253, S. 22), stellte die Kommission fest, daß die geplanten finanziellen Beiträge von 125,7 Mio. DM und 56 Mio. DM für NMH und der geplante Beitrag von 20 Mio. DM für LSW vom EGKS-Vertrag untersagte staatliche Beihilfen darstellten.

2. Verfahren in bezug auf die von März 1993 bis August 1994 gewährten Darlehen (Rechtssache T-2/96)

34.
    Am 30. November 1994 leitete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Stahlbeihilfenkodex in bezug auf die Darlehen ein, die der Freistaat Bayern NMH von März 1993 bis August 1994 in Höhe von insgesamt 49,895 Mio. DM gewährt hatte (ABl. 1995, C 173, S. 3).

35.
    Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 unterrichtete die Kommission die deutsche Regierung, verlangte von ihr bestimmte Informationen und forderte sie zur Stellungnahme auf.

36.
    Daraufhin machte die deutsche Regierung am 13. Januar 1995 Angaben zu den vom Freistaat Bayern gewährten Darlehen und verwies auf die Informationen und Erklärungen, die sie am 15. Juli, 14. September und 9. Dezember 1994 im Verfahren über die zugunsten von NMH und LSW im Rahmen des Privatisierungsplans vorgesehenen Finanzierungsmaßnahmen abgegeben hatte; dabei führte sie aus, daß die Darlehen nur im Zusammenhang mit diesem Plan zu sehen seien.

37.
    Mit Schreiben vom 18. September 1995 nahm die deutsche Regierung zu den Kommentaren von Dritten Stellung, die die Kommission ihr am 22. August 1995 übersandt hatte.

38.
    Mit ihrer Entscheidung 96/178/EGKS vom 18. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (ABl. 1996, L 53, S. 41), stellte die Kommission fest, daß die Darlehen, die der Freistaat Bayern NMH von März 1993 bis August 1994 gewährt hatte (siehe oben, Randnr. 19), verbotene staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag seien.

3. Verfahren in bezug auf die von Juli 1994 bis März 1995 gewährten Darlehen (Rechtssache T-97/96)

39.
    Am 19. Juli 1995 leitete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 4 des fünften Stahlbeihilfenkodex in bezug auf die Darlehen ein, die der Freistaat Bayern NMH von Juli 1994 bis März 1995 gewährt hatte.

40.
    Mit Schreiben vom 25. September 1995 unterrichtete die Kommission die deutsche Regierung davon und ersuchte sie um ihre Stellungnahme.

41.
    Daraufhin gab die deutsche Regierung am 20. Oktober 1995 die Gründe an, aus denen der Freistaat Bayern diese Darlehen gewährt habe, und nahm im übrigen auf ihr Schreiben vom 13. Januar 1995 (siehe oben, Randnr. 36) und auf ein Schreiben vom 15. Mai 1995 Bezug.

42.
    Die Kommission leitete am 18. Januar 1996 an die deutsche Regierung die Stellungnahme einer nationalen Vereinigung von Eisen- und Stahlerzeugern weiter; die Bundesregierung nahm hierzu mit Schreiben vom 13. Februar 1996 Stellung.

43.
    Mit ihrer Entscheidung 96/484/EGKS vom 13. März 1996 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (ABl. L 198, S. 40), stellte die Kommission fest, daß die Darlehen, die der Freistaat Bayern NMH von Juli 1994 bis März 1995 gewährt hatte (siehe oben, Randnr. 23), als verbotene staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag einzustufen seien.

Verfahren

Rechtssache T-129/95

44.
    Die Bundesrepublik Deutschland hat am 22. Mai 1995 beim Gerichtshof Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 95/422 erhoben, die unter der Nummer C-158/95 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.

45.
    NMH und LSW haben mit Klageschrift, die am 8. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Nichtigkeitsklage gegen dieselbe Entscheidung 95/422 erhoben, die unter der Nummer T-129/95 in das Register eingetragen worden ist.

46.
    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 24. Oktober 1995 das Verfahren in der Rechtssache C-158/95 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-129/95 ausgesetzt.

47.
    Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Schriftsatz, der am 29. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache T-129/95 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Dem Antrag ist mit Beschluß des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts vom 15. Januar 1996 entsprochen worden.

Rechtssache T-2/96

48.
    Die Bundesrepublik Deutschland hat am 21. Dezember 1995 beim Gerichtshof Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 96/178 erhoben, die unter der Nummer C-399/95 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.

49.
    NMH hat mit Klageschrift, die am 3. Januar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Nichtigkeitsklage gegen dieselbe Entscheidung 96/178 erhoben, die unter der Nummer T-2/96 in das Register eingetragen worden ist.

50.
    Am 12. Februar 1996 hat die Bundesrepublik Deutschland die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 96/178 beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 (Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441) zurückgewiesen worden.

51.
    Die Bundesrepublik Deutschland hat am 3. Juni 1996 ihre Zulassung alsStreithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beantragt; das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 6. Juni 1996 seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt. Beiden Anträgen ist mit Beschlüssen des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 16. Juli 1996 entsprochen worden.

52.
    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 25. Juni 1996 das Verfahren in der Rechtssache C-399/95 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-2/96 ausgesetzt.

Rechtssache T-97/96

53.
    Die Bundesrepublik Deutschland hat am 10. Juni 1996 beim Gerichtshof Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 96/484 erhoben, die unter der Nummer C-195/96 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.

54.
    NMH hat mit Klageschrift, die am 18. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Nichtigkeitsklage gegen dieselbe Entscheidung 96/484 erhoben, die unter der Nummer T-97/96 in das Register eingetragen worden ist.

55.
    NMH hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 1996 die Verbindung der Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96 beantragt. Die Beklagte und die Bundesrepublik Deutschland, Streithelferin in den Rechtssachen T-129/95 und T-2/96, haben in ihren Stellungnahmen vom 20. August und 2. September 1996 keine Einwände gegen die Verbindung erhoben.

56.
    Die Bundesrepublik Deutschland hat am 11. Oktober 1996 beantragt, in der Rechtssache T-97/96 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden; am 2. Dezember 1996 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, in der Rechtssache T-97/96 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. Beiden Anträgen ist mit Beschlüssen des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 10. März 1997 entsprochen worden.

57.
    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 3. Dezember 1996 das Verfahren in der Rechtssache C-195/96 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-97/96 ausgesetzt.

Verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96

58.
    Die beim Gericht anhängigen Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96 sind mit Beschluß des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer vom 30. Juni 1998 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

59.
    Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, als prozeßleitende Maßnahme bestimmte Verfahrensbeteiligte zur schriftlichen Beantwortung von Fragen und zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufzufordern und die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

60.
    Die Parteien und die Streithelferin Bundesrepublik Deutschland haben in der Sitzung vom 16. Juli 1998 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

61.
    Die Bundesrepublik Deutschland hat sodann ein Schriftstück eingereicht, um dessen Vorlage das Gericht in der mündlichen Verhandlung gebeten hatte. Die mündliche Verhandlung ist am 23. Juli 1998 geschlossen worden.

Anträge der Parteien

62.
    In der Rechtssache T-129/95 beantragen die Klägerinnen,

—    die Entscheidung 95/422 für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

—    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

63.
    Die Bundesrepublik Deutschland, Streithelferin, beantragt, die Entscheidung 95/422 für nichtig zu erklären.

64.
    Die Beklagte beantragt,

—    die Klage als unbegründet abzuweisen;

—    den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

65.
    In der Rechtssache T-2/96 beantragt die Klägerin,

—    die Entscheidung 96/178 für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

—    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

66.
    Die Bundesrepublik Deutschland, Streithelferin, beantragt, die Entscheidung 96/178 für nichtig zu erklären.

67.
    Die Beklagte beantragt,

—    die Klage abzuweisen;

—    der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

68.
    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Streithelfer, beantragt, den Anträgen der Beklagten stattzugeben.

69.
    In der Rechtssache T-97/96 beantragt die Klägerin,

—    die Entscheidung 96/484 für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

—    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

70.
    Die Bundesrepublik Deutschland, Streithelferin, beantragt, die Entscheidung 96/484 für nichtig zu erklären.

71.
    Die Beklagte beantragt,

—    die Klage abzuweisen;

—    der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

72.
    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Streithelfer, beantragt, den Anträgen der Beklagten stattzugeben.

Begründetheit

73.
    Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe. Mit zwei Klagegründen wird eine Verletzung materiell-rechtlicher Bestimmungen gerügt: Mit dem ersten wird geltend gemacht, die Kommission habe gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag verstoßen, indem sie die finanziellen Zuschüsse, die der Freistaat Bayern NMH und LSW gewährt habe, und die Darlehen, die der Freistaat Bayern NMH gewährt habe, rechtsfehlerhaft als staatliche Beihilfen eingestuft habe. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt. Die beiden letzten Klagegründe rügen einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften bzw. einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und eine Verletzung der Verteidigungsrechte.

A — Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag

Vorbringen der Klägerinnen

1. Einleitende Bemerkungen

74.
    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag rechtsfehlerhaft angewandt und ihr Ermessen mißbräuchlich ausgeübt, indem sie festgestellt habe, daß die in den Randnummern 14 bis 26 dieses Urteils genannten finanziellen Maßnahmen staatliche Beihilfen dargestellt hätten.

a) Kriterium des privaten Investors

75.
    Die Beklagte habe das Kriterium des Verhaltens eines umsichtigen privaten Investors, der unter den gewöhnlichen Bedingungen einer Marktwirtschaft handle, falsch angewandt. Nach ständiger Rechtsprechung lasse sich auf das Vorliegen einer Beihilfe nur dann schließen, wenn kein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlaßt werden können, Kapitalhilfen des gleichen Umfangs zu gewähren (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, im folgenden: Urteil Alfa Romeo, Randnr. 19, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, im folgenden: Urteil Hytasa, Randnr. 21).

76.
    Die Bundesrepublik Deutschland pflichtet dem bei und fügt hinzu, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf das Kriterium des vernünftigen Investors in vergleichbarer Lage und von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors abstelle und nicht, wie die Kommission dies tue, auf das — rein theoretische — Kriterium eines idealen Investors, der marktwirtschaftlich richtig handle (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 13, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, im folgenden: Urteil Eni-Lanerossi, Randnr. 20, und Urteil Alfa Romeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Urteil Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 21).

b) Argumente bezüglich des Kriteriums des privaten Investors

— Privater Investor von vergleichbarer Größe

77.
    Wegen seiner sehr diversifizierten Unternehmensbeteiligungen und seiner Finanzkraft könne der Freistaat Bayern nur mit einer privaten Holding oder Unternehmensgruppe verglichen werden. Die anderen, privaten Gesellschafter von NMH, insbesondere die Kühnlein-Gruppe und die Aicher-Gruppe, seien nicht von vergleichbarer Größe wie der Freistaat Bayern.

— Vergleichbare Lage

78.
    Die Klägerinnen sind allgemein der Ansicht, daß die Lage der Gesellschaften, die mit dem Freistaat Bayern an NMH beteiligt gewesen seien, nicht vergleichbar sei. Sie hätten nämlich in Wettbewerb mit NMH gestanden und daher kein Interesse daran gehabt, daß sich NMH auf ihrem Markt behaupte. Außerdem hätten vier dieser Gesellschaften beabsichtigt, ihre Anteile wegen der Stahlkrise zu veräußern. Die fünfte sei allein am Einfluß auf die Röhrenherstellung im RNM interessiert gewesen. Im übrigen beweise die Beteiligung der Gesellschafter am ersten Darlehen von 10 Mio. DM, daß sich die Gesellschafter an dem Darlehen beteiligt hätten, ohne mit seiner Rückzahlung rechnen zu können.

79.
    In den Rechtssachen T-2/96 und T-97/96 trägt die Klägerin NMH vor, daß der Freistaat Bayern praktisch der Mehrheitsgesellschafter von NMH gewesen sei. Die Unternehmen der Aicher-Gruppe, Annahütte und LSW, hätten die von Klöckner, Thyssen und Krupp übertragenen Anteile treuhänderisch für den Freistaat Bayern gehalten.

— Wirtschaftliche Rechtfertigung und Rentabilitätsaussichten

80.
    Die Klägerinnen weisen das Vorbringen der Beklagten zurück, daß ein Staat mit einem umsichtigen privaten Investor zu vergleichen sei, der das Ziel habe, zumindest langfristig Gewinn zu erzielen. Weder aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung (Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76) noch aus dem französischen oder englischen Wortlaut des Fünften Stahlbeihilfenkodex gehe hervor, daß ein Kapitalgeber notwendigerweise einen Gewinn erzielen müsse.

81.
    Im Gegenteil könnten, wie die Beklagte eingeräumt habe, nach ständiger Rechtsprechung viele Faktoren die Entscheidungen eines privaten Investors beeinflussen, wie eine wirtschaftliche Neuorientierung oder das Bemühen um die Imagepflege. Da der Freistaat Bayern einer Holdinggesellschaft gleichzusetzen sei, reiche es aus, wenn der Gewinn — auch immaterieller Art — in der Unternehmensgruppe erzielt werde. Im vorliegenden Fall hätte sich eine private Holding zweifellos um den Erhalt ihres Ansehens bemüht und aus diesem Grund die streitigen Darlehen gewährt.

82.
    Die Beklagte habe ihre Beurteilung des Verhaltens eines normalen privaten Investors in der Marktwirtschaft allein auf das Kriterium des Gewinnstrebens gestützt. Sie sei nicht davon ausgegangen, wie ein privater Unternehmer hätte handeln können, sondern wie ein einem Idealmodell entsprechender Unternehmer, der einzig vom Streben nach Gewinn geleitet sei, in dem von ihr hypothetisch aufgestellten Rahmen gehandelt hätte. Dieses Kriterium sei enger als das in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelte und enthalte im übrigen einen Ermessensfehler, denn dieser ideale Unternehmer existiere nicht. Damit ließen sich Investitionen wie die Schaffung von Stiftungen (z. B. Bosch) oder Investitionen in ökologischen Bereichen (z. B. Ökobank) nicht erklären. Solche Investitionen ließen sich namentlich damit erklären, daß das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland das Eigentum für sozialpflichtig erkläre. Für die Frage, ob eine

Kapitalzufuhr eine Beihilfe darstelle, sei das Kriterium des Vorliegens einer langfristigen Perspektive nicht maßgebend. Die Kommission müsse ihre Kontrolle auf die Prüfung der Frage beschränken, ob sich ein privater Unternehmer nie wie der Freistaat Bayern verhalten hätte.

83.
    Schließlich hätte ein vernünftiger Investor nicht den Konkurs des betroffenen Unternehmens herbeigeführt, denn diese Lösung sei nicht die am wenigsten kostspielige. Im Falle des Konkurses von NMH hätte der Freistaat Bayern seinen Anteil am Gesellschaftskapital (40,5 Mio. DM) und jede Hoffnung auf Rückzahlung der diesem Unternehmen gewährten Darlehen (78,5 Mio. DM) verloren. Imübrigen hätte er die Altlasten tragen müssen (56 Mio. DM).

84.
    Die Bundesrepublik Deutschland fügt dem hinzu, daß ein privater Investor wie der Freistaat Bayern seine Anteile am Stammkapital von NMH abgetreten hätte, denn dies wäre die wirtschaftlichste Lösung gewesen. Im Falle eines Konkurses von NMH hätte der Freistaat Bayern nämlich nicht nur seine Anteile am Stammkapital der Gesellschaft verloren, sondern auch jede Aussicht auf Rückzahlung der NMH gewährten Darlehen. Außerdem wären dem Freistaat Bayern zusätzliche Lasten aus seiner Gesellschafterpflicht zur Altlastenbeseitigung entstanden, die er in der Rahmenvereinbarung vom 4. November 1987 übernommen habe. Die gewählte Lösung habe es ihm erlaubt, diese Belastungen zu vermeiden und seine wirtschaftliche Tätigkeit neu zu orientieren, und sie habe sein unternehmerisches Ansehen gewahrt.

2. Kapitalzufuhr des Freistaates Bayern an NMH und LSW

85.
    Nach Ansicht der Klägerinnen hätte ein privater Investor NMH unter den gleichen Umständen ebenso wie der Freistaat Bayern sanieren können. Der Freistaat Bayern hätte nämlich davon profitiert, da ihm die Rettung des Unternehmens Einnahmen in Form von Steuern verschafft hätte.

86.
    Das Beispiel der Heilit & Woerner Bau AG zeige, daß private Unternehmer unter dem vorliegenden Fall vergleichbaren Umständen Investitionen tätigten. In diesem Fall habe der Unternehmer Schörghuber das Unternehmen zunächst schuldenfrei gestellt und es sodann unter Zuzahlung eines namhaften Betrags abgegeben. Der Freistaat Bayern müsse ebenso wie der Unternehmer Schörghuber auf sein Image achten, um das AAA-Rating der Bayerischen Landesbank, deren Hauptaktionär der Freistaat sei, nicht zu verspielen. In den Schriftsätzen in den Rechtssachen T-2/96 und T-97/96 verweist die Klägerin auch auf das Beispiel des Verkaufs der Dornier Luftfahrt GmbH durch die Daimler Benz Aerospace AG an die Fairchild Aircraft Holding. Daimler Benz als Mehrheitsgesellschafter der Dornier Luftfahrt GmbH habe den Verlust der Tochtergesellschaft ausgeglichen, 300 Mio. DM gezahlt und einen zinslosen Kredit von 75 Mio. DM gewährt. Die Klägerin führt auch weitere deutsche (Metallgesellschaft, DITEC, Graetz Holztechnik, Maschinenfabrik Weiherhammer) (siehe unten das entsprechende Vorbringen der

Klägerinnen im Rahmen des dritten Klagegrundes, erster Teil, zweite Rüge) und ausländische Gesellschaften (Trygg-Hansa, Hanson, Eemland und Head Tyrolia) als Beispiele dafür an, daß die Zahlung eines negativen Kaufpreises, d. h. eines Preises, den der Verkäufer zahle, um seine Anteile abzustoßen, dem normalen Verhalten eines Unternehmers entspreche.

3. Zuschuß des Freistaates Bayern von 56 Mio. DM für Investitionen an NMH (Rechtssache T-129/95)

87.
    Die Klägerinnen rügen, daß die Beklagte ihr Ermessen mißbraucht habe, indem sie die beabsichtigte Zahlung von 56 Mio. DM zur Finanzierung von Altlasten als staatliche Beihilfe eingestuft habe, obwohl sie in ihrer Entscheidung vom 1. August 1988 zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die beabsichtigte Beteiligung des Freistaates Bayern an den Unternehmen NMH und LSW kein Beihilfeelement enthalte. Diese Beteiligung müsse im Zusammenhang mit sämtlichen Rechten und Pflichten der damaligen Gesellschafter gemäß der Rahmenvereinbarung über die Übernahme vom 4. November 1987 beurteilt werden, von der die Kommission Kenntnis gehabt habe. Mit der Genehmigung dieses Beteiligungsvorhabens habe sie auch die in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehene Verpflichtung des Freistaates Bayern genehmigt, weitere Kosten zu tragen. Angesichts ihres Kontextes sei es völlig konstruiert, diese Vorgänge getrennt zu betrachten.

88.
    Die Kommission habe das Verhalten vergleichbarer privater Unternehmen fehlerhaft beschrieben und falsche Maßstäbe an das Verhalten des Staates angelegt.

4. Darlehen des Freistaates Bayern an NMH (Rechtssachen T-2/96 und T-97/96)

89.
    In den Entscheidungen 96/178 und 96/484 habe die Beklagte die vom Freistaat Bayern gewährten Darlehen fälschlich als im Fall des Konkurses von NMH verlorene Zuführung von Eigenkapital betrachtet.

90.
    Die Investition des Freistaates Bayern sei mit langfristiger Rentabilität begründet worden. Die Darlehen seien mit dem Vorhaben der Privatisierung und der Umstrukturierung untrennbar verbunden.

91.
    Der Gerichtshof lasse zu, daß in einem Konzern einem Mitglied während einer Übergangszeit Darlehen zur Verfügung gestellt würden mit dem Ziel, es umzustrukturieren oder es aus einem kurzfristigen finanziellen Engpaß zu befreien (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 21). Diese Möglichkeit sei im übrigen auch in den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1994, C 368, S. 12) anerkannt.

92.
    Ferner sei die Ansicht der Beklagten unrichtig, daß solche Darlehen von den Gesellschaftern nur nach Maßgabe ihrer Anteile gewährt werden könnten. § 26 Absatz 2 GmbHG, auf den sich die Beklagte in Teil IV ihrer Entscheidungen

96/178 und 96/484 stütze, gelte nur für die Vereinbarung einer Nachschußpflicht im Gesellschaftsvertrag. Im vorliegenden Fall sei diese Vorschrift aber unanwendbar, da die streitigen Darlehen freiwillig gewährt worden seien. Im übrigen liege die Höhe dieser Darlehen weit unter dem, was die Klägerin angesichts ihres Kapitalanteils hätte gewähren können.

93.
    Die Beklagte habe auch verkannt, daß nach ihrer Prämisse (wonach die streitigen Darlehen eine Zuführung von Eigenkapital darstellten) der Freistaat Bayern rechtlich schlechter stehen würde als bei einer Darlehensgewährung, denn eine Rückführung des Kapitals wäre nur durch eine Kapitalherabsetzung möglich.

94.
    Schließlich wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht der Beklagten, der Freistaat Bayern habe niemals Rückzahlungen erwarten können, denn NMH habe 1995 einen Gewinn von 5 Millionen DM erzielt und einen positiven Cash-flow verzeichnet.

Vorbringen der Beklagten sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

95.
    Nach Ansicht der Beklagten ist der Klagegrund im wesentlichen deshalb zurückzuweisen, weil die streitigen Finanzhilfen nicht einer normalen marktwirtschaftlichen Investitionspraxis entsprächen und daher als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag anzusehen seien.

96.
    Das Vereinigte Königreich pflichtet dem bei und weist darauf hin, daß die Klägerinnen nicht bewiesen hätten, daß die Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

Würdigung durch das Gericht

1. Vorbemerkungen

a) Zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag

97.
    NMH und LSW sind Gesellschaften, die unter Artikel 80 EGKS-Vertrag fallen, da sie Erzeugnisse herstellen, die in Anlage 1 dieses Vertrages aufgeführt sind. Folglich sind die Vorschriften des EGKS-Vertrags anwendbar.

98.
    Wie oben in Randnummer 1 erwähnt wurde, untersagt Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag staatliche Subventionen oder Beihilfen „in welcher Form ... auch immer“. Da dieser Zusatz in Artikel 4 Buchstaben a, b und d fehlt, verleiht diese Vorschrift dem Verbot, auf das es sich bezieht, einen außergewöhnlich weiten Wirkungsbereich (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Kommission, Slg. 1961, 3, insbesondere 46). Da der Fünfte Stahlbeihilfenkodex eine Ausnahme

von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag darstellt, ist er eng auszulegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-150/95, UK Steel Association/Kommission, Slg. 1997, II-1433, Randnr. 114).

99.
    Dieses allgemeine und unbedingte Verbot setzt anders als Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht voraus, daß die Beihilfen durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

100.
    In der Gemeinschaftsrechtsprechung sind die in den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen enthaltenen Begriffe näher bestimmt worden. Diese Begriffsbestimmungen sind für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des EGKS-Vertrags relevant, soweit sie nicht mit diesem unvereinbar sind. Daher ist es insoweit gerechtfertigt, auf die Rechtsprechung zu den unter den EG-Vertrag fallenden staatlichen Beihilfen Bezug zu nehmen, um die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu beurteilen, die von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag erfaßte Beihilfen betreffen. Dies gilt insbesondere für die Rechtsprechung zum Begriff der staatlichen Beihilfe.

b) Zur gerichtlichen Kontrolle der von der Kommission im Rahmen der Anwendung des Fünften Stahlbeihilfenkodex vorgenommenen Beurteilungen

101.
    Bei der Ausübung seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission darf der Gerichtshof seine Nachprüfung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 EGKS-Vertrag „nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt“.

102.
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes setzt der Begriff „offensichtlich“ voraus, daß die Verkennung der Bestimmungen des Vertrages ein gewisses Gewicht hat; sie muß nämlich in einer Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Lage bestehen, die, an den Bestimmungen des Vertrages gemessen, offensichtlich irrig ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1954/55, 215, 237, Beschluß Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 50, Randnr. 62).

103.
    In diesem Kontext sind die Argumente zu prüfen, die die Klägerinnen NMH und LSW in der Rechtssache T-129/95 sowie die Klägerin NMH in den Rechtssachen T-2/96 und T-97/96 gegen die Qualifizierung der verschiedenen Finanzhilfen und der Darlehen durch die Kommission als staatliche Beihilfen vorgetragen haben.

c) Zum Kriterium des privaten Investors

104.
    Es steht fest, daß die im Rahmen der Privatisierung von NMH vorgesehenen Finanzhilfen und die vom Freistaat Bayern gewährten Darlehen eine Übertragung öffentlicher Mittel auf ein Stahlunternehmen darstellen. Um festzustellen, ob eine solche Übertragung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag darstellt, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage eine Kapitalhilfe dieses Umfangs hätte gewähren können (vgl. Urteile Alfa Romeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 21).

105.
    Das Kriterium des Verhaltens eines privaten Investors ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung des öffentlichen und des privaten Sektors. Nach diesem Grundsatz sind Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oder indirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 70).

106.
    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag ausgeführt, daß die Prüfung, die die Kommission daraufhin vornimmt, ob eine bestimmte Maßnahme als Beihilfe angesehen werden kann, weil der Staat nicht „wie ein normaler Wirtschaftsteilnehmer“ gehandelt habe, eine komplexe wirtschaftliche Würdigung umfaßt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnrn. 10 und 11; vgl. auch Urteil Air France/Kommission, zitiert oben in Randnr. 105, Randnr. 71). Die Prüfung eben dieser Frage im Rahmen der Anwendung von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag erfordert gleichartige Würdigungen, die ebenso komplex sind.

107.
    Im Lichte dieser Erwägungen sind die hier vorgetragenen Argumente zu würdigen.

108.
    Die Klägerinnen räumen ein, daß das Kriterium des privaten Investors den wichtigsten Anhaltspunkt darstelle; sie halten aber die Auslegung dieses Kriteriums durch die Beklagte im vorliegenden Fall für zu eng und folglich für falsch.

109.
    Der private Investor, dessen Verhalten mit demjenigen eines wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muß, braucht nicht notwendigerweise ein gewöhnlicher Investor zu sein, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, es muß sich aberzumindest um eine private Holding oder eine private Unternehmensgruppe handeln, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten läßt (vgl. Urteil Alfa Romeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 20).

110.
    Daher ist zu prüfen, ob die oben in den Randnummern 104 bis 106 genannten Kriterien der Rechtsprechung hier erfüllt sind.

2. Anwendung des Kriteriums des privaten Investors auf die Kapitalzufuhr an NMH und LSW

a) Privater Investor von vergleichbarer Größe in vergleichbarer Lage

111.
    Die Beklagte hat das Verhalten des Freistaates Bayern mit dem der anderen privaten Gesellschafter von NMH verglichen. Insoweit ist festzustellen, daß die privaten Gesellschafter von NMH, insbesondere Mannesmann, Thyssen, Krupp und Klöckner, deutsche Stahlunternehmen sind, die große Konzerne leiten oder zu solchen Konzernen gehören. Die Klägerinnen haben nicht dargetan, daß die Beklagte die Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt hat, indem sie das Verhalten des Freistaates Bayern unter Bezugnahme auf das Verhalten dieser Unternehmen und unter Berücksichtigung ihrer Größe qualifiziert hat.

112.
    In den Rechtssachen T-2/96 und T-97/96 hat die Klägerin NMH in der mündlichen Verhandlung bestritten, daß sich diese Unternehmen in ähnlicher Lage wie der Freistaat Bayern befunden hätten. Der Freistaat Bayern sei nämlich der Mehrheitsgesellschafter gewesen, da die Aicher-Gruppe ihre Anteile nur treuhänderisch für den Freistaat Bayern gehalten habe.

113.
    Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Freistaat Bayern und der Aicher-Gruppe tatsächlich ein Treuhandverhältnis bestand, da die Beklagte während der Verfahren, die zu den angefochtenen Entscheidungen geführt haben, darüber nicht unterrichtet wurde. Aus der Antwort der Klägerin auf die dahin gehende schriftliche Frage des Gerichts ergibt sich nämlich, daß in der Mitteilung der deutschen Regierung vom 24. Februar 1995 dieses Treuhandverhältnis nicht erwähnt wird. Das Schreiben von NMH vom 19. September 1995, in dem das Treuhandverhältnis erwähnt wird, wurde der Kommission nach Ablauf der vorgesehenen Frist übermittelt, wie sich im übrigen aus der Entscheidung 96/178 ergibt. Daher hat die Beklagte dieses Schreiben zu Recht nicht berücksichtigt.

114.
    Selbst wenn der Freistaat Bayern die Mehrheit der Kapitalanteile von NMH gehalten haben sollte, hätte die Beklagte nicht die Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt, indem sie davon ausging, daß das wirtschaftliche Interesse der anderen Gesellschafter, zur Sanierung des Unternehmens beizutragen, ihrer Beteiligung an NMH entsprach. Im vorliegenden Fall wurde aber ein großer Teil der Darlehen allein vom Freistaat Bayern gewährt.

115.
    Folglich haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß die Beklagte die Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden

Rechtsnorm offensichtlich verkannt hat, indem sie die früheren privaten Gesellschafter von NMH als Vergleichskriterium herangezogen hat.

b) Rentabilitätsaussicht

116.
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T-129/95 stellt die Kapitalzufuhr eines öffentlichen Kapitalgebers ohne jede Ertragsaussicht eine staatliche Beihilfe dar (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 22). Eine Neuorientierung der Tätigkeiten des begünstigten Unternehmens kann eine Kapitalzufuhr nur rechtfertigen, wenn das unterstützte Unternehmen bei vernünftiger Betrachtungsweise wieder rentabel werden kann.

117.
    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus den Berichten der C & L Deutsche Revision vom 31. Juli 1995 und 20. Dezember 1996 „Prüfung des Konzernabschlusses von NMH zum 31. Dezember 1994“ und „Prüfung des Jahresabschlusses von NMH zum 31. Dezember 1995“, daß bei NMH von ihrer Gründung an bis 1995 ununterbrochen Betriebsverluste angefallen sind, insbesondere wegen Überkapazitäten bei der Produktion und zu hohen Produktionskosten. Da NMH stark überschuldet war, durfte die Beklagte davon ausgehen, daß ein privater Investor, auch wenn es sich um einen Konzern in einem weiten wirtschaftlichen Kontext handelt, unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen auch nicht langfristig mit einer akzeptablen Rendite des investierten Kapitals hätte rechnen können.

118.
    Dem Vorbringen der Klägerinnen, daß das Verhalten des Freistaates das Kriterium des privaten Investors erfülle, weil die einzige Alternative — die Liquidation von NMH — weit höhere Kosten mit sich gebracht hätte, ist nicht zu folgen.

119.
    Zum einen hat der Gerichtshof entschieden, daß zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden ist, die der Staat als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen (vgl. Urteil Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 22). Da die beiden fraglichen Gesellschaften als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem GmbHG gegründet worden waren, haftete das Land als Eigner von Anteilen am Kapital dieser Gesellschaften nur in Höhe seiner Anteile. Daraus folgt, daß die Belastungen, die sich aus der Entlassung der Arbeitnehmer, aus der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und aus anderen Sozialleistungen ergeben, bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors nicht berücksichtigt werden konnten.

120.
    Befindet sich das Gesellschaftskapital zum großen Teil im Besitz der öffentlichen Hand, so ist ferner insbesondere zu prüfen, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage im Hinblick auf die Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer

sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte (vgl. Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 13).

121.
    Zum anderen ist das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen, daß der Freistaat Bayern im Fall des Konkurses sämtliche von ihm als Gesellschafter eingesetzten Beträge, also seine Anteile am Stammkapital der Gesellschaft und die Rückzahlung der gewährten Darlehen, verloren hätte. Denn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung hatten diese Anteile jeden wirtschaftlichen Wert verloren, und die Wahrscheinlichkeit einer Rückzahlung war in Anbetracht der Überschuldung von NMH und des Fehlens günstiger Aussichten auf ihrem Markt gering.

c) Etwaige Beeinträchtigung des Image des Freistaates Bayern

122.
    Die Klägerinnen weisen bezüglich der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Kosten, die die Schließung eines Unternehmens dieser Größe in einer sozialen Krisenregion stets zur Folge habe, darauf hin, daß das Image des Freistaates Bayern als immaterieller Vermögenswert und die Zahlungsfähigkeit der Bayerischen Landesbank durch eine solche Schließung ernstlich beeinträchtigt werden könnten.

123.
    Eine Muttergesellschaft kann während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Solche Entscheidungen können nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit (vgl. Urteile Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 21, und Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 25).

124.
    Ein privater Investor, der eine von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleitete umfassende oder sektorale Strukturpolitik verfolgt, kann es sich jedoch vernünftigerweise nicht erlauben, nach Jahren ununterbrochener Verluste eine Kapitalzuführung vorzunehmen, die sich wirtschaftlich nicht nur als kostspieliger als eine Liquidation der Aktiva erweist, sondern auch noch im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens steht, was ihm — selbst längerfristig — jede Gewinnaussicht nimmt (vgl. Urteil Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 26).

125.
    Nimmt ein öffentlicher Kapitalgeber jedoch ohne auch nur langfristige Aussicht auf Rentabilität Kapitalzuführungen vor, so sind diese als staatliche Beihilfen anzusehen (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 22). Die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen wäre stark verringert, wenn man dem Vorbringen der Klägerin folgte, wonach jede staatliche Beteiligung an einem Unternehmen unter Hinweis auf das Image des betreffenden staatlichen Organs und seine anderen Beteiligungen unbeschränkte

Finanzhilfen aus öffentlichen Mitteln ermöglichen würde, ohne daß diese Finanzhilfen als Beihilfen angesehen würden.

126.
    Außerdem haben die Klägerinnen nicht dargetan, worin das Image des Freistaates Bayern als privater Unternehmer im Stahlsektor bestehen soll und inwieweit es durch den Konkurs von NMH hätte beeinträchtigt werden können.

127.
    Es ist nicht plausibel, daß der Freistaat Bayern gezwungen gewesen sein soll, an eine private Gesellschaft (die Aicher-Gruppe) einen namhaften Geldbetrag zu zahlen, um sie zur Übernahme von NMH zu veranlassen, um so zu verhindern, daß der Konkurs von NMH das Image des Freistaates nachhaltig beeinträchtigt. Die Klägerinnen haben nicht bestritten daß das AAA-Rating der Bayerischen Landesbank in erster Linie von der Garantie des Freistaates Bayern für diese Bank abhing. Daher ist nicht plausibel, daß der Konkurs von NMH, mit dem die Bayerische Landesbank nichts zu tun hätte, ihr Rating hätte gefährden können.

128.
    Was den Fall der Heilit & Woerner Bau AG angeht, so ist in Teil IV der angefochtenen Entscheidungen im Einzelnen dargelegt, weshalb sich diese Sache vom vorliegenden Fall unterscheidet. Die Klägerin hat insoweit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Beklagten dargetan. Insbesondere hat sie nicht angegeben, inwiefern ihre Situation derjenigen der Schörghuber-Gruppe entsprochen hätte, die nach dem Verkauf ihrer Anteile an Heilit & Woerner Bau weiter im Immobiliensektor tätig war und somit ein Interesse an der Wahrung guter Beziehungen zu den anderen Gesellschaften dieses Sektors hatte, um an Verträge zu kommen und damit Gewinne zu erzielen.

129.
    Da sich die Klägerinnen bezüglich der anderen von ihnen angeführten Beispiele unternehmerischen Verhaltens darauf beschränken, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu rügen, werden diese Beispiele unten im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft.

3. Zuschuß von 56 Mio. DM an NMH für Investitionen (Rechtssache T-129/95)

130.
    Das Vorbringen der Parteien zu diesem Punkt wird wegen identischer Begründung unten im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft (Randnrn. 191 bis 196).

4. Anwendung des Kriteriums des privaten Investors auf die Darlehen des Freistaates Bayern (Rechtssachen T-2/96 und T-97/96)

a) Qualifizierung der Darlehen als staatliche Beihilfen

131.
    Nach ständiger Rechtsprechung geht es nicht an, eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Beihilfen in der Form von Darlehen und Beihilfen in der Form von Kapitalbeteiligungen an Unternehmen zu treffen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82,

Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 31, und vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 12). Beihilfen der einen wie der anderen Form fallen unter das Verbot des Artikels 92 EG-Vertrag, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Da das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag anders als das des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag generell und unbedingt gilt (siehe oben, Randnrn. 98 bis 100), ist die Form der Beihilfe auch im Hinblick auf den EGKS-Vertrag ohne Bedeutung.

132.
    Um zu entscheiden, ob die im vorliegenden Fall gewährten Darlehen staatliche Beihilfen sind, sind daher die Möglichkeiten für das Unternehmen zu prüfen, sich die betreffenden Beträge auf den privaten Kapitalmärkten zu beschaffen. Nach dem Kriterium des privaten Investors ist somit zu prüfen, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte (vgl. Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 13).

133.
    Ein privater Anteilseigner kann einem Unternehmen vernünftigerweise die Mittel zuführen, die zur Sicherstellung seines Fortbestands erforderlich sind, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität — gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung — wieder zurückgewinnen kann (vgl. Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 14).

134.
    Zur Zeit der Kapitalzuführung konnte man feststellen, daß NMH seit mehreren Jahren ununterbrochen ganz erhebliche Verluste anhäufte (Prüfung des Konzernabschlusses von NMH zum 31. Dezember 1994, Bericht der C & L Deutsche Revision vom 31. Juli 1995, und Prüfung des Jahresabschlusses von NMH zum 31. Dezember 1995, Bericht der C & L Deutsche Revision vom 20. Dezember 1996). Aus den beiden Verträgen zwischen dem Freistaat Bayern und der Gesellschaft Max Aicher vom 27. Januar 1995 ergibt sich, daß sich die endgültigen Verluste von NMH Ende 1994 auf 156,4 Mio. DM beliefen. Außerdem ist nicht bestritten, daß NMH ihr Überleben mehreren Kapitalzuführungen von staatlicher Seite verdankte. Schließlich stellte NMH Erzeugnisse her, die auf einem von Überkapazitäten gekennzeichneten Markt abgesetzt werden mußten.

135.
    Unter diesen Umständen hat die Beklagte nicht die Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt, indem sie es als wenig wahrscheinlich ansah, daß sich das Unternehmen die für sein Überleben unerläßlichen Beträge auf den privaten Kapitalmärkten beschaffen könnte, und deshalb annahm, daß eine Zuführung zusätzlicher Mittel durch den Freistaat Bayern eine staatliche Beihilfe sei.

b) Zum Hinweis auf das deutsche GmbH-Gesetz

136.
    Mit der Qualifizierung der Darlehen des Freistaates Bayern als eigenkapitalersetzend im Sinne des deutschen Rechts (wonach ein Gesellschafter, der der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt hat, den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Konkurs oder Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses nicht geltend machen kann) und mit dem Hinweis auf § 26 Absatz 2 GmbHG (wonach die Gesellschafter Nachschüsse nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben) wollte die Beklagte nur das Ungewöhnliche des Verhaltens des Freistaates Bayern gegenüber dem Verhalten der anderen Gesellschafter hervorheben. Die Beklagte ging davon aus, daß es ein privater Gesellschafter normalerweise nicht auf sich nehmen dürfte, einem Unternehmen in Schwierigkeiten Mittel zuzuführen, wenn nicht auch die anderen Gesellschafter bereit sind, nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile ihren Beitrag zu leisten. Sie hat ferner auf das deutsche Recht Bezug genommen, um ihre wirtschaftliche Würdigung zu begründen und zu erhärten, wonach die Zuführung von Mitteln durch einen privaten Gesellschafter an ein Unternehmen in Schwierigkeiten wie NMH einer Kapitalzuführung gleichgestellt werden könne.

137.
    Da die Klägerinnen nicht dargetan haben, daß die Beklagte mit ihrer Beurteilung, die fraglichen Darlehen stellten staatliche Beihilfen dar, weil sich NMH die Darlehen wahrscheinlich nicht auf den privaten Kapitalmärkten hätte beschaffen können, die Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt hat (siehe oben, Randnr. 135), hätte eine etwaige fehlerhafte Bezugnahme der Beklagten auf das deutsche Recht jedenfalls keine Auswirkung auf die Qualifizierung der streitigen Darlehen als nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag verbotene Beihilfen.

c) Zur eventuellen Rückzahlung der Darlehen

138.
    Wie der Gerichtshof im Beschluß Deutschland/Kommission (zitiert oben in Randnr. 50, Randnr. 78) ausgeführt hat, war die finanzielle Lage von NMH zur Zeit der Gewährung der Darlehen (von März 1993 bis August 1994 und von Juli 1994 bis März 1995) besonders prekär. Es ist nämlich unstreitig, daß NMH zwischen 1990 und 1994 keinen Gewinn erzielt hatte. Außerdem heißt es im Bericht der C & L Deutsche Revision vom 20. Dezember 1996 zur Prüfung des Jahresabschlusses von NMH zum 31. Dezember 1995: „Die Gesellschaft ist zum 31. Dezember 1995, bei Nichtberücksichtigung der Gesellschafterdarlehen als kapitalersetzende Darlehen aufgrund der Entscheidung der Europäischen Kommission, buchmäßig überschuldet“ (Punkt 37 erster Absatz). Weiter heißt es dort: „Die Fortführung der Gesellschaft hängt davon ab, daß die Gesellschafterdarlehen des Freistaates Bayern ... nicht zurückgezahlt werden müssen“ (Punkt 37, sechster Absatz). Diese Schlußfolgerung ist von der Klägerin NMH auch nicht bestritten worden.

139.
    Ausgehend von diesen Gesichtspunkten und den Informationen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen zur Verfügung standen,

hat die Beklagte nicht die Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt, indem sie angenommen hat, daß der Freistaat Bayern nicht mit einer Rückzahlung durch NMH habe rechnen können.

5. Ergebnis

140.
    Daraus folgt, daß in diesem Stadium der Erwägungen vorbehaltlich der Würdigung des Vorbringens zur finanziellen Zuwendung von 56 Mio. DM an NMH (siehe unten, Randnrn. 191 bis 196) das vorstehend geprüfte Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen ist.

B — Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Klägerinnen

141.
    Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Beklagte die Folgen der angefochtenen Entscheidungen für den Markt und die Unternehmen falsch gewürdigt. Außerdem stünden diese Entscheidungen außer Verhältnis zu den in den Gemeinschaftsverträgen festgesetzten Zielen.

142.
    Artikel 5 dritter Gedankenstrich EGKS-Vertrag verlange, daß die Kommission nur dann handele, wenn dies zum Schutz der normalen Wettbewerbsbedingungen erforderlich sei. NMH und LSW hätten aber in Deutschland und erst recht in der Gemeinschaft einen geringen Marktanteil; die Produktion von NMH stelle nur 0,2 % der Gemeinschaftsproduktion dar. Daher beeinträchtigten die streitigen Beihilfen den Wettbewerb auf dem Markt der Gemeinschaft nicht.

143.
    Bezüglich der Darlehen, um die es in den Rechtssachen T-2/96 und T-97/96 geht, vertritt die Klägerin die Ansicht, daß die Kommission auch im Rahmen des EGKS-Vertrags die in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Möglichkeit habe, zu entscheiden, daß der betreffende Staat eine rechtswidrige Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten habe. Bei dieser Wahl sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Aus der Rechtsprechung ergebe sich nicht, daß die Rückforderung einer Beihilfe in jedem Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre.

144.
    Wenn die Beklagte der Ansicht gewesen sei, daß die Darlehen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag gewesen seien, was die Klägerin bestreitet, so hätte sie eine Umgestaltung der Beihilfe anordnen müssen. Indem sie sich nicht auf die Anordnung einer solchen Umgestaltung beschränkt, sondern die Bundesrepublik Deutschland zur Rückforderung der Beihilfen verpflichtet habe (Artikel 2 der Entscheidungen 96/178 und 96/484), habe die Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Vorbringen der Beklagten sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

145.
    Die Beklagte, unterstützt durch das Vereinigte Königreich, trägt vor, sie habe die Maßnahmen getroffen, die erforderlich seien, um die Beachtung der Bestimmungen des Vertrages zu gewährleisten, insbesondere, da auf dem betroffenen Markt Überkapazitäten bestünden. Die Beklagte ist im Kern der Ansicht, für das allgemeine Übermaßverbot sei bei der Frage, ob eine Finanzhilfe unter Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag falle, kein Raum. Jedenfalls gehe aus der Rechtsprechung hervor, daß die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe, da sie die Wiederherstellung der früheren Lage bezwecke, grundsätzlich nicht als eine unverhältnismäßige Maßnahme betrachtet werden könne (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 96). Die Klägerinnen hätten im vorliegenden Fall nicht dargetan, daß die Anordnung der Rückforderung nicht auf die Wiederherstellung der Situation vor der Gewährung der Beihilfe abziele.

Würdigung durch das Gericht

1. Zur Anwendung eines Spürbarkeitskriteriums auf staatliche Beihilfen

146.
    Mit dem Vorwurf an die Beklagte, sie habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, verlangen die Klägerinnen in Wirklichkeit die Anwendung eines Spürbarkeitskriteriums („de-minimis-Kriterium“), aufgrund dessen Beihilfen, die den Wettbewerb nur mäßig beeinträchtigen, nicht mehr unter das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag fielen.

147.
    Aus dem Wortlaut von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag ergibt sich nicht, daß Beihilfen, die zu einer geringfügigen Wettbewerbsverzerrung führen, nicht unter das angeordnete Verbot fallen. Im übrigen ergibt sich aus Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag anders als aus Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht, daß die Kommission festzustellen hat, daß die fragliche Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (siehe oben Randnr. 99). Dieser Artikel untersagt alle Beihilfen ohne jede Einschränkung, so daß er keinen Grundsatz der Spürbarkeit enthalten kann.

148.
    Das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag wird nur dadurch gemildert, daß die Kommission auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag Beihilfen genehmigen kann, die für die Erreichung eines der in den Artikeln 2 bis 4 dieses Vertrages näher bezeichneten Ziele erforderlich sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnrn. 40 bis 43).

149.
    Die Klägerinnen haben aber nicht dargetan, daß die Genehmigung der streitigen Beihilfen für die Erreichung eines dieser Ziele erforderlich sei. Daher haben sie auch nicht dargetan, daß die Beklagte dadurch, daß sie nicht von Artikel 95 EGKS-Vertrag Gebrauch gemacht hat, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat.

150.
    Außerdem verfügt die Kommission nach diesem Artikel über ein Ermessen (vgl. Urteil British Steel/Kommission, zitiert oben in Randnr. 148, Randnr. 51). Sie kann sich durch Rechtsakte wie den Fünften Stahlbeihilfenkodex Leitlinien für die Ausübung ihres Ermessens auferlegen, soweit die damit aufgestellten Vorschriften nicht von den Vertragsbestimmungen abweichen. Der Erlaß eines solchen Kodex durch die Kommission erfolgt somit in Ausübung ihres Ermessens und zieht nur eine Selbstbeschränkung dieses Ermessens bei der Prüfung von unter den Kodex fallenden Beihilfen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach sich (vgl. Urteil British Steel/Kommission, Randnr. 50).

151.
    Die Klägerinnen haben aber nicht angegeben, inwieweit der anwendbare Kodex einen Spürbarkeitsgrundsatz enthielte.

2. Zur behaupteten Verpflichtung der Kommission, die Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen anstatt deren Rückforderung anzuordnen

152.
    Da das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag anders als das des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag allgemein und unbedingt ist (siehe oben, Randnrn. 99 und 147), geht der Hinweis auf Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, wonach die Kommission dem betreffenden Staat die Umgestaltung einer rechtswidrigen Beihilfe aufgeben kann, fehl.

153.
    Im übrigen wäre das Vorbringen auch zurückzuweisen, wenn Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag im vorliegenden Fall anwendbar wäre. Dieser sieht nämlich vor, daß die Kommission, wenn sie feststellt, daß eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 des Vertrages unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt wird, „entscheidet ..., daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat“. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann diese Aufhebung oder Umgestaltung, damit sie einen praktischen Nutzen hat, die Verpflichtung umfassen, die unter Verletzung des Vertrages gewährten Beihilfen zurückzufordern (vgl. insbesondere Urteil Siemens/Kommission, zitiert oben in Randnr. 145, Randnr. 96). Infolgedessen kann die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe, da sie die Wiederherstellung der früheren Lage bezweckt, grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen steht.

154.
    Wie die Beklagte und das Vereinigte Königreich ausgeführt haben, hat die Klägerin nichts vorgetragen, was geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung der Rückforderung der Beihilfen darzutun, und noch nicht einmal angegeben, worin Maßnahmen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeblich eher gerecht würden, bestehen könnten.

3. Zu Artikel 5 dritter Gedankenstrich EGKS-Vertrag

155.
    Dem Vorbringen der Klägerinnen zu Artikel 5 dritter Gedankenstrich EGKS-Vertrag kann nicht gefolgt werden. Denn diese Vorschrift steht der Anwendung desStahlbeihilfenkodex nicht entgegen und betrifft nur „direkte Eingriffe“ der Kommission in die Erzeugung und den Markt.

4. Ergebnis

156.
    Aus alledem folgt, daß die Beklagte mit dem Erlaß der streitigen Entscheidungen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

C — Dritter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

157.
    Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil wird eine falsche Darstellung verschiedener Tatsachenfeststellungen in den angefochtenen Entscheidungen sowie der sich daraus ergebende Begründungsmangel geltend gemacht. Der zweite Teil stützt sich auf die Verweigerung der Aussetzung der Entscheidungen oder der darin festgelegten Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen sowie auf einen Verstoß gegen den Rechtsschutzgrundsatz und die Begründungspflicht. Mit dem dritten Teil wird die rechtswidrige Trennung der Verfahren geltend gemacht.

Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: falsche Darstellung verschiedener Tatsachenfeststellungen in den angefochtenen Entscheidungen mit daraus folgendem Begründungsmangel

1. Vorbemerkungen

158.
    Gemäß Artikel 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich EGKS-Vertrag gibt die Gemeinschaft „die Gründe für ihr Handeln bekannt“. Nach Artikel 15 Absatz 1 sind „die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission ... mit Gründen zu versehen und haben auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen“.

159.
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Es wird nicht verlangt, daß alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte in der Begründung genannt sind. Diese ist nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten (vgl. Urteil vom 29.

Februar 1996, Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 106, Randnr. 86, und Urteil British Steel/Kommission, zitiert oben in Randnr. 148, Randnr. 160). Außerdem ist die Begründung eines Rechtsakts u. a. anhand „des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von der Maßnahme betroffene Personen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag an der Begründung haben können“ (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 24, und Urteil British Steel/Kommission, zitiert oben in Randnr. 148, Randnr. 160).

160.
    Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1987 in der Rechtssache 119/86, Spanien/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4121, Randnr. 51), daß auch dann, wenn eine Begründungserwägung der streitigen Handlung einen tatsächlichen Irrtum enthält, dieser Formfehler nicht zur Nichtigerklärung dieser Handlung führen kann, wenn die übrigen Erwägungen bereits für sich genommen eine ausreichende Begründung enthalten.

161.
    Im vorliegenden Fall werfen die Klägerinnen der Beklagten vor, erstens die beabsichtigten Finanzhilfen, zweitens die von der deutschen Regierung vorgebrachten Beispiele unternehmerischen Handelns, drittens ihre Entscheidung vom 1. August 1988 und viertens die Umstände im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der früheren privaten Gesellschafter von NMH falsch dargestellt zu haben.

2. Zur Rüge der falschen Darstellung der beabsichtigten Finanzhilfen

Vorbringen der Parteien

162.
    Die Klägerinnen tragen vor, in den Entscheidungen 95/422 vom 4. April 1995, 96/178 vom 18. Oktober 1995 und 96/484 vom 13. März 1996 werde der Sachverhalt falsch und unvollständig dargestellt.

163.
    In der Entscheidung 95/422 habe die Beklagte die Ansicht vertreten, daß der finanzielle Beitrag keine Einzahlung in das Eigenkapital von NMH durch den Freistaat Bayern als Gesellschafter darstelle, sondern einen Vorgang zur Minderung der Verluste des Unternehmens. Diese Sachverhaltsdarstellung widerspreche den Erklärungen der deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren. Sie habe die Beurteilung des streitigen Beitrags gemäß Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag bestimmt. Da die Grundlage der Bewertung in diesem für die Entscheidung erheblichen Punkt nicht zutreffe, sei die Entscheidung entgegen Artikel 15 EGKS-Vertrag fehlerhaft begründet.

164.
    Die Beklagte habe in den Entscheidungen 96/178 und 96/484 zu Unrecht die Ansicht vertreten, daß die vom Freistaat Bayern gewährten Darlehen eine im Fall des Konkurses von NMH nicht zurückforderbare Kapitalzufuhr darstellten. Selbst

wenn nach deutschem Recht die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens als Zuführung von Eigenkapital betrachtet werde, habe die Beklagte ihr Ergebnis, daß ein Gesellschafterdarlehen als solches einer Zuführung von Eigenkapital gleichzusetzen sei, nicht hinreichend begründet.

165.
    Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß die Beklagte, indem sie die Zahlungen von vornherein als verlorene Zuschüsse betrachtet habe, versäumt habe, die — für die Qualifizierung der streitigen Zahlungen als Beihilfen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag entscheidende — Frage zu untersuchen, ob der Freistaat Bayern wie ein privater Investor in vergleichbarer Lage gehandelt habe.

166.
    Die Beklagte weist darauf hin, daß sie ihre Entscheidung 95/422 auf der Grundlage der von der deutschen Regierung am 16. Mai und 15. Juli 1994 mitgeteilten Angaben begründet habe, und bestreitet, ihre Entscheidungen 96/178 und 96/484 nicht ausreichend begründet zu haben. Die Rüge ist daher ihrer Ansicht nach zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

— Rechtssache T-129/95

167.
    In der Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung 95/422 sind die verschiedenen Schreiben der deutschen Regierung zutreffend wiedergegeben. Aus dem Schreiben vom 16. Mai 1994 ergibt sich nämlich, daß ein „anteiliger Ausgleich der NMH-Verluste“ und eine pauschale Leistung, „um die ... Minderung des Unternehmenswertes von LSW auszugleichen“, vorgesehen sind (Punkt 2). Im Schreiben vom 15. Juli 1994 hat die deutsche Regierung ausgeführt, daß „der Verlustausgleich ... durch Zuführung liquider Mittel ... erfolgen [soll]“. In der Mitteilung der deutschen Regierung vom 24. Februar 1995 werden die Zahlungen des Freistaates Bayerns an NMH als außerordentliche Unternehmenserträge, die unmittelbar einen Verlustausgleich bewirkten, nicht aber als Kapitalzuführungen dargestellt.

168.
    In Teil IV der Entscheidung 95/422 werden klar und ausführlich die Gründe dargelegt, aus denen die Beklagte der Ansicht war, daß die fraglichen Kapitalzuführungen staatliche Beihilfen darstellten, insbesondere die Gründe, aus denen sie davon ausging, daß ein normaler privater, marktwirtschaftlich handelnder Investor diese Kapitalzuführungen unter vergleichbaren Umständen nicht vorgenommen hätte.

— Rechtssachen T-2/96 und T-97/96

169.
    Erstens enthalten die Entscheidungen 96/178 und 96/484 eingehende Erläuterungen zur Qualifizierung der gewährten Darlehen als Kapitalzuführungen. Insbesondere wird darin dargelegt, daß ein privater Gesellschafter nicht bereit sein dürfte, einem

in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen finanzielle Mittel zu überlassen, wenn die übrigen Gesellschafter nicht ebenfalls zu einem ihrem Gesellschaftsanteil entsprechenden Beitrag bereit seien (Teil IV, vierter Absatz, der Entscheidung 96/178 und Teil IV, fünfter Absatz, der Entscheidung 96/484). In Teil IV, fünfter Absatz, dieser Entscheidungen hat die Beklagte ausgeführt: „Nach deutschem Recht sind Gesellschafterdarlehen, die unter Umständen gewährt oder nicht eingezogen wurden, in denen die finanzielle Lage eines Unternehmens entweder den Konkurs oder die Bereitstellung zusätzlichen haftenden Kapitals durch seine Gesellschafter erfordert, im Fall des Konkurses wie die Zuführung von Eigenkapital zu behandeln“ („eigenkapitalersetzende Darlehen“ gemäß §§ 32a und 32b GmbHG). Angesichts dieser Rechtslage seien Gesellschafterdarlehen, die gewährt würden, um die Zahlungsunfähigkeit und den anschließenden Konkurs eines Unternehmens abzuwenden, grundsätzlich mit der Zuführung von Eigenkapital gleichzusetzen.

170.
    Zweitens hat die Beklagte bei der Anwendung des Kriteriums des normal umsichtigen privaten Investors in den angefochtenen Entscheidungen die Bedingungen untersucht, unter denen die Darlehen gewährt wurden, und auf den Umstand verwiesen, daß sich die anderen privaten Gesellschafter von NMH nicht an den Darlehen beteiligt hätten. Insbesondere hat die Beklagte ihre Schlußfolgerung, daß der Freistaat Bayern nicht mit einer Rückzahlung habe rechnen können, eingehend begründet. In Teil IV, vierzehnter Absatz, der Entscheidung 96/178 (Teil IV, neunter Absatz, der Entscheidung 96/484) hat sie ausgeführt, daß „der Freistaat Bayern zu keinem Zeitpunkt Rückzahlungen aus den Darlehen von insgesamt 49,895 Mio. DM ... erwarten konnte. Hätte die NMH Konkurs angemeldet, wären die Darlehen wie Eigenkapital behandelt worden, so daß der Freistaat erst dann eine Rückzahlung bekommen hätte, wenn alle übrigen Gläubiger befriedigt wurden, was höchst unwahrscheinlich war. Davon abgesehen war der Freistaat Bayern auch immer willens, auf die Forderungen aus diesen Darlehen zu verzichten, um den Verkauf seiner Anteile an der NMH zu ermöglichen und in der strukturschwachen Region Oberpfalz Arbeitsplätze zu erhalten.“

— Ergebnis

171.
    Die angefochtenen Entscheidungen berücksichtigen daher zutreffend die von der deutschen Regierung vorgelegten Informationen und enthalten eine Begründung, der die Klägerinnen die Gründe entnehmen können, aus denen die Beklagte die streitigen Darlehen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag qualifiziert hat, und aufgrund deren der Gemeinschaftsrichter seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann. Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

3. Zur Rüge der falschen Darstellung der von der deutschen Regierung angeführten Beispiele unternehmerischen Handelns in der Entscheidung 95/422 und zum Antrag auf vertrauliche Behandlung der damit zusammenhängenden Angaben

Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung

— Vorbringen der Parteien

172.
    In der Rechtssache T-129/95 beantragen die Klägerinnen, die bei den Beispielen für unternehmerisches Verhalten und bei den Angaben über interne Vorgänge der beteiligten Unternehmen erwähnten Namen vertraulich zu behandeln und weder im Sitzungsbericht noch in den anderen für die Öffentlichkeit vorgesehenen Dokumenten zu erwähnen.

173.
    Die Beklagte entgegnet, es bestehe kein Anlaß, dem Antrag der Klägerinnen stattzugeben.

— Würdigung durch das Gericht

174.
    Da sich die Angaben zu den genannten Beispielen insbesondere auf deutsche Presseberichte stützen und in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Oktober 1995 veröffentlichten Entscheidung 95/422 enthalten sind, besteht kein Anlaß, dem Antrag der Klägerinnen stattzugeben.

Zur Begründetheit der Rüge

— Vorbringen der Parteien

175.
    Die Klägerinnen, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, machen in der Rechtssache T-129/95 geltend, daß die Darstellung und die rechtliche Würdigung der Beispiele unternehmerischen Handelns in der Entscheidung 95/422 (Teil IV, Nr. 4) fehlerhaft seien. Die deutsche Regierung habe diese Beispiele angeführt, um zu belegen, daß sich der Freistaat Bayern wie ein privater Investor verhalte. Selbst wenn sich diese Beispiele nicht auf NMH und LSW bezögen, belegten sie doch, daß ein privater Investor in vergleichbarer Lage die gleiche Entscheidung wie der Freistaat Bayern getroffen hätte.

176.
    Im Fall Metallgesellschaft AG hätten die Gläubigerbanken und die Gesellschafter nicht, wie in der Entscheidung 95/422 angegeben, Maßnahmen anhand rein wirtschaftlicher Kriterien ergriffen, sondern vielmehr in dem Bestreben, ihr Ansehen aufrechtzuerhalten. Ihr Verhalten sei mit demjenigen des Freistaates Bayern im vorliegenden Fall vergleichbar.

177.
    Im Fall Weiherhammer habe die Beklagte die Darlegungen der deutschen Regierung durch eigene Erwägungen ersetzt. Nach der Entscheidung 95/422 erfolge die Kapitalspritze aufgrund einer „Gegenüberstellung der Liquidations- bzw. Konkurskosten und der erforderlichen abschließenden Kapitalzufuhr“. Diese Darstellung sei nicht richtig, da der Mutterkonzern versichert habe, daß dieKapitalzuführung teurer gewesen sei als der Konkurs.

178.
    Zu den Fällen Digital Equipment und Graetz Holztechnik GmbH heiße es in der Entscheidung 95/422: „Die Kosten für die Auslagerung (.outsourcing') bestimmter Unternehmensteile ... werden übernommen, um die künftige Belieferung mit bestimmten Teilen eigener Produkte sicherzustellen und gleichzeitig deren Kosten zu senken, so daß ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird.“

179.
    Digital Equipment habe der Firma DITEC eine Anschubfinanzierung zur Deckung von Sozialplankosten und zur Bildung von Eigenkapital gewährt. Es gebe aber keine eigenen Produkte, die von DITEC für Digital Equipment hergestellt würden und diese Beihilfe als in der Zukunft gewinnbringend erscheinen ließen.

180.
    Bezüglich Graetz Holztechnik habe die Beklagte fälschlicherweise ausgeführt, daß sich das Unternehmen Nokia „bei der Trennung von der Graetz Holztechnik die eigene Belieferung [habe] sichern wollen“. Ferner habe die Beklagte ausgeführt, die Bundesregierung habe die finanzielle Unterstützung „einseitig“ als „Umsatzgarantie“ für die Firma Graetz Holztechnik dargestellt. Im Gegensatz dazu habe die Firma Graetz Holztechnik selbst die Unterstützung als Umsatzgarantie bezeichnet, wie sich im übrigen aus dem Schreiben der Bundesregierung vom 24. Februar 1995 ergebe.

181.
    Die Bundesrepublik Deutschland führt aus, sie habe auf die Anfragen der Kommission zum Verhalten der genannten Unternehmer so vollständig geantwortet, wie dies angesichts dessen, daß Privatunternehmen dem Freistaat Bayern oder der Bundesregierung gegenüber nicht zur Auskunft über ihre Investitionen verpflichtet seien, möglich sei.

182.
    Im übrigen bedürfe es zur Verneinung einer Beihilfegewährung lediglich der Feststellung, daß sich die unternehmerische Situation und die Motivation des privaten Investors einerseits und der öffentlichen Hand andererseits ähnelten (vgl. Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 13). Eine identische Situation würde sich im übrigen kaum finden lassen, gerade im Hinblick auf den erheblichen Umfang und die Vielfältigkeit staatlicher Beteiligungen.

183.
    Die Beklagte beantragt, diese Rüge zurückzuweisen; die Entscheidung 95/422 sei nicht auf die streitigen Beispiele, sondern auf die von der deutschen Regierung übermittelten Informationen gegründet.

— Würdigung durch das Gericht

184.
    Die Beklagte hat in der Entscheidung 95/422 eingehend die Gründe dargelegt, aus denen das Verhalten des Freistaates Bayern nicht mit dem der von den Klägerinnen genannten Unternehmer vergleichbar sei. Insbesondere hat sie in Teil IV ausgeführt, daß — anders als der Freistaat Bayern im vorliegenden Fall — in keinem der von der deutschen Regierung angeführten Beispiele ein privater Kapitalgeber seine Anteile übertragen habe, ohne dabei einen wirtschaftlichen

Vorteil zu erlangen. Durch Hinweis auf diesen Unterschied hat die Beklagte gezeigt, daß das Verhalten des Freistaates Bayern mit dem der genannten Unternehmer nicht vergleichbar war. Selbst wenn die Beklagte auf der Grundlage der von der deutschen Regierung übermittelten summarischen Informationen das Verhalten dieser Unternehmer unvollkommen dargestellt hätte, so haben doch weder die Klägerinnen noch die Bundesrepublik Deutschland dargetan, daß diese Unvollkommenheit entscheidende Auswirkungen auf die Qualifizierung der Darlehen als Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag hatte.

185.
    Folglich ist diese zweite Rüge zurückzuweisen.

4. Zur Rüge der falschen Darstellung der Entscheidung von 1988 in der Entscheidung 95/422

Vorbringen der Parteien

— Zur Begründetheit der Rüge

186.
    Die Klägerinnen und die Bundesrepublik Deutschland, Streithelferin, machen geltend, in der Entscheidung 95/422 sei die Entscheidung von 1988 entstellt wiedergegeben. In der letztgenannten Entscheidung habe die Kommission festgestellt, daß das Vorhaben der Beteiligung des Freistaates Bayern an den Nachfolgeunternehmen der Maxhütte, wie sie in der Rahmenvereinbarung über den Sanierungsplan von 1987 vorgesehen gewesen sei, kein Element einer staatlichen Beihilfe enthalte.

187.
    Diese Rahmenvereinbarung von 1987 habe aber Subventionen des Freistaates Bayern zum Ausgleich der Altlasten vorgesehen. Die streitige Subvention von 56 Mio. DM habe gerade die Deckung dieser Altlasten zum Gegenstand gehabt. Sie sei von der Entscheidung von 1988 erfaßt und damit von der Beklagten genehmigt worden.

188.
    Die Beklagte beantragt, diese Rüge zurückzuweisen; die Entscheidung von 1988 erfasse nicht Subventionen zum Ausgleich von Altlasten.

— Zum Antrag auf Vorlage von Dokumenten

189.
    Da die Beklagte bestreite, daß die Altlasten der Entscheidung von 1988 zugrunde gelegen hätten, halten die Klägerinnen die Vorlage dieser Vorgänge für erforderlich. Die Klägerinnen beantragen daher, der Beklagten gemäß den Artikeln 64 und 65 der Verfahrensordnung aufzugeben, ihre Vorgänge zur Entscheidung von 1988 zu übersenden.

190.
    Die Beklagte erwidert, daß kein Anlaß bestehe, dem Antrag der Klägerinnen stattzugeben.

Würdigung durch das Gericht

— Zur Begründetheit der Rüge

191.
    Die Entscheidung von 1988 nimmt auf die Frage der Altlasten nicht ausdrücklich Bezug. In der Rahmenvereinbarung von 1987, die Gegenstand dieser Entscheidung war, war jedoch in Nummer 5.5 vorgesehen:

„Die Anlagen werden altlastenfrei übernommen. Soweit eine altlastenfreie Übertragung nicht möglich ist, wird der Freistaat sicherstellen, daß NMH von den sich daraus ergebenden Verpflichtungen wirtschaftlich nicht betroffen wird.“

192.
    Da die gesamte Rahmenvereinbarung von 1987, einschließlich der Nummer 5.5, in dem Verfahren geprüft wurde, das zu der Entscheidung von 1988 geführt hat, und die Beklagte selbst eingeräumt hat, daß sie die Altlastenfrage geprüft habe, kann ihrem Vorbringen, daß die Entscheidung von 1988 die Altlasten nicht erfasse, nicht gefolgt werden.

193.
    Da sich die Rahmenvereinbarung jedoch auf die Verpflichtungen bezieht, die der Freistaat Bayern in den Jahren 1987 und 1988 eingegangen ist, galt die Entscheidung von 1988 nicht für die Finanzierung, die der Freistaat Bayern NMH nach diesem Zeitraum gewährt hat, insbesondere für die im Rahmen der Vereinbarung vom 27. Januar 1995 gezahlte Subvention in Höhe von 56 Mio. DM (siehe oben, Randnr. 15).

194.
    Außerdem ergibt sich aus der Mitteilung der deutschen Regierung vom 16. Mai 1994, Nummer 2, und aus dem Protokoll der Ministerratssitzung der bayerischen Staatsregierung vom 4. November 1987 zur Situation der Maxhütte (Nr. 11), daß es sich bei den Altlasten um Umweltauflagen und Sanierungsmaßnahmen zur Luftreinhaltung, zum Lärmschutz und zum Grundwasserschutz handelte.

195.
    Daher ist die von der Klägerin vertretene Auffassung, daß die streitige Subvention in Höhe von 56 Mio. DM durch die Entscheidung von 1988 genehmigt worden sei, zurückzuweisen.

196.
    Auch wenn die Rüge, mit der Klägerin die falsche Darstellung dieser Entscheidung geltend macht, begründet wäre, hätte dieser Fehler jedenfalls keine Auswirkung auf die Entscheidung 95/422 und könnte daher nicht zu deren Nichtigerklärung führen. Folglich ist diese Rüge zurückzuweisen.

— Zum Antrag auf Vorlage von Dokumenten

197.
    Da das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend hält, ist es unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (Randnrn. 191 bis 195) der Auffassung, daß kein Anlaß besteht, die Vorlage der Vorgänge zur Entscheidung von 1988 anzuordnen.

5. Zur Rüge der falschen Darstellung der Umstände des Ausscheidens der früheren privaten Gesellschafter von NMH in der Entscheidung 95/422

Vorbringen der Parteien

198.
    Nach Ansicht der Klägerinnen, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, beruht die Entscheidung 95/422 auf einer unzutreffenden Sachdarstellung, da darin festgestellt werde, daß die früheren privaten Gesellschafter (Krupp Stahl, Thyssen Stahl und Klöckner Stahl) bei ihrem Ausscheiden nichts gezahlt hätten. Nicht erwähnt werde, daß diese einen negativen Kaufpreis entrichtet hätten, indem sie NMH später Darlehen gewährt hätten (Mitteilungen der Bundesregierung vom 16. Mai und 15. Juli 1994). Für ihr Ausscheiden hätten sie nämlich die Forderungen aus diesen Darlehen gegen das Versprechen von NMH, bei einer Besserung der Finanzlage den Gesamtbetrag zurückzuzahlen, zu einem Drittel ihres Wertes „verkauft“.

199.
    Die Bundesrepublik Deutschland führt aus, der Freistaat Bayern als Hauptgesellschafter von NMH habe sich in einer anderen Lage befunden als die Minderheitsgesellschafter bei der Abtretung ihrer Anteile. Wegen ihrer geringen Beteiligung am Stammkapital von NMH und des Umstands, daß diese mit ihrem Kerngeschäft konkurriert habe, hätten sie sich nicht an der Suche nach einem Käufer und der Erstellung eines unternehmerischen Gesamtkonzepts für NMH beteiligt. Trotz dieser Unterschiede habe die Beklagte zu Unrecht die streitigen Zahlungen anhand des Kriteriums des vernünftigen Investors unter Bezugnahme auf das Verhalten der betreffenden Minderheitsgesellschafter beurteilt.

200.
    Die Beklagte wendet ein, die Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung 95/422 in bezug auf das Ausscheiden der früheren privaten Gesellschafter (Teil IV Nr. 5) entspreche der Darstellung in der Mitteilung der deutschen Regierung vom 16. Mai 1994. Über etwaige weitere Beiträge durch die früheren Gesellschafter sei ihr nichts mitgeteilt worden. Das nachträgliche Vorbringen der Klägerinnen und der deutschen Regierung sei deshalb unbeachtlich.

Würdigung durch das Gericht

201.
    Die Schreiben der deutschen Regierung vom 16. Mai und 15. Juli 1994 zeigen, daß die früheren privaten Gesellschafter von NMH vom Freistaat Bayern am 30. Juni 1993 (Klöckner) und 21. März 1994 (Thyssen und Krupp) die Zustimmung zum Verkauf ihrer Anteile erhalten hatten. In der Folge verkauften sie tatsächlich ihre Anteile zum symbolischen Preis von 1 DM. Gleichzeitig wurden die Forderungen aus den von den früheren Gesellschaftern im Juni/Juli 1992 gewährten Darlehen gegen ein geringes Entgelt an die Aicher-Gruppe übertragen.

202.
    Somit ergibt sich, daß zwischen der Darlehensgewährung durch die früheren privaten Gesellschafter im Jahr 1992 und dem Verkauf ihrer Anteile im Jahr 1993

ein Jahr liegt. Die Klägerinnen haben aber nicht dargetan, daß zwischen diesen beiden Ereignissen ein Zusammenhang besteht, der beweist, daß diese früheren privaten Gesellschafter gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgeschieden sind.

203.
    Der Argumentation der Bundesrepublik Deutschland kann nicht gefolgt werden. Es wurde bereits festgestellt (siehe Randnr. 114), daß selbst dann, wenn der Freistaat Bayern die Mehrheit der Kapitalanteile von NMH gehalten haben sollte, die Beklagte nicht die Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt hätte, indem sie davon ausging, daß der Freistaat Bayern als Investor in gleicher Weise wie jeder marktwirtschaftlich handelnde private Investor und insbesondere wie die anderen Gesellschafter ein Interesse daran gehabt habe, ein gewinnbringendes Geschäft durchzuführen, wenn nicht zu versuchen, die Rendite des investierten Kapitals zu maximieren. Hinzu kommt, daß ein normal umsichtiger Privatinvestor um so mehr darauf achten wird, daß die Aussichten bei der Gewährung eines Darlehens an eine Gesellschaft, an deren Kapital er beteiligt ist, gewinnbringend sind, je höher sein Anteil am Kapital dieser Gesellschaft ist. Außerdem haben die Klägerinnen nicht dargetan, weshalb ihr Vorbringen, daß NMH mit den Minderheitsinvestoren in ihrem Kerngeschäft im Wettbewerb gestanden habe, nicht für ihre Beteiligung an der 1990 erfolgten Übernahme von NMH und im Rahmen der 1992 bis Anfang 1994 gewährten Darlehen gegolten haben soll. Auch wenn ein solcher Grund bestanden hätte, geht jedenfalls aus den Akten nicht hervor, daß die Beklagte darüber unterrichtet gewesen wäre.

204.
    Daher kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe bezüglich der Vorgänge um das Ausscheiden der früheren privaten Gesellschafter die Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt. Auch wenn die Darstellung der Umstände dieser Vorgänge unvollkommen sein sollte, so haben die Klägerinnen jedenfalls nicht dargetan, daß diese Unvollkommenheit die Entscheidung 95/422 im Ergebnis bestimmt hat.

205.
    Folglich ist die vierte Rüge zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Verweigerung der Aussetzung der Entscheidungen 96/178 und 96/484 oder der darin auferlegten Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen sowie Verstoß gegen den Rechtsschutzgrundsatz und die Begründungspflicht (nur in den Rechtssachen T-2/96 und T-97/96 erhobene Rügen)

Vorbringen der Parteien

206.
    Die Klägerin NMH rügt, daß die Beklagte den Erlaß der Entscheidung über die Darlehen (Artikel 1 der Entscheidung 96/178 und der Entscheidung 96/484) und die Anordnung der Rückforderung der Beihilfen (Artikel 2 dieser Entscheidungen) nicht ausgesetzt habe, bis das Gericht und der Gerichtshof über die Klagen gegen die Entscheidung 95/422 entschieden hätten. Unter Berücksichtigung des sachlichen

Zusammenhangs zwischen dem ersten Verfahren, das die finanziellen Beiträge betreffe, und den beiden anderen Verfahren, die die Darlehen beträfen, würde eine gerichtliche Entscheidung zugunsten von NMH im ersten Verfahren die beiden anderen Verfahren gegenstandslos machen.

207.
    Zudem würde die sofortige Rückzahlung der angeblich gewährten Beihilfen gemäß Artikel 2 der Entscheidungen 96/178 und 96/484 zu einer Überschuldung von NMH und daher zu deren Konkurs führen. Die allzu pauschale und unzureichende Begründung dieser Entscheidungen versage der Klägerin einen effektiven Rechtsschutz.

208.
    Die Beklagte und das Vereinigte Königreich beantragen, diesen Teil des Klagegrundes zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie habe in Teil V der Entscheidungen 96/178 und 96/484 eingehend begründet, warum sie eine Aussetzung der Rückforderungsentscheidung nicht für gerechtfertigt halte.

209.
    Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, daß eine Beihilfe erst dann gewährt werden dürfe, wenn sie notifiziert und gemäß den Artikeln 2 bis 5 des Fünften Stahlbeihilfenkodex genehmigt worden sei. Selbst wenn die Klägerin in der Rechtssache T-129/95 obsiegen würde, sei die Beklagte nicht verpflichtet, die anderen Entscheidungen über die Darlehen auszusetzen. Im übrigen habe der Präsident des Gerichtshofes im Beschluß Deutschland/Kommission (zitiert oben in Randnr. 50, Randnr. 79) den Aussetzungsantrag der Klägerinnen zurückgewiesen.

Würdigung durch das Gericht

210.
    Im Rahmen dieses Teils des dritten Klagegrundes erhebt die Klägerin NMH im Kern zwei verschiedene Rügen, die sich auf die Nichtaussetzung der Rückforderungsanordnung der Entscheidungen 96/178 und 96/484 sowie auf einen Begründungsmangel beziehen.

211.
    Bezüglich der ersten Rüge ist darauf hinzuweisen, daß der Empfänger einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe diese grundsätzlich zurückzuzahlen hat. Er darf keinen Vorteil daraus ziehen, daß ein Mitgliedstaat ihm unter Verstoß gegen den EGKS-Vertrag und den Fünften Stahlbeihilfenkodex öffentliche Mittel gewährt hat. Die Anordnung der sofortigen Rückforderung, auch wenn sie zum Konkurs des begünstigten Unternehmens führt, ist somit eine in der Natur der strengen Beihilfenregelung im Stahlsektor liegende Folge.

212.
    Die Kommission ist nach keiner Vorschrift des EGKS-Vertrags oder des Fünften Stahlbeihilfenkodex befugt, eine Rückforderungsanordnung auszusetzen. Aus Artikel 39 Absatz 1 EGKS-Vertrag ergibt sich, daß auch die beim Gerichtshof eingereichten Klagen keine aufschiebende Wirkung haben.

213.
    Überdies hat der Gerichtshof im Beschluß Deutschland/Kommission (zitiert oben in Randnr. 50) entschieden, daß dem Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung nicht stattgegeben werden kann, um einen Schaden zu verhindern, der, selbst wenn er gewiß wäre, als unvermeidbare Folge der Anwendung der strengen Beihilfenregelung im Stahlsektor erscheint, die insbesondere bezweckt, die besonders schädlichen Auswirkungen der künstlichen Erhaltung von Unternehmen, die unter normalen Marktbedingungen nicht fortbestehen könnten, auf den Wettbewerb — und damit auf das Überleben leistungsstarker Unternehmen — zu verhindern.

214.
    Daher ist die erste Rüge der Klägerin nicht begründet.

215.
    Was den angeblichen Begründungsmangel angeht, so ist festzustellen, daß die Gründe für die Anordnung der Rückforderung in Teil V der Entscheidungen 96/178 und 96/484 dargelegt sind. Dieser ausreichenden Begründung konnte die Klägerin entnehmen, aus welchen Gründen die Rückforderungsanordnung nicht ausgesetzt wurde.

216.
    Folglich ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: rechtswidrige Trennung der Verfahren (nur in den Rechtssachen T-2/96 und T-97/96 erhobene Rügen)

Vorbringen der Parteien

217.
    Die Klägerin NMH trägt vor, daß die drei Verfahren über die Privatisierung von NMH und die Gewährung der Darlehen sachlich zusammengehörten. Indem die Beklagte drei Verfahren eröffnet habe, habe sie künstlich einen zusammenhängenden Lebenssachverhalt gespalten und somit einen Verfahrensfehler begangen.

218.
    Die Beklagte und das Vereinigte Königreich treten dieser Rüge entgegen und beantragen ihre Zurückweisung.

Würdigung durch das Gericht

219.
    Die Beklagte ist nach keiner Vorschrift des EGKS-Vertrags oder des Fünften Stahlbeihilfenkodex verpflichtet, die vorliegenden Rechtssachen in einem einzigen Verfahren zu behandeln.

220.
    Im vorliegenden Fall ging es zum einen um Finanzhilfen im Rahmen des Privatisierungsprogramms von NMH, das der Kommission am 16. Mai 1994 von der deutschen Regierung gemeldet worden war, und zum anderen um Darlehen, die der Freistaat Bayern NMH zwischen 1993 und 1995 gewährt hatte und die der Kommission erst nachträglich gemeldet worden waren. Der Kommission wurden die Zahlungen der ersten Teilbeträge dieser Darlehen erst am 15. Juli 1994 und am

28. September 1994, also nach Einleitung des Verfahrens, das zur Entscheidung 95/422 führte, und die Zahlungen der letzten vier Teilbeträge erst nach Einleitung des Verfahrens mitgeteilt, das zur Entscheidung 96/178 führte.

221.
    Daraus ergibt sich, daß ihrer Natur und ihren Modalitäten nach unterschiedliche Maßnahmen ergriffen wurden, die ebenso unterschiedliche Zeiträume betreffen. Außerdem war die Beklagte bei Einleitung des Verfahrens, das zur Entscheidung 95/422 führte, nicht über die finanziellen Maßnahmen, die den Gegenstand der beiden späteren Entscheidungen bildeten, unterrichtet. Folglich hätte die Beklagte sie nicht in ein und demselben Verfahren prüfen können.

222.
    Demzufolge ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

D — Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

223.
    In der Rechtssache T-129/95 rügen die Klägerinnen, daß die Beklagte ihre Verteidigungsmöglichkeiten und diejenigen der Bundesregierung dadurch beschnitten habe, daß sie ihnen das Recht auf Anhörung zu der Feststellung verweigert habe, daß die Kapitalzufuhr durch den Freistaat Bayern einen verlorenen Zuschuß darstelle. Diese Feststellung hätten sie nicht erwarten können, denn erstens sei in der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens von einer Zuzahlung zum Eigenkapital von NMH ausgegangen worden, und zweitens hätten die Kommissionsdienststellen in einer Unterredung zwischen dem zuständigen Kommissionsmitglied und dem bayerischen Wirtschaftsminister erklärt, daß die Form der Kapitalzufuhr unerheblich sei. Die Klägerinnen berufen sich insoweit auf die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92 (Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39) und des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92 (CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 48).

224.
    In den Rechtssachen T-2/96 und T-97/96 führt die Klägerin NMH aus, daß die Beklagte ein Unternehmen in einem Verfahren, das zu dessen Konkurs führen könne, anhören müsse. Besondere Bedeutung komme diesem Grundsatz dann zu, wenn wie nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 EGKS-Vertrag die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sei.

225.
    Die Beklagte habe im übrigen nur eine Mitteilung über das Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ohne die Klägerinnen über den vollständigen Inhalt der erhobenen Vorwürfe zu unterrichten.

226.
    Die Beklagte beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie sei Artikel 6 Absatz 1 des Fünften Stahlbeihilfenkodex nachgekommen und habe der deutschen

Regierung Gelegenheit gegeben, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern, die im Rahmen der von ihr und vom Freistaat Bayern übermittelten Informationen berücksichtigt worden seien.

227.
    Die Unternehmen, die von einem nach dieser Vorschrift eingeleiteten Verfahren betroffen würden, hätten nur das Recht, zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Nur dem betroffenen Mitgliedstaat, an den allein die Entscheidung gerichtet sei, stehe ein rechtliches Gehör zu.

Würdigung durch das Gericht

228.
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muß auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn. 29 bis 31, vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 28, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 46).

229.
    Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Stahlbeihilfenkodex sieht vor: „Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert hat, fest, daß eine Beihilfe nicht mit den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Entscheidung.“

230.
    Weder aus dem Wortlaut dieses Artikels oder einer anderen Vorschrift über staatliche Beihilfen noch aus der Gemeinschaftsrechtsprechung ergibt sich, daß die Kommission verpflichtet wäre, den Empfänger öffentlicher Mittel zur rechtlichen Beurteilung der Bereitstellung dieser Mittel anzuhören.

231.
    Ebensowenig ergibt sich daraus, daß die Kommission, nachdem sie den betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme aufgefordert hat, verpflichtet wäre, ihm vor Erlaß ihrer Entscheidung ihren Standpunkt mitzuteilen. Im übrigen könnten die betroffenen Unternehmen, auch wenn eine solche Verpflichtung bestünde, daraus keinen Anspruch auf rechtliches Gehör herleiten. Die oben in Randnummer 223 zitierten Urteile Fiskano/Kommission sowie CB und Europay/Kommission, die die Klägerinnen für ihren Klagegrund anführen, beschränken sich auf die Anerkennung des Rechts der Unternehmen oder Unternehmensverbände, Gelegenheit zu erhalten, in jedem Verfahren, das zur Verhängung von Sanktionen führen kann, in zweckdienlicher Weise ihre Auffassung zur Richtigkeit und Erheblichkeit der von der Kommission behaupteten Tatsachen und der von ihr erhobenen Vorwürfe darzulegen.

232.
    Die Klägerinnen können der Beklagten nicht vorwerfen, sie habe sie nur durch die Veröffentlichung der Mitteilung über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Stahlbeihilfenkodex im Amtsblatt informiert. Aus der Rechtsprechung zu Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ergibt sich, daß diese Vorschrift keine individuelle Aufforderung verlangt und die Kommission lediglich dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß alle potentiell Betroffenen über die Einleitung eines Verfahrens unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ist demnach ein angemessenes und ausreichendes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens (vgl. Urteil Intermills/Kommission, zitiert oben in Randnr. 131, Randnr. 17). Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Stahlbeihilfenkodex ist, da sein Regelungszweck mit dem des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag vergleichbar ist und er dem einzelnen keinen Anspruch auf eine individuelle Aufforderung verleiht, dahin auszulegen, daß die Veröffentlichung der Mitteilung über die Einleitung eines Verfahrens ausreichend ist.

233.
    Im vorliegenden Fall wurde den Klägerinnen Gelegenheit gegeben, zu den Tatsachen und Beurteilungen, die die Beklagte in der Mitteilung über die Einleitung des betreffenden Verfahrens festgestellt und getroffen hatte, Stellung zunehmen, auch wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben.

234.
    Außerdem ergibt sich aus den Akten (siehe oben, Randnrn. 29 bis 32, 35 bis 37 und 40 bis 42), daß die deutsche Regierung ordnungsgemäß angehört wurde, so daß ihre Verteidigungsrechte ebenfalls gewahrt wurden.

235.
    Daraus folgt, daß die Entscheidungen 95/422, 96/178 und 96/484 nicht wegen Verletzung der Verteidigungsrechte rechtswidrig sind.

236.
    Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

E — Ergebnis

237.
    Aus alledem folgt, daß die Klagegründe insgesamt zurückzuweisen sind. Da die Klägerinnen nicht dargetan haben, daß die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig sind, sind die vorliegenden Nichtigkeitsklagen in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

238.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie, dem Antrag der Beklagten gemäß, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Beklagten zu tragen.

239.
    Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich haben die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Der Antrag auf vertrauliche Behandlung wird zurückgewiesen.

2.    Der Antrag auf Einsicht in die Akten zur Entscheidung der Kommission vom 1. August 1988 wird zurückgewiesen.

3.    Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96 werden abgewiesen.

4.    Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.

5.    Die Bundesrepublik Deutschland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Azizi
García-Valdecasas
Moura Ramos

Jaeger Mengozzi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Januar 1999.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

J. Azizi

Inhaltsverzeichnis

     Sachverhalt

II - 5

         Vorgeschichte

II - 5

             1. Gründung der Klägerin Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH

II - 5

             2. Die Beteiligung des Freistaates Bayern an den Unternehmen NMH und Lech-Stahlwerke GmbH

II - 5

             3. Geplante Privatisierung von NMH

II - 6

             4. Die NMH gewährten Darlehen

II - 7

         Verwaltungsverfahren

II - 9

             1. Verfahren in bezug auf die im Rahmen der Privatisierung von NMH vorgesehenen Finanzierungsmaßnahmen (Rechtssache T-129/95)

II - 9

             2. Verfahren in bezug auf die von März 1993 bis August 1994 gewährten Darlehen (Rechtssache T-2/96)

II - 10

             3. Verfahren in bezug auf die von Juli 1994 bis März 1995 gewährten Darlehen (Rechtssache T-97/96)

II - 11

     Verfahren

II - 11

         Rechtssache T-129/95

II - 11

         Rechtssache T-2/96

II - 12

         Rechtssache T-97/96

II - 12

         Verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96

II - 13

     Anträge der Parteien

II - 13

     Begründetheit

II - 14

         A — Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag

II - 15

             Vorbringen der Klägerinnen

II - 15

                 1. Einleitende Bemerkungen

II - 15

                     a) Kriterium des privaten Investors

II - 15

                     b) Argumente bezüglich des Kriteriums des privaten Investors

II - 15

                     — Privater Investor von vergleichbarer Größe

II - 16

                     — Vergleichbare Lage

II - 16

                     — Wirtschaftliche Rechtfertigung und Rentabilitätsaussichten

II - 16

                 2. Kapitalzufuhr des Freistaates Bayern an NMH und LSW

II - 17

                 3. Zuschuß des Freistaates Bayern von 56 Mio. DM für Investitionen an NMH (Rechtssache T-129/95)

II - 18

                 4. Darlehen des Freistaates Bayern an NMH (Rechtssachen T-2/96 und T-97/96)

II - 18

             Vorbringen der Beklagten sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

II - 19

             Würdigung durch das Gericht

II - 19

                 1. Vorbemerkungen

II - 19

                     a) Zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag

II - 19

                     b) Zur gerichtlichen Kontrolle der von der Kommission im Rahmen der Anwendung des Fünften Stahlbeihilfenkodex vorgenommenen Beurteilungen

II - 20

                     c) Zum Kriterium des privaten Investors

II - 21

                 2. Anwendung des Kriteriums des privaten Investors auf die Kapitalzufuhr an NMH und LSW

II - 22

                     a) Privater Investor von vergleichbarer Größe in vergleichbarer Lage

II - 22

                     b) Rentabilitätsaussicht

II - 23

                     c) Etwaige Beeinträchtigung des Image des Freistaates Bayern

II - 24

                 3. Zuschuß von 56 Mio. DM an NMH für Investitionen (Rechtssache T-129/95)

II - 25

                 4. Anwendung des Kriteriums des privaten Investors auf die Darlehen des Freistaates Bayern (Rechtssachen T-2/96 und T-97/96)

II - 26

                     a) Qualifizierung der Darlehen als staatliche Beihilfen

II - 26

                     b) Zum Hinweis auf das deutsche GmbH-Gesetz

II - 27

                     c) Zur eventuellen Rückzahlung der Darlehen

II - 27

                 5. Ergebnis

II - 28

         B — Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

II - 28

             Vorbringen der Klägerinnen

II - 28

             Vorbringen der Beklagten sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

II - 29

             Würdigung durch das Gericht

II - 29

                 1. Zur Anwendung eines Spürbarkeitskriteriums auf staatliche Beihilfen

II - 29

                 2. Zur behaupteten Verpflichtung der Kommission, die Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen anstatt deren Rückforderung anzuordnen

II - 30

                 3. Zu Artikel 5 dritter Gedankenstrich EGKS-Vertrag

II - 31

                 4. Ergebnis

II - 31

         C — Dritter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

II - 31

             Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: falsche Darstellung verschiedener Tatsachenfeststellungen in den angefochtenen Entscheidungen mit daraus folgendem Begründungsmangel

II - 31

                 1. Vorbemerkungen

II - 31

                 2. Zur Rüge der falschen Darstellung der beabsichtigten Finanzhilfen

II - 32

                     Vorbringen der Parteien

II - 32

                     Würdigung durch das Gericht

II - 33

                     — Rechtssache T-129/95

II - 33

                     — Rechtssachen T-2/96 und T-97/96

II - 34

                     — Ergebnis

II - 35

                 3. Zur Rüge der falschen Darstellung der von der deutschen Regierung angeführten Beispiele unternehmerischen Handelns in der Entscheidung 95/422 und zum Antrag auf vertrauliche Behandlung der damit zusammenhängenden Angaben

II - 35

                     Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung

II - 35

                     — Vorbringen der Parteien

II - 35

                     — Würdigung durch das Gericht

II - 35

                     Zur Begründetheit der Rüge

II - 35

                     — Vorbringen der Parteien

II - 35

                     — Würdigung durch das Gericht

II - 37

                 4. Zur Rüge der falschen Darstellung der Entscheidung von 1988 in der Entscheidung 95/422

II - 37

                     Vorbringen der Parteien

II - 37

                     — Zur Begründetheit der Rüge

II - 37

                     — Zum Antrag auf Vorlage von Dokumenten

II - 38

                     Würdigung durch das Gericht

II - 38

                     — Zur Begründetheit der Rüge

II - 38

                     — Zum Antrag auf Vorlage von Dokumenten

II - 39

                 5. Zur Rüge der falschen Darstellung der Umstände des Ausscheidens der früheren privaten Gesellschafter von NMH in der Entscheidung 95/422

II - 39

                     Vorbringen der Parteien

II - 39

                     Würdigung durch das Gericht

II - 40

                 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Verweigerung der Aussetzung der Entscheidungen 96/178 und 96/484 oder der darin auferlegten Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen sowie Verstoß gegen den Rechtsschutzgrundsatz und die Begründungspflicht (nur in den Rechtssachen T-2/96 und T-97/96 erhobene Rügen)

II - 41

                     Vorbringen der Parteien

II - 41

                     Würdigung durch das Gericht

II - 42

                 Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: rechtswidrige Trennung der Verfahren (nur in den Rechtssachen T-2/96 und T-97/96 erhobene Rügen)

II - 42

                     Vorbringen der Parteien

II - 42

                     Würdigung durch das Gericht

II - 43

         D — Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

II - 43

             Vorbringen der Parteien

II - 43

             Würdigung durch das Gericht

II - 44

         E — Ergebnis

II - 46

     Kosten

II - 46


1: Verfahrenssprache: Deutsch.