BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
29. September 1999 (1)
„Nichtigkeitsklage - Verspätung - Unzulässigkeit“
In den verbundenen Rechtssachen T-148/98 und T-162/98
J. G. Evans,
Gerry Plant und Mary Kathleen Plant,
Dennis Jones,
William Meyrick,
Glen Jones und Daphne Jones,
David V. Austin,
Mostyn Jones,
Fforch-y-Garron Coal Company Ltd,
John Phillips,
Desmond Ivor Evans,
David Raymond Evans,
D. B. Diplock,
R. T. Kingston,
J. R. McCann,
D e Powell,
niedergelassen im Vereinigten Königreich, Prozeßbevollmächtigte: Barbara Hewson, Bar of England and Wales, und Thomas Graham, Solicitor, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,
South Wales Small Mines Association, Verband englischen Rechts mit Sitz in Fochriw, Near Bargoed (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Thomas Sharpe, QC, Barrister Mark Brealey, Bar of England and Wales, und Sarah Llewellyn Jones, Solicitor, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Victor Gillen, 13, rue Aldringen, Luxemburg,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Kirsi Leivo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission Nr. 15656 vom 30. Juli 1998 über die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Preisdiskriminierung
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Potocki sowie der Richter C. W. Bellamy und A. W. H. Meij,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Sachverhalt und Verfahren
- 1.
- Die South Wales Small Mines Association (SWSMA) ist ein nicht eingetragener Verband englischen Rechts, der gegründet wurde, um die Interessen der in Südwales niedergelassenen Betreiber kleiner Kohlengruben zu vertreten.
- 2.
- Einige dieser kleinen Erzeuger erhoben kollektiv im Namen der SWSMA eine Beschwerde vom 5. Juni 1990 bei der Kommission, mit der sie die Anwendung diskriminierender Handelsbedingungen rügten, die gegen die einschlägigen Vorschriften des EGKS-Vertrags verstießen.
- 3.
- Mit Entscheidung Nr. 15656 (im folgenden: Entscheidung), die in einem Schreiben vom 30. Juli 1998 enthalten war, teilte die Kommission mit, daß sie der Beschwerde nicht stattgeben werde.
- 4.
- Am 5. August 1998 wurde der SWSMA das Schreiben vom 30. Juli 1998, das die Entscheidung enthielt, per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
- 5.
- Mit Schreiben vom 18. August 1998, bestätigt am 26. August 1998, beantragten mehrere kleine Erzeuger bei der Kommission, ihnen die Entscheidung förmlich zuzustellen, was diese mit Schreiben vom 24. August 1998 ablehnte.
- 6.
- Nachdem die Betroffenen am 16. September 1998 erfahren hatten, daß die SWSMA die Entscheidung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angefochten hatte, erhoben sie mit am 21. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift Klage gemäß den Artikeln 33 Absatz 2 und 35 EGKS-Vertrag gegen die Entscheidung (Rechtssache T-148/98). In Punkt 2 ihrer Klageschrift stellen die Kläger fest: „Eine Abschrift der Entscheidung ist in Anlage 1 zu dieser Klageschrift beigefügt.“
- 7.
- Mit am 6. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die SWSMA ihrerseits Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag erhoben (Rechtssache T-162/98).
- 8.
- Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hat die Kommission in beiden Rechtssachen mit Schriftsätzen, die am 23. November (Rechtssache T-162/98) und 14. Dezember 1998 (Rechtssache T-148/98) eingegangen sind, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
- 9.
- Die Kläger haben mit am 7. Januar (Rechtssache T-162/98) und 17. Februar 1999 (Rechtssache T-148/98) eingegangenen Schriftsätzen zu der Einrede Stellung genommen.
- 10.
- Die PowerGen UK plc (im folgenden: PowerGen), die National Power plc (National Power) und die British Coal Corporation haben ihre Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission in beiden Rechtssachen beantragt.
- 11.
- Mit am 25. Juni 1999 eingegangenem Schriftsatz ist für einige Kläger in der Rechtssache T-148/98 Prozeßkostenhilfe gemäß Artikel 94 der Verfahrensordnung beantragt worden.
- 12.
- Das Gericht (Zweite Kammer) hat es für angebracht gehalten, die beiden Rechtssachen für die Zwecke dieses Beschlusses gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu verbinden.
Anträge der Parteien
- 13.
- Die Kläger beantragen,
- die Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
- 14.
- Die Kommission beantragt,
- die Klagen als unzulässig abzuweisen;
- den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
- 15.
- In ihren Stellungnahmen beantragen die Kläger, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Klagen
- 16.
- Gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab eine Entscheidung über die Unzulässigkeit erlassen. Nach § 3 dieses Artikels wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Aufgaben für ausreichend und beschließt, daß es nicht erforderlich ist, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
Vorbringen der Parteien
Rechtssache T-162/98
- 17.
- Zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit weist die Kommission darauf hin, daß sie der SWSMA die Entscheidung an die einzige ihr mitgeteilte Adresse zugestellt habe. An dieser Adresse habe Herr Bernard John Llewellyn im Namen der SWSMA den Empfang des Schreibens, das die Entscheidung enthalten habe, bestätigt.
- 18.
- Gemäß den einschlägigen Vorschriften des EGKS-Vertrags und der Verfahrensordnung hätte die Klägerin ihre Klage innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem auf diese Zustellung folgenden Tag, die am 5. August 1998 ordnungsgemäß erfolgt sei, zuzüglich der Entfernungsfrist von zehn Tagen, die für Personen gelte, die wie im vorliegenden Fall im Vereinigten Königreich niedergelassen seien, also spätestens am 15. September 1998 erheben müssen. Da die Klage am 6. Oktober 1998 erhoben worden sei, sei sie offensichtlich verspätet und folglich unzulässig.
- 19.
- Die Klägerin bestreitet nicht, daß das Einschreiben mit Rückschein ein geeignetes Zustellungsverfahren gewesen sei. Sie leugnet nicht, daß ihr die Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt worden sei, denn sie sei in der Lage gewesen, davon Kenntnis zu nehmen, auch wenn das Schreiben an die private Adresse von Herrn Bernard John Llewellyn geschickt worden sei. Schließlich ist die Klägerin nicht der Auffassung, daß die Kommission verpflichtet gewesen sei, ihren Anwälten eine Abschrift der Entscheidung zu übermitteln.
- 20.
- Die Klägerin ersucht das Gericht jedoch um eine Verlängerung der Klagefrist, deren Nichteinhaltung vollständig auf einen entschuldbaren Irrtum zurückzuführen sei. Sie sei ein kleiner Verband, dessen Existenz hauptsächlich aufrechterhalten worden sei, um die Beschwerde, deren Bearbeitung fast ausschließlich in den Händen der Solicitors gelegen habe, weiterzubetreiben.
- 21.
- In seiner eidlichen Erklärung („sworn affidavit“) vom 4. Januar 1999 habe Herr Bernard John Llewellyn versichert, daß er nach Erhalt des Schreibens der Kommission keine weiteren Schritte unternommen habe. Wegen des Vermerks „cc: T. Llewellyn Jones“ auf der Entscheidung sei er davon ausgegangen, daß die Kommission Frau Llewellyn Jones von der Kanzlei T. Llewellyn Jones, Solicitors der SWSMA, eine Kopie übersandt habe und daß diese unverzüglich die nötigen Maßnahmen getroffen habe.
- 22.
- Die Klägerin sei daher eindeutig zu dem entschuldbaren Irrtum verleitet worden, anzunehmen, daß ihre Anwälte rechtzeitig handeln würden. Diese hätten jedoch kein Schreiben erhalten, und die Entscheidung sei ihnen erst am 8. September 1998 zur Kenntnis gelangt.
Rechtssache T-148/98
- 23.
- Zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit trägt die Kommission u. a. vor, daß die einmonatige Klagefrist des Artikels 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag für die Kläger am selben Tag begonnen habe wie die für die SWSMA. Da die Klageschrift am 21. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sei, sei die Klage verspätet.
- 24.
- Die Kommission macht geltend, wenn die Klagefrist für jedes Mitglied der SWSMA erst an dem Tag beginne, an dem feststehe, daß jeder Betroffene von einer an den Verband gerichteten Entscheidung Kenntnis habe, würde dies zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit und zu der konkreten Möglichkeit führen, daß die Vorschriften über die Klagefristen umgangen würden. Aus den Schriftsätzen der Kläger ergebe sich eindeutig, daß einer der Gründe für ihre Klage in der Tat darin liege, daß die SWSMA nicht rechtzeitig Klage erhoben habe.
- 25.
- In ihrer Klageschrift tragen die Kläger vor, sie hätten nichts von der Entscheidung gewußt, bis einer von ihnen am 10. August 1998 eine Abschrift des Schreibens mit der Entscheidung von einem Dritten erhalten habe („The Applicants did not learn of it, until one of the Applicants received a copy of the decision-letter on 10 August 1998 from a third party“).
- 26.
- In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit bestätigen die Kläger, daß einer von ihnen per Zufall am 10. August 1998 eine Abschrift der Entscheidung erhalten habe („Fortuitously, one of the Applicants was given a copy of the Decision on 10 August 1998“). Sobald die Kläger und ihre Solicitors an diesem Tag Kenntnis von der Entscheidung erhalten hätten, hätten sie unverzüglich den Rat ihrer Londoner Anwälte eingeholt.
- 27.
- Da die Zustellung mit dem zufälligen Erhalt einer Abschrift der Entscheidung durch einen der Kläger am 10. August 1998 bewirkt worden sei, sei die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben worden.
- 28.
- Außerdem weisen die Kläger darauf hin, daß die Person, die den Empfang des Schreibens mit der Entscheidung im Namen der SWSMA bestätigt habe, nicht dazu befugt gewesen sei, da sie nicht mehr bei dem Verband angestellt gewesen sei. Solange die Entscheidung nicht einer dazu befugten Person zugestellt worden sei, beginne die Klagefrist nicht zu laufen.
Würdigung durch das Gericht
- 29.
- Vorab ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung die Frist für die Nichtigkeitsklage zwingenden Rechts ist und nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts steht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung in der Rechtspflege eingeführt wurde (Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 38).
Rechtssache T-162/98
- 30.
- Es steht fest, daß die Entscheidung der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die Klägerin ihre Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben hat.
- 31.
- Der entschuldbare Irrtum, auf den sich die Klägerin beruft, um die Verlängerung einer zwingenden Klagefrist zu erreichen, bezieht sich nur auf außergewöhnliche Umstände, unter denen das fragliche Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet ist, bei der betreffenden Partei eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 26).
- 32.
- Aus Artikel 33 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 EGKS-Vertrag geht klar hervor, daß die Frist für eine Nichtigkeitsklage mit der Zustellung der angefochtenen Einzelfallentscheidung an das Unternehmen oder den Unternehmensverband, an den sie gerichtet ist, beginnt.
- 33.
- Da ihr die Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt wurde, oblag es der Klägerin, sich mit ihren Anwälten in Verbindung zu setzen, um sich mit ihnen über die Schritte abzustimmen, die auf die Entscheidung hin zu unternehmen waren, und ihr Klagerecht unter Beachtung der ihr gesetzten Klagefrist auszuüben.
- 34.
- Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, ihre Solicitors keine Abschrift der Entscheidung von der Kommission erhalten hätten, so hätte doch die Gefahr eines Versehens oder des Verlustes eines mit normaler Post abgesandten Schreibens die Klägerin veranlassen müssen, ihnen unverzüglich die geeigneten Anweisungen für die Vertretung ihrer Interessen zu geben.
- 35.
- Indem sich die Klägerin nur auf die Initiative ihrer Solicitors verließ, hat sie sich also nicht wie eine durchschnittlich sorgfältige Partei verhalten.
- 36.
- Demnach kann der Vermerk „cc: T. Llewellyn Jones“ auf der Entscheidung keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, den Irrtum der Klägerin zu entschuldigen.
- 37.
- Daraus ergibt sich, daß das Vorbringen der Klägerin unbegründet ist und die Klage in der Rechtssache T-162/98 als unzulässig abgewiesen werden muß.
Rechtssache T-148/98
- 38.
- Trotz der Bezugnahme der Kläger auf Artikel 35 EGKS-Vertrag ist die Klage als Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag anzusehen, wie durch den ersten Klageantrag bestätigt wird.
- 39.
- Da die SWSMA nicht bestreitet, daß ihr die Entscheidung am 5. August 1998 zugestellt wurde, können die Kläger nicht geltend machen, daß Herr Bernard John Llewellyn nicht befugt gewesen sei, im Namen des Verbandes den Empfang des Schreibens, das die Entscheidung enthielt, zu bestätigen.
- 40.
- Sofern die einmonatige Klagefrist des Artikels 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag, verlängert um die Entfernungsfrist von zehn Tagen, wie die Kläger behaupten, ab 10. August 1998 zu berechnen wäre, dem Tag, an dem einer von ihnen eine Abschrift der Entscheidung von einem Dritten erhalten haben soll, wäre sie am 20. September 1998 abgelaufen. Da dieser Tag aber auf einen Sonntag fiel, wäre der Ablauf der Frist gemäß Artikel 101 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung auf Montag, den 21. September 1998, 24 Uhr, verschoben worden. Da die Klage an diesem Tag eingegangen ist, wäre sie also am letzten Tag der vorgeschriebenen Frist erhoben worden.
- 41.
- Eine Partei kann aber zur Begründung ihrer Forderungen nur Tatsachen geltend machen, die hinreichend konkret und detailliert sind, damit das Gericht sie zumindest als glaubhaft ansehen kann und die Gegenpartei sie erfolgreich bestreiten und gegebenenfalls den Gegenbeweis erbringen kann. Diese Darlegungslast, die sich auf nur den Klägern zugängliche Tatsachen bezieht, verhindert, daß das Gericht über rein theoretische oder nur den Bedürfnissen des Rechtsstreits angepaßte Umstände entscheidet.
- 42.
- Das Gericht hat die Kläger aufgefordert, erstens die Identität des Dritten anzugeben, von dem einer von ihnen eine Abschrift der Entscheidung erhalten haben soll, zweitens den betreffenden Kläger zu nennen und schließlich drittens die genauen Umstände dieses Erhalts sowie die Modalitäten der Kenntnisnahme der anderen Kläger von der Entscheidung darzulegen.
- 43.
- Die Kläger haben auf diese Fragen wie folgt geantwortet:
1. „The Applicant Mr Mostyn Jones he (sic) cannot recall who the third party was, he thinks he obtained it from one of the persons who Sarah Llewellyn Jones represents.“
(„Der Kläger Mostyn Jones kann sich nicht an die Identität des Dritten erinnern, er glaubt, er habe sie von einer der Personen erhalten, die Sarah Llewellyn Jones vertritt.“)
2. „Mr Mostyn Jones.“
3. „The Applicant Mr Jones cannot recall the exact circumstances. The Other Applicants became aware of it by Mr Jones informing some of them of the decision and the Applicants communicating directly with one another.“
(„Der Kläger Jones kann sich nicht an die genauen Umstände erinnern. Die anderen Kläger haben dadurch davon erfahren, daß Herr Jones einige von ihnen von der Entscheidung unterrichtete und die Kläger sich direkt untereinander verständigten.“)
- 44.
- Da die Kommission die Entscheidung nur der SWSMA zugestellt hat und die Entscheidung nicht einmal den Solicitors des Verbandes mitgeteilt wurde, die davon erst am 8. September 1998 Kenntnis erhielten, ist die Behauptung, daß einer der Kläger am 10. August 1998 eine Abschrift der Entscheidung von einem nicht identifizierten Dritten erhalten habe, unwahrscheinlich.
- 45.
- Die Antworten auf die Fragen des Gerichts haben diesen Mangel an Glaubhaftigkeit noch verstärkt. Aus ihrer lakonischen und ausweichenden Formulierung geht nämlich hervor, daß Herr Mostyn Jones, der sich genau an das Datum des Erhalts einer Abschrift der Entscheidung erinnert, also an den angeblichen Beginn der Klagefrist, sowohl die Identität der Person, von der er sie erhalten haben will, als auch die Umstände dieses Erhalts vergessen hat.
- 46.
- Als einzige Erklärung gibt Herr Mostyn Jones an, er glaube, das Schriftstück von einer der Personen erhalten zu haben, die Frau Sarah Llewellyn Jones, Anwältin der SWSMA, vertritt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben von Herrn Bernard John Llewellyn, denen zufolge er nach Erhalt des Schreibens, das die Entscheidung enthielt, keine weiteren Schritte unternommen hat, und zu der Tatsache, daß die Entscheidung erst am 8. September 1998 den Solicitors der SWSMA zur Kenntnis gelangt ist.
- 47.
- Die Kläger waren also nicht imstande, den Beginn der Klagefrist hinreichend substantiiert und schlüssig darzulegen, so daß es dem Gericht möglich gewesen wäre, ihre Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen.
- 48.
- Daraus folgt zwangsläufig, daß die Klage in der Rechtssache T-148/98 als verspätet anzusehen ist.
- 49.
- Daher ist diese Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß auf die von der Kommission vorgetragenen Unzulässigkeitsgründe einzugehen oder über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe und die Streithilfeanträge zu entscheiden wäre.
Kosten
- 50.
- Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen auf den entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Die Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 werden für die Zwecke des Beschlusses verbunden.
2. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
3. Über den in der Rechtssache T-148/98 gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe braucht nicht entschieden zu werden.
4. Über die Streithilfeanträge der PowerGen UK plc, der National Power plc und der British Coal Corporation braucht nicht entschieden zu werden.
5. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldner die Kosten der Kommission.
Luxemburg, den 29. September 1999
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
A. Potocki