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Klage, eingereicht am 18. Februar 2009 - Soliver / Kommission

(Rechtssache T-68/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Soliver NV (Roeselare, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in der Sache COMP/39.125 - Autoglas für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin an der dort genannten Zuwiderhandlung vom 19. November 2001 bis 11. März 2003 beteiligt gewesen sei;

Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in der Sache COMP/39.125 - Autoglas für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin darin eine Geldbuße in Höhe von 4 396 000 Euro auferlegt wird;

hilfsweise, die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beruft sich in ihrer Klageschrift erstens auf einen Verstoß gegen die Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens, auf eine Verletzung der Begründungspflicht sowie auf einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts. Die angefochtene Entscheidung gehe zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin zwischen dem 19. November 2001 und dem 11. März 2003 an der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

Zweitens führt die Klägerin aus, dass die von der Kommission vorgenommene Feststellung des Umsatzes nicht begründete werde, nicht mit den Leitlinien vereinbar sei, der Klägerin keine ordentliche Verteidigungsmöglichkeit lasse, gegen die Unschuldsvermutung verstoße und den Gleichheitssatz verletze.

Drittens macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Leitlinien sowie die Begründungspflicht geltend. Die Kommission wende bei der Berechnung des Grundbetrags für die Geldbuße der Klägerin einen überhöhten Prozentsatz des Umsatzes an.

Viertens rügt die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes sowie einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts, da die Kommission die Umsätze der Klägerin mit der Anzahl der Jahre multipliziert habe, während deren sie angeblich an der in Art. 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

Fünftens sei das Rückwirkungsverbot verletzt. Die Kommission wende die Leitlinien von 20061 auf eine mutmaßliche Zuwiderhandlung an, die bereits vor Erlass dieser Leitlinien beendet gewesen sei.

Sechsten führt die Klägerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts an, da die Kommission den Grundbetrag der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße um einen Zuschlag von 16 % ihrer Umsätze erhöht habe.

Siebtens seien Art. 81 EG und die Leitlinien dadurch verletzt, dass die Kommission bei der Berechnung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße mehrere mildernde Umstände nicht zu deren Gunsten berücksichtigt habe.

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1 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2006, C 210, S. 2).