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Klage, eingereicht am 7. Juni 2010 - Microban International und Microban (Europe)/Kommission

(Rechtssache T-262/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Microban International Ltd. (Huntersville, Vereinigte Staaten) und Microban (Europe) Ltd. (Heath Hayes, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. S. Rydelski)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss Nr. 2010/169 der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4'-Trichloro-2'-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen (ABl. L 75, S. 25), für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 2010/169 der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4'-Trichloro-2'-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG1 enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen (ABl. L 75, S. 25), bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1613.

Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen auf folgende Klagegründe:

Erstens stehe der angefochtene Beschluss nicht mit dem Zulassungsverfahren nach der Rahmenverordnung2 im Einklang, da eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage für seinen Erlass fehle.

Zweitens verstoße der von der Beklagten ohne eine Risikomanagemententscheidung getroffene und allein auf die Rücknahme des ursprünglichen Zulassungsantrags gestützte Beschluss, das betreffende Erzeugnis nicht in das Unionsverzeichnis von Additiven aufzunehmen, gegen das Zulassungsverfahren für dieses Erzeugnis.

Drittens habe die Beklagte die berechtigten Erwartungen der Klägerinnen dadurch missachtet, dass sie nicht die Möglichkeit vorgesehen habe, die ursprüngliche Antragstellerin für das betreffende Erzeugnis zu ersetzen.

Schließlich habe das Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschluss geführt habe, nicht mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie denen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der Rechtssicherheit im Einklang gestanden.

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1 - Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 220, S. 18).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338, S. 4).