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Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2013 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-9/10)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung externer Dienstleistungen der Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Auswahl- und Vergabekriterien - Begründungspflicht - Offenkundiger Ermessensfehler)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Manhaeve und N. Bambara im Beistand zunächst von Rechtsanwältin E. Petrisi, dann von E. Petrisi und O. Graber-Soudry, Solicitor, sodann E. Manhaeve im Beistand von O. Graber-Soudry)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens AO 10224 bezüglich der Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen (ABl. 2009/S 109-156511) getroffenen Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union vom 29. Oktober 2009, soweit das Angebot, der Klägerin für das Los Nr. 2 mit der Bezeichnung "Elektronische Veröffentlichung auf der Grundlage des Microsoft SharePoint Servers" abgelehnt wurde und insbesondere die Aufträge an die ausgewählten Bieter vergeben wurden und soweit zwei Verträge des Loses Nr. 3 mit der Bezeichnung "Elektronische Veröffentlichung auf der Grundlage von Open-Source-Pattformen" an ein Unternehmen vergeben wurden, das zwei verschiedenen Konsortien angehört, sowie auf Schadensersatz auf der Grundlage der Art. 268 AEUV und 340 AEUV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 80 vom 27.3.2010.