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Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2014 – AC-Treuhand/Kommission

(Rechtssache T-27/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Märkte für Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren – Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt werden – Beratungsunternehmen, das nicht auf den betroffenen Märkten tätig ist – Geldbußen – Antrag auf Nichtigerklärung – Begriff des Unternehmens – Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen – Dauer der Zuwiderhandlung – Verjährung – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Angemessene Dauer – Verteidigungsrechte – Verspätete Unterrichtung über das Ermittlungsverfahren – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Ahndung von zwei Zuwiderhandlungen in einer Entscheidung – Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung – Antrag auf Abänderung – Höhe der Geldbußen – Dauer der Zuwiderhandlungen – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Umsatz – Symbolische Geldbuße – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: AC-Treuhand AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Steinle und Rechtsanwältin I. Bodenstein)

Beklagte: Europäische Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) oder, hilfsweise, Herabsetzung der verhängten Geldbußen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die AC Treuhand AG trägt die Kosten.

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1     ABl. C 100 vom 17.4.2010.