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Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2024 – Greenspider/Eismea

(Rechtssache T-733/21)1

(Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ [2014-2020] – Förderfähige Kosten – Zahlungsaufforderung – Erstattung der gezahlten Beträge)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Greenspider GmbH (Germering, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin G. Vignolo und Rechtsanwalt V. Palmisano)

Beklagte: Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (vertreten durch A. Galea, V. Roiseux und M. Katrana als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 272 AEUV beantragt die Klägerin im Wesentlichen, die Nichtdurchsetzbarkeit des in der Zahlungsaufforderung Nr. 3242101313 der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) vom 26. Januar 2021 geforderten Betrags in Höhe von 107 206,55 Euro festzustellen und die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (Eismea) zu verurteilen, ihr auf der Grundlage der im Rahmen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) am 16. und am 22. Februar 2017 unterzeichneten Finanzhilfevereinbarung Nr. 738441 – SMASH die Summe von 111 475 Euro zu zahlen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Greenspider GmbH trägt die Kosten.

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1     ABl. C 73 vom 14.2.2022.