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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 14. Juli 2005

in der Rechtssache C-192/04 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich]): Lagardère Active Broadcast gegen Société pour la perception de la rémunération équitable (SPRE) u. a.1

(Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Rundfunkübertragung von Tonträgern - Angemessene Vergütung)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache C-192/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 17. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2004, in dem Verfahren Lagardère Active Broadcast, Rechtsnachfolgerin der Europe 1 communication SA, gegen Société pour la perception de la rémunération équitable (SPRE), Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), weitere Beteiligte: Compagnie européenne de radiodiffusion et de télévision Europe 1 SA (CERT), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, S. von Bahr, J. Malenovský (Berichterstatter) und U. Lõhmus - Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin - am 14. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Im Fall einer Rundfunkübertragung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbietet es die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung nicht, dass die Vergütung für die Nutzung von Tonträgern nicht nur durch das Gesetz des Mitgliedstaats geregelt wird, in dessen Gebiet das Sendeunternehmen ansässig ist, sondern auch durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich aus technischen Gründen ein terrestrischer Sender befindet, der diese Sendungen in Richtung des ersten Mitgliedstaats ausstrahlt.

Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass das Sendeunternehmen bei der Bemessung der in dieser Bestimmung genannten angemessenen Vergütung vom Betrag der Vergütung für die Nutzung von Tonträgern, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem es ansässig ist, nicht den Betrag der Vergütung einseitig abziehen darf, die in dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet sich der die Sendungen in Richtung des ersten Mitgliedstaats ausstrahlende terrestrische Sender befindet, entrichtet oder erhoben wird.

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1 - ABl. C 156 vom 12.6.2004.