Language of document : ECLI:EU:T:2011:158

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. April 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Angemeldete Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC PAYMENT – Absolutes Eintragungshindernis –Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑28/10

Euro-Information – Européenne de traitement de l’information mit Sitz in Straßburg (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2009 (Sache R 635/2009‑2) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC PAYMENT

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 26. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 28. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 18. Juli 2008 meldete die Klägerin, die Euro-Information – Européenne de traitement de l’information, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen EURO AUTOMATIC PAYMENT.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35 bis 38, 42 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 6. April 2009 ließ der Prüfer die Anmeldung für alle Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38, 42 und 45 sowie für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 zur Eintragung zu. Hingegen wies er die Anmeldung für die übrigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) zurück. Bei diesen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 handelt es sich um Folgende:

–        Klasse 9: „Verkaufsautomaten, Ausgabevorrichtungen für Geldscheine, Tickets, Rechnungsauszüge, Kontoauszüge, Zahlungsautomaten, Bankautomaten, Speicher- oder Mikroprozessorkarten, Magnetkarten, magnetische oder mikroprozessorgesteuerte Identifikationskarten, magnetische oder mikroprozessorgesteuerte Zahlungs-, Kredit- oder Debitkarten, Strichcodeleser, Falschgelddetektoren, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte, Wechselsprechanlagen, Schnittstellen (Datenverarbeitung), Laufwerke (Datenverarbeitung), Computersoftware (aufgezeichnete Programme), Kontenverwaltungssoftware, Monitore (Computerprogramme), Computer, Computerperipheriegeräte, gespeicherte Computerprogramme, gespeicherte Betriebssystemprogramme (für Computer), Funksprechgeräte, (Audio‑/Video-)Empfänger, Telefonapparate, Mobiltelefone, Prepaid-Mechanismen für Fernsehapparate, Sendegeräte (Telekommunikation), Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung (Prozessoren), Computerprogramme und Computerhardware für den kompletten Fernservice von Banken, Finanzierungsgesellschaften und Versicherungsgesellschaften, nämlich Apparate und Instrumente für die Datenverarbeitung, Software für den gesicherten Zahlungsverkehr für das elektronische Online-Kommunikationsnetz, Apparate und Instrumente für den elektronischen Zahlungsverkehr, nämlich Apparate und Instrumente für die Datenverarbeitung, Computerhardware für den elektronischen Zahlungsverkehr, Software für die Ausführung von Transaktionen im elektronischen Zahlungsverkehr, elektronische Zahlkarten, elektrische und elektronische Vorrichtungen zur Verwaltung von Geldtransaktionen“;

–        Klasse 36: „Bankgeschäfte, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Leistungen im Zusammenhang mit Kreditkarten, Leistungen im Zusammenhang mit Debitkarten, Geldwechselgeschäfte, Dienstleistungen einer Verrechnungsstelle (Geldumtausch), Leistungen eines Börsenmaklers, Kreditvermittlung, elektronischer Kapitaltransfer, Geldgeschäfte, finanzielle Transaktionen, Leistungen des elektronischen Zahlungsverkehrs, elektronischer Transfer von Wertpapieren, Fonds, Kapital, Aktien, Devisen und Geldwerten aller Art, Online-Zahlungsverkehr über ein elektronisches Kommunikationsnetz, Maklerleistungen und Transaktionen über ein elektronisches Online-Kommunikationsnetz“.

5        Am 5. Juni 2009 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers, soweit darin die angemeldete Marke für die vorstehend in Randnr. 4 aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 von der Eintragung ausgeschlossen worden war, beim HABM eine Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 11. November 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

7        Die Beschwerdekammer, die insoweit auf die Wahrnehmung der Anmeldemarke durch alle Durchschnittsverbraucher und gewerblichen Abnehmer mit englischer Muttersprache in der Europäischen Gemeinschaft abstellte, hielt die vom Prüfer angenommene begriffliche Bedeutung der drei Wörter, aus denen sich die Marke zusammensetzt, für zutreffend. Ihrer Auffassung nach bezeichnete somit der Ausdruck „Euro Automatic Payment“ unmittelbar den Bestimmungszweck der Waren der Klasse 9, nämlich die Ermöglichung der Ausführung automatischer Zahlungen in Euro, und gab unmittelbar Aufschluss über den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 36, nämlich die Ausführung oder den Erhalt von automatischen Zahlungen in Euro. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass die Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angemeldete Marke für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 zur Eintragung zuzulassen;

–        dem HABM die Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem HABM und vor dem Gericht aufzuerlegen.

9        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

 Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags

10      Das HABM erhebt gegen den zweiten Klageantrag eine Einrede der Unzulässigkeit, da mit diesem Antrag begehrt werde, dass das Gericht dem HABM die Anordnung erteile, die Anmeldemarke für alle in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen einzutragen.

11      Mit ihrem zweiten Klageantrag beantragt die Klägerin beim Gericht, die angemeldete Marke einzutragen.

12      Dieser Antrag lässt zwei Auslegungen zu. Zum einen kann er dahin verstanden werden, dass mit ihm begehrt wird, das Gericht möge das HABM anweisen, die angemeldete Marke einzutragen. Nach ständiger Rechtsprechung hat jedoch das HABM gemäß Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009) die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem HABM keine Anordnungen erteilen. Das HABM hat nämlich die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des vorliegenden Urteils zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T‑331/99, Slg. 2001, II‑433, Randnr. 33, vom 21. April 2005, Ampafrance/ HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, Slg. 2001, II‑1401, Randnr. 24, und vom 15. März 2006, Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia/HABM – Ferrero [FERRÓ], T‑35/04, Slg. 2001, II‑785, Randnr. 15).

13      Zum anderen kann der zweite Antrag der Klägerin in dem Sinne aufgefasst werden, dass mit ihm begehrt wird, dass das Gericht die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 durch den Erlass der Entscheidung abändert, die die Beschwerdekammer nach der Verordnung Nr. 40/94 hätte erlassen müssen. Jedoch erlassen die insoweit zuständigen Stellen des HABM keine förmliche Entscheidung, mit der die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke festgestellt würde und gegen die eine Beschwerde eingelegt werden könnte. Folglich ist die Beschwerdekammer nicht zuständig für einen Antrag, der dahin geht, dass sie eine Gemeinschaftsmarke einträgt. Unter diesen Umständen ist es aber auch nicht Sache des Gerichts, über einen Abänderungsantrag zu befinden, mit dem begehrt wird, dass es die Entscheidung einer Beschwerdekammer in diesem Sinne abändert (Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2009, Securvita/HABM [Natur-Aktien-Index], T‑285/08, Slg. 2009, II‑2171, Randnrn. 14 und 17 bis 23).

14      Der zweite Antrag der Klägerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit der als Anlage 9 zur Klageschrift eingereichten Schriftstücke

15      Nach Auffassung des HABM ist die Anlage 9 zur Klageschrift unzulässig, da sie Beweismittel enthalte, die in dem Verfahren vor dem HABM nicht vorgelegt worden seien.

16      Die Klägerin bestreitet nicht, dass es sich um neue Beweismittel handelt.

17      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Beweismittel den Sachverhalt zu überprüfen. Denn die Zulassung solcher Beweismittel verstößt gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T‑128/01, Slg. 2003, II‑701, Randnr. 18).

18      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die in der Anlage 9 zur Klageschrift enthaltenen Beweismittel erstmals vor dem Gericht eingereicht wurden. Sie sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

19      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Buchst. b dieser Bestimmung rügt.

 Vorbringen der Parteien

20      Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem streitigen Zeichen und den Waren und Dienstleistungen bestehe, für die die Anmeldung zurückgewiesen worden sei. Die Anmeldemarke sei daher nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.

21      Was zunächst die Bedeutung der einzelnen das Zeichen bildenden Wörter anbelangt, trägt die Klägerin vor, dass das Wort „Euro“ als Hinweis auf die einheitliche europäische Währung verstanden werden könne, während das Wort „payment“ die Bedeutung von „Zahlung“ habe. Das Wort „automatic“, das „automatisch“ bedeute, bezeichne etwas, „was ohne Beteiligung des Willens stattfindet“. Im Übrigen habe der Ausdruck „automatic“ im Bereich des Bank- oder Finanzwesens keinen Aussagegehalt.

22      Was sodann die Bedeutung des Ausdrucks „Euro Automatic Payment“ in seiner Gesamtheit betrifft, führt die Klägerin aus, dass die unmittelbare Verständlichkeit der ihn bildenden Wörter noch nicht dazu führe, dass die Marke beschreibenden Charakter habe. Da von der Beschwerdekammer eine Bedeutung des Ausdrucks „Euro Automatic Payment“ nicht benannt worden sei, habe sie offenbar die vom Prüfer angenommene Bedeutung, nämlich „automatische Zahlung in Euro“, zugrunde gelegt. Der Ausdruck habe aber für die maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die fraglichen Waren keine unmittelbare, eindeutige und sofort erkennbare Bedeutung. Vielmehr sei der Ausdruck „Euro Automatic Payment“ für den Verbraucher nur ein vager Begriff, da es zumindest ungewöhnlich sei, dass eine Zahlung automatisch, also ohne Willensbetätigung, stattfinde.

23      Des Weiteren legt die Klägerin dar, dass die Anmeldemarke für die Waren der Klasse 9, für die sie von der Eintragung ausgeschlossen worden sei, nicht beschreibend sei.

24      Was insoweit, erstens, „Speicher- oder Mikroprozessorkarten, Magnetkarten, magnetische oder mikroprozessorgesteuerte Identifikationskarten, magnetische oder mikroprozessorgesteuerte Zahlungs-, Kredit- oder Debitkarten, elektronische Zahlkarten“ (im Folgenden: Karten der Klasse 9) sowie „Magnetdatenträger, optische Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte, Wechselsprechanlagen, Schnittstellen (Datenverarbeitung), Laufwerke (Datenverarbeitung), Computersoftware (aufgezeichnete Programme), Kontenverwaltungssoftware, Monitore (Computerprogramme), Computer, Computerperipheriegeräte, gespeicherte Computerprogramme, gespeicherte Betriebssystemprogramme (für Computer), Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung (Prozessoren), Computerprogramme und Computerhardware für den kompletten Fernservice von Banken, Finanzierungsgesellschaften und Versicherungsgesellschaften, nämlich Apparate und Instrumente für die Datenverarbeitung, Software für den gesicherten Zahlungsverkehr für das elektronische Online-Kommunikationsnetz, Apparate und Instrumente für den elektronischen Zahlungsverkehr, nämlich Apparate und Instrumente für die Datenverarbeitung, Computerhardware für den elektronischen Zahlungsverkehr, Software für die Ausführung von Transaktionen im elektronischen Zahlungsverkehr, elektrische und elektronische Vorrichtungen zur Verwaltung von Geldtransaktionen“ sowie „Funksprechgeräte, (Audio‑/Video-)Empfänger, Telefonapparate, Mobiltelefone, Prepaid-Mechanismen für Fernsehapparate, Sendegeräte (Telekommunikation)“ (im Folgenden: Waren der Computer- und Telekommunikationsbranche in Klasse 9) angeht, hat nach Auffassung der Klägerin die Beschwerdekammer diese Waren zu Unrecht einer pauschalen Beurteilung unterzogen, da bestimmte der Karten der Klasse 9 nicht die Ausführung einer Zahlung erlaubten und bestimmte der Waren der Computer- und Telekommunikationsbranche in Klasse 9 nicht mit einem Zahlungsmechanismus ausgestattet werden könnten.

25      Zweitens könnten entgegen den Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung Vorgänge, die mittels der in der Anmeldung gesondert aufgeführten „Ausgabevorrichtungen für Geldscheine“, „Falschgelddetektoren“, „Bankautomaten“ und „Strichcodeleser“ ausgeführt würden, nicht als Zahlungsvorgänge angesehen werden. Die streitige Marke sei daher weder für diese Waren noch für eines ihrer Merkmale beschreibend.

26      Drittens seien entgegen den Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung die in der Anmeldung genannten „Ausgabevorrichtungen für Rechnungsauszüge, Kontoauszüge“ nicht untrennbar verknüpft mit „Ausgabevorrichtungen für Geldscheine“, und selbst wenn eine solche unmittelbare Verknüpfung bestünde, hätten „Ausgabevorrichtungen für Geldscheine“ als solche ebenso wie „Automaten zur Ausgabe von Rechnungsauszügen, Kontoauszügen“ nichts mit Zahlungsvorgängen zu tun.

27      Viertens erfolge, was „Verkaufsautomaten“ und „Ausgabevorrichtungen für Tickets“ betreffe, die Zahlung für die mit solchen Geräten angebotene Leistung nicht in automatischer Weise, sondern willentlich, und infolgedessen erzeuge die Kombination des Wortes „automatic“ mit den Wörtern „Euro“ und „payment“ nur einen Ausdruck mit anspielendem Charakter, nicht aber einen diese Waren beschreibenden Ausdruck.

28      Fünftens habe sie als Anmelderin damit, dass sie den Schutz der Anmeldemarke für jedes der Produkte der Klasse 9 gesondert beansprucht habe, das Ziel verfolgt, gesonderten Schutz einerseits für Waren zu erlangen, die die Ausführung eines Zahlungsvorgangs ermöglichten, und andererseits für Waren, die mit Zahlungsvorgängen nichts zu tun hätten.

29      Sodann legt die Klägerin dar, dass die Anmeldemarke auch für die oben in Randnr. 4 aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 36, für die sie von der Eintragung ausgeschlossen worden sei (im Folgenden: Dienstleistungen der Klasse 36), nicht beschreibend sei.

30      Insoweit bezögen sich, erstens, die „Leistungen eines Börsenmaklers“ auf den Beruf eines an der Börse tätigen Zwischenhändlers im Wertpapierhandel. Die Anmeldemarke sei weder für den Gegenstand noch irgendein Merkmal dieser Dienstleistungen beschreibend. Das Gleiche gelte für „Maklerleistungen über ein elektronisches Online-Kommunikationsnetz“.

31      Zweitens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass „Geldwechselgeschäfte“ die Vornahme einer Zahlung einschlössen. Auch für diese Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale sei die Anmeldemarke nicht beschreibend.

32      Daneben macht die Klägerin geltend, dass zum einen für die in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen des Bank- und Finanzwesens, für die die Wörter „payment“ und „Euro“ den Charakter einer Anspielung haben könnten, ebenso der Ausdruck „Euro Automatic Payment“, da er einer unmittelbaren, eindeutigen und sofort erkennbaren Bedeutung ermangele, nur – nach längerer Überlegung seitens des relevanten Publikums – für diesen Bereich anspielend sein könne. Dies gelte für folgende Waren und Dienstleistungen:

–        „magnetische oder mikroprozessorgesteuerte Zahlungs‑, Kredit‑ oder Debitkarten, Zahlungsautomaten, Bankautomaten, Prepaid-Mechanismen für Fernsehapparate, Computerprogramme und Computerhardware für den kompletten Fernservice von Banken, Finanzierungsgesellschaften und Versicherungsgesellschaften, nämlich Apparate und Instrumente für die Datenverarbeitung, Software für den gesicherten Zahlungsverkehr für das elektronische Online-Kommunikationsnetz, Apparate und Instrumente für den elektronischen Zahlungsverkehr, nämlich Apparate und Instrumente für die Datenverarbeitung, Computerhardware für den elektronischen Zahlungsverkehr, Software für die Ausführung von Transaktionen im elektronischen Zahlungsverkehr, elektronische Zahlkarten, elektrische und elektronische Vorrichtungen zur Verwaltung von Geldtransaktionen“ in Klasse 9;

–        alle oben in Randnr. 4 aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 36 mit Ausnahme der „Geldwechselgeschäfte, Leistungen eines Börsenmaklers, Kreditvermittlung, elektronischer Transfer von Aktien und Geldwerten aller Art, Maklerleistungen über ein elektronisches Online-Kommunikationsnetz“.

33      Da hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen ein ungenauer und unverständlicher Ausdruck verwendet werde, könne die Anmeldemarke nicht als beschreibend angesehen werden. Insoweit sei auf die vorherige Entscheidungspraxis des HABM zu verweisen, aus der sich ergebe, dass ein nur anspielendes Zeichen nicht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen werden könne.

34      Zum anderen seien für die übrigen Waren und Dienstleistungen, die nicht zum Bank- und Finanzwesen gehörten, die Wörter „Euro“ und „payment“ nicht anspielend, sondern eigentümlich. Damit ermangele die Kombination der Wörter „Euro Automatic Payment“ einer Bedeutung. Sie sei daher weder für die fraglichen Waren und Dienstleistungen noch für eines ihrer Merkmale beschreibend.

35      Folglich sei die angemeldete Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie von der Eintragung ausgeschlossen worden sei, nicht beschreibend, sondern eigentümlicher oder nur anspielender Art.

36      Schließlich wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, sie habe nicht aufgezeigt, inwiefern die angemeldete Marke „üblicherweise für die Vermarktung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen verwendet“ werde. Die Beschwerdekammer habe nämlich nicht dargetan, dass das fragliche Zeichen in beschreibender Art und Weise verwendet werde oder künftig verwendet werden könne.

37      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

38      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Solche beschreibenden Zeichen werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke als Herkunftshinweis zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnrn. 29 und 30).

39      Demnach fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht des Verbrauchers die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39, und Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 24).

40      Daraus folgt, dass ein Zeichen dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot fällt, wenn es mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil PAPERLAB, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 25).

41      Der beschreibende Charakter einer Marke ist demgemäß im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wird, und auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg. 2007, II‑1961, Randnr. 30).

42      Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beschwerdekammer davon ausgehen durfte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den englischsprachigen Verbrauchern der Gemeinschaft bestehen, dass sich dieses Publikum aus gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmern zusammensetzt und dass es als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen ist. Ebenso ist unstreitig, dass die drei Wortelemente der Anmeldemarke englische Wörter sind, die für diese Verkehrskreise verständlich sind.

43      Vorab ist das Argument der Klägerin (vgl. oben, Randnr. 36) als unbegründet zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer nicht dargetan habe, dass das fragliche Zeichen in beschreibender Weise verwendet werde oder künftig verwendet werden könne.

44      Wenn nämlich auch, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 31), ändert dies nichts daran, dass die Anwendung dieser Bestimmung nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter besteht (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 39).

45      Es ist daher im Einklang mit der oben in Randnr. 40 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob die Anmeldung unter das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt. Dabei ist im Rahmen dieser Prüfung die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnrn. 78 bis 80).

46      Hinsichtlich des Ausdrucks „Euro Automatic Payment“ ist festzustellen, dass er keine Abweichung von den syntaktischen oder lexikalischen Regeln der englischen Sprache aufweist und vielmehr in Übereinstimmung mit diesen gebildet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [CARCARD], T‑356/00, Slg. 2002, II‑1963, Randnr. 29). Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Adjektiv „automatisch“ eindeutig dem Substantiv „Payment“ zuzuordnen ist.

47      Was die Bedeutung der Elemente der angemeldeten Marke anbelangt, ist zum einen unstreitig, dass das Element „Euro“ als Bezugnahme auf die einheitliche europäische Währung verstanden werden kann, und zum anderen, dass das Element „payment“, das „Zahlung“ bedeutet, in Anbetracht des relevanten Publikums die gängige Bedeutung der Zahlung eines Geldbetrags zur Erfüllung einer Geldschuld hat. Zur Bedeutung des Elements „automatic“ hat die Klägerin vorgetragen, es beziehe sich auf eine Handlung, die ohne Beteiligung des Willens stattfinde. Die Klägerin ist deshalb der Ansicht, dass der Ausdruck „Euro Automatic Payment“ keine unmittelbare, eindeutige und sofort erkennbare Bedeutung habe.

48      Auch wenn jedoch das Wort „automatic“ auf einen Mechanismus hinweist, der selbsttätig einen Vorgang auszuführen oder eigenständig eine Verfahrensweise zu nutzen vermag, schließt dies nicht aus, dass ein solcher Mechanismus durch den menschlichen Willen in Gang gesetzt und sogar aufrechterhalten werden kann. Das gilt beispielsweise für die Veranlassung einer Zahlung zugunsten eines Dritten bei einem Bankinstitut. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann daher der Ausdruck „Euro Automatic Payment“ als Bezugnahme auf die Ingangsetzung eines automatischen Zahlungsvorgangs in Euro verstanden werden, was die Entscheidung des Nutzers voraussetzt, hiervon willentlich vereinzelt oder dauerhaft Gebrauch zu machen.

49      Im Übrigen hat das HABM entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu Recht darauf verwiesen, dass das Wort „automatic“, das zu der englischen Wortfamilie mit dem Stamm „automat“ gehört, im Englischen in der Bank- und Finanzbranche oft verwendet wird. So bezeichnet beispielsweise „automat“ üblicherweise einen Geldausgabeautomaten und der Ausdruck „automated teller machine“ einen automatischen Schalter oder einen Geldausgabeautomaten. Das relevante Publikum wird daher nichts Überraschendes oder Ungewöhnliches darin erblicken, dass im Englischen die Wörter „automatic“ und „payment“ miteinander verbunden im Bereich des Bank- und Finanzwesens verwendet werden.

50      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die angemeldete Marke andere Bedeutungen haben kann, dem Eingreifen des absoluten Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wortzeichen nämlich nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 9. März 2010, Euro-Information/HABM [EURO AUTOMATIC CASH], T‑15/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

51      Demnach ist im Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerdekammer die vom Prüfer angenommene Bedeutung des Ausdrucks „Euro Automatic Payment“, nämlich die einer automatischen Zahlung in Euro, zu Recht für zutreffend erachtete. Ein solcher Ausdruck ist somit dahin auszulegen, dass er sich auf einen Mechanismus der Zahlung in Euro bezieht, für dessen vereinzelte oder dauerhafte Inanspruchnahme sich der Verbraucher willentlich entschieden hat und der selbsttätig einen Vorgang auszuführen oder eigenständig eine Verfahrensweise zu nutzen vermag. Es ist jedoch zu konstatieren, dass diese Bedeutung für das relevante Publikum erkennbar ist, ohne dass es hierfür eingehender Überlegung oder eines gedanklichen Aufwands bedarf.

52      Das Vorbringen der Klägerin, dass der Ausdruck „Euro Automatic Payment“ keine unmittelbare, eindeutig und sofort erkennbare Bedeutung habe, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

53      Es ist somit zu prüfen, ob der Ausdruck „Euro Automatic Payment“ angesichts dieser zugrunde zu legenden Bedeutung für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, beschreibend ist.

54      Insoweit ist, erstens, hinsichtlich der wesentlichen Förmlichkeiten, die bei der Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu beachten sind, der Rechtsprechung zu entnehmen, dass im Hinblick auf die Begründungspflicht die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, erstrecken muss und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD und PAYWEB CARD], T‑405/07 und T‑406/07, Slg. 2002, II‑1441, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich diese Begründungspflicht aus dem grundlegenden Erfordernis ergibt, dass jede Entscheidung einer Behörde, mit der die Gewährung eines vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung zu erstrecken. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, Slg. 2007, I‑1455, Randnrn. 34 bis 37, und Urteil P@YWEB CARD und PAYWEB CARD, Randnr. 54).

55      Die für das HABM bestehende Möglichkeit, die Anwendung eines absoluten Eintragungshindernisses auf eine Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen nur pauschal zu begründen, darf jedoch nicht den mit der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG und Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgten Zweck vereiteln, eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Es ist daher zu verlangen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden, um dem HABM eine solche pauschale Begründung zu ermöglichen. Dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt insoweit nicht, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (Urteil P@YWEB CARD und PAYWEB CARD, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 55).

56      Hinsichtlich, zweitens, der Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung in der Sache ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass nach der Verordnung Nr. 207/2009 das HABM die Anmeldung anhand aller in dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, aufgeführten Waren oder Dienstleistungen prüfen muss, wobei es jedoch, wenn das Verzeichnis eine oder mehrere Arten von Waren oder Dienstleistungen umfasst, nicht jede der zu jeder einzelnen Kategorie gehörenden Waren oder Dienstleistungen prüfen muss, sondern eine Prüfung der fraglichen Kategorie als solcher vorzunehmen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnrn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Drittens ist in Anbetracht der oben in den Randnrn. 54 und 55 angeführten Rechtsprechung in entsprechender Weise davon auszugehen, dass, was die vorstehend in Randnr. 56 genannten Voraussetzungen der sachlichen Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung angeht, das HABM eine pauschale Prüfung jeweils einer Kategorie von Waren oder Dienstleistungen nur dann vornehmen darf, wenn die fraglichen Waren oder Dienstleistungen untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden.

58      Im Hinblick auf diese Grundsätze ist zu überprüfen, ob die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen rechtlich fehlerfrei geprüft hat.

–       Zu den Karten der Klasse 9

59      Zu den Karten der Klasse 9, also „Speicher‑ oder Mikroprozessorkarten, Magnetkarten, magnetische oder mikroprozessorgesteuerte Identifikationskarten, magnetische oder mikroprozessorgesteuerte Zahlungs‑, Kredit‑ oder Debitkarten, elektronische Zahlkarten“, hat die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die angemeldete Marke, da diese Karten für die Ausführung von Zahlungen verwendet werden könnten, für den Bestimmungszweck dieser Waren beschreibend sei.

60      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass alle diese Waren, die sich an dasselbe Publikum, nämlich die breite Öffentlichkeit und gewerbliche Abnehmer, richten und die die Form einer Karte mit einem Magnetstreifen, einem Mikroprozessor oder einem Mikrochip haben, durch die mithilfe eines (digitalen) Lese- und Datenverarbeitungsgeräts Informationen aufgezeichnet und übertragen werden können, wegen ihrer ähnlichen und sogar identischen Merkmale und Funktionen eine homogene Produktgruppe bilden.

61      Diese Waren erlauben es nämlich, die durch sie aufgezeichneten Informationen und Daten über ein Kommunikationsnetz wie das Internet oder ein Kabel- oder Satellitennetz an einen Dienstleistenden zu übertragen, um diesem die Erkennung des Karteninhabers und seines Zugangsrechts zu ermöglichen. Eine solche Übertragung von Informationen und Daten kann es jedoch insbesondere den Karteninhabern ermöglichen, gegebenenfalls entgeltlich Zugang zu dem fraglichen Kommunikationsnetz zu erlangen, um elektronische Zahlungen vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil P@YWEB CARD und PAYWEB CARD, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Die Beschwerdekammer konnte daher fehlerfrei annehmen, dass diese Warenkategorie gemeinsame Merkmale, wie die Ermöglichung von Zahlungen in Euro, aufweise, demgemäß die Gemeinschaftsmarkenanmeldung einer pauschalen Prüfung im Hinblick auf diese Warenkategorie unterziehen und zu dem Ergebnis gelangen, dass das relevante Publikum, das mit das Zeichen „Euro Automatic Payment“ tragenden Waren dieser Kategorie konfrontiert wird, sofort und ohne weitere Überlegung denken werde, dass es sich um Karten handele, die die Ausführung automatischer Zahlungen in Euro bezweckten.

63      Folglich hat die Beschwerdekammer einen beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Hinblick auf diese Karten zu Recht bejaht.

–       Zu den Waren der Computer- und Telekommunikationsbranche in Klasse 9

64      Hinsichtlich der Waren der Computer- und Telekommunikationsbranche in Klasse 9, d. h. der zur Computerbranche gehörenden Waren „Magnetdatenträger, optische Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte, Wechselsprechanlagen, Schnittstellen (Datenverarbeitung), Laufwerke (Datenverarbeitung), Computersoftware (aufgezeichnete Programme), Kontenverwaltungssoftware, Monitore (Computerprogramme), Computer, Computerperipheriegeräte, gespeicherte Computerprogramme, gespeicherte Betriebssystemprogramme (für Computer), Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung (Prozessoren), Computerprogramme und Computerhardware für den kompletten Fernservice von Banken, Finanzierungsgesellschaften und Versicherungsgesellschaften, nämlich Apparate und Instrumente für die Datenverarbeitung, Software für den gesicherten Zahlungsverkehr für das elektronische Online-Kommunikationsnetz, Apparate und Instrumente für den elektronischen Zahlungsverkehr, nämlich Apparate und Instrumente für die Datenverarbeitung, Computerhardware für den elektronischen Zahlungsverkehr, Software für die Ausführung von Transaktionen im elektronischen Zahlungsverkehr, elektrische und elektronische Vorrichtungen zur Verwaltung von Geldtransaktionen“ und der zur Telekommunikationsbranche gehörenden Waren „Funksprechgeräte, (Audio‑/Video-)Empfänger, Telefonapparate, Mobiltelefone, Prepaid-Mechanismen für Fernsehapparate, Sendegeräte (Telekommunikation)“ nahm die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung an, dass alle diese Waren einen automatischen Zahlungsmechanismus aufweisen könnten und dass daher ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und diesen Waren bestehe.

65      Was erstens die Waren der Computerbranche in Klasse 9 anbelangt, so bilden sie, da sie sich alle an dasselbe Publikum, nämlich die breite Öffentlichkeit und gewerbliche Abnehmer, richten sowie Informationen und Daten aufzeichnen, speichern, verarbeiten, übertragen und weiterleiten können, wegen ihrer ähnlichen und sogar identischen Merkmale und Funktionen eine homogene Produktgruppe. Aus den gleichen Gründen, die oben in Randnr. 61 im Hinblick auf Karten dargelegt worden sind, ermöglichen diese Waren ihren Nutzern nämlich insbesondere die Ausführung elektronischer Zahlungen, und zwar einschließlich Fernzahlungen.

66      Die Beschwerdekammer konnte daher fehlerfrei annehmen, dass diese Warenkategorie gemeinsame Merkmale, wie die Ermöglichung von Zahlungen in Euro, aufweise, demgemäß die Gemeinschaftsmarkenanmeldung einer pauschalen Prüfung im Hinblick auf diese Warenkategorie unterziehen und zu dem Ergebnis gelangen, dass das relevante Publikum, das mit das Zeichen „Euro Automatic Payment“ tragenden Waren dieser Kategorie konfrontiert wird, sofort und ohne weitere Überlegung denken werde, dass es sich um ein an ein Kommunikationsnetz angeschlossenes Produkt handele, das mit einem Mechanismus für automatische Zahlungen ausgestattet sei, mittels dessen es die direkte Ausführung von Zahlungen in Euro über dieses Netz ermögliche.

67      Was zweitens die Waren der Telekommunikationsbranche in Klasse 9 anbelangt, so bilden sie, da sie sich alle an dasselbe Publikum, nämlich die breite Öffentlichkeit und gewerbliche Abnehmer, richten sowie Informationen und Daten aufzeichnen, verarbeiten, übertragen und weiterleiten können, wegen ihrer ähnlichen und sogar identischen Merkmale und Funktionen eine homogene Produktgruppe. Aus den gleichen Gründen, die oben in Randnr. 61 im Hinblick auf Karten dargelegt worden sind, ermöglichen diese Waren ihren Nutzern nämlich insbesondere die Ausführung elektronischer Zahlungen, und zwar einschließlich Fernzahlungen. Das Gleiche gilt für „Prepaid-Mechanismen für Fernsehapparate“, da solche Mechanismen, wie ein Decoder oder ein Zusatzgerät für den Empfang von Zahlfernsehprogrammen über Kabel oder Satellit, sowohl mit einer (häufig als „smartcard“ bezeichneten) Karte als auch mit einer Vorrichtung ausgestattet sind, in die die Karte eingeführt werden kann, um entgeltlichen Zugang zu dem fraglichen Netz zu erlangen (vgl. entsprechend Urteil P@YWEB CARD und PAYWEB CARD, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Die Beschwerdekammer konnte daher fehlerfrei annehmen, dass diese Warenkategorie gemeinsame Merkmale, wie die Ermöglichung von Zahlungen in Euro, aufweise, demgemäß die Gemeinschaftsmarkenanmeldung einer pauschalen Prüfung im Hinblick auf diese Warenkategorie unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T‑396/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29) und zu dem Ergebnis gelangen, dass das relevante Publikum, das mit das Zeichen „Euro Automatic Payment“ tragenden Waren dieser Kategorie konfrontiert wird, sofort und ohne weitere Überlegung denken werde, dass es sich um ein an ein Kommunikationsnetz angeschlossenes Produkt handele, das mit einem Mechanismus für automatische Zahlungen ausgestattet sei, mittels dessen es die direkte Ausführung von Zahlungen in Euro über dieses Netz ermögliche.

69      Folglich hat die Beschwerdekammer einen beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Hinblick auf die Waren der Computer- und Telekommunikationsbranche in Klasse 9 zu Recht bejaht.

–       Zu den übrigen Waren der Klasse 9

70      Hinsichtlich zunächst der Waren „Zahlungsautomaten“ und „Bankautomaten“ ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung und entgegen dem Vorbringen der Klägerin festzustellen, dass der Bestimmungszweck von Zahlungsautomaten sowie ein möglicher und wahrscheinlicher Bestimmungszweck von Bankautomaten in der Ausführung automatischer Zahlungen besteht.

71      Die angemeldete Marke wird daher als eine Bezeichnung für eine technische Funktion der fraglichen Waren, nämlich die Möglichkeit der Ausführung von Zahlungen in Euro, oder als Bezugnahme auf eine Eigenschaft dieser Waren, nämlich den Automatismus, wahrgenommen werden, wobei diese Eigenschaft bei der Auswahl solcher Produkte durch das relevante Publikum Berücksichtigung finden kann. Folglich unterrichtet die Anmeldemarke das relevante Publikum über ein wesentliches Merkmal der fraglichen Produkte, nämlich ihre Ausstattung oder mögliche Ausstattung mit einem Mechanismus, der die Ausführung automatischer Zahlungen in Euro ermöglicht.

72      Damit gelangte die Beschwerdekammer, da der Ausdruck „Euro Automatic Payment“ aus der Sicht des relevanten Publikums geeignet erscheint, im Verkehr üblicherweise zur Bezeichnung eines Merkmals von „Zahlungsautomaten“ und „Bankautomaten“ verwendet zu werden, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die streitige Marke für den Bestimmungszweck dieser Waren beschreibend sei.

73      Was weiter „Falschgelddetektoren“, „Verkaufsautomaten“, „Ausgabevorrichtungen für Tickets“ und „Strichcodeleser“ angeht, befand die Beschwerdekammer in den Randnrn. 17, 19 und 21 der angefochtenen Entscheidung, dass alle diese Waren entweder mit einem automatischen Zahlungsmechanismus ausgestattet oder selbst Teil eines solchen Mechanismus seien. In den Randnrn. 19 und 21 der angefochtenen Entscheidung verwies die Beschwerdekammer ferner darauf, dass „Falschgelddetektoren“ und „Strichcodeleser“ in enger Verbindung mit automatischen Zahlungsvorrichtungen wie Ausgabevorrichtungen für Tickets oder andere Gegenstände stünden und deshalb den gleichen Bestimmungszweck wie diese haben könnten.

74      Ferner ist, wie oben in Randnr. 51 ausgeführt, eine automatische Zahlung in Euro in dem Sinne zu verstehen, dass sie sich auf einen Mechanismus bezieht, für dessen vereinzelte oder dauerhafte Inanspruchnahme sich der Verbraucher willentlich entschieden hat und der selbsttätig einen Vorgang auszuführen oder eigenständig eine Verfahrensweise zu nutzen vermag.

75      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin der automatische Charakter einer Zahlung in Euro mittels „Verkaufsautomaten“ und „Ausgabevorrichtungen für Tickets“ eine Willensbetätigung durch den Verbraucher nicht ausschließt.

76      Folglich stellte die Beschwerdekammer zu Recht fest, dass die Anmeldemarke für den Bestimmungszweck von „Falschgelddetektoren“, „Verkaufsautomaten“, „Ausgabevorrichtungen für Tickets“ und „Strichcodelesern“ in dem Sinne beschreibend sei, dass diese Waren mit einem automatischen Zahlungsmechanismus ausgestattet seien oder Teil eines solchen Mechanismus sein könnten.

77      Was sodann „Ausgabevorrichtungen für Geldscheine“ betrifft, führte die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung aus, dass bei der Ausgabe eines bestimmten Geldbetrags durch einen Barauszahlungsautomaten an den Inhaber der Bankkarte das Bankinstitut, zu dem der Automat gehöre, lediglich einen Geldbetrag in Erfüllung einer Forderung zahle, die die Begleichung einer Schuld der Bank gegenüber dem Bankkarteninhaber zum Gegenstand habe. Daher sei die Anmeldemarke für diese Waren beschreibend, deren Bestimmungszweck eng mit dem Begriff der Zahlung verknüpft sei. Tatsächlich kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschlossen werden, dass das relevante Publikum die Anmeldemarke, wenn es sie liest, als Beschreibung insbesondere von Bargeldabhebungen verstehen wird, da diese eng mit Zahlungen in Verbindung stehen.

78      Jedenfalls ist in Übereinstimmung mit dem HABM festzustellen, dass Ausgabevorrichtungen für Geldscheine eine große Bandbreite von Funktionen bieten können, die über eine bloße Barabhebung hinausgehen, so etwa die Ausführung von Zahlungen oder Überweisungen oder auch, wie in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung erwähnt, die Ausgabe von Kontounterlagen. Daher wird das relevante Publikum Angaben als beschreibend auffassen, denen zufolge ein Produkt die Ausführung automatischer Zahlungen in Euro ermöglicht, sofern dieses Merkmal, wie es hier offenkundig der Fall ist, zu diesem Produkt passt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. März 2010, hofherr communikation/HABM [NATURE WATCH], T‑77/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

79      Die Beschwerdekammer nahm daher zu Recht an, dass die angemeldete Marke für den Bestimmungszweck von „Ausgabevorrichtungen für Geldscheine“ beschreibend sei.

80      Ferner ist zu beachten, dass das oben in Randnr. 44 angesprochene Freihaltebedürfnis, wonach Zeichen oder Angaben, die Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können müssen, impliziert, dass die Wettbewerber der Klägerin, die möglicherweise ihre Ausgabevorrichtungen für Geldscheine mit einem automatischen Mechanismus für Zahlungen in Euro ausstatten, den Ausdruck „Euro Automatic Payment“ frei verwenden können.

81      Was schließlich „Ausgabevorrichtungen für Rechnungsauszüge, Kontoauszüge“ anbelangt, nahm die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen an, dass solche Automaten in enger Verbindung mit „Ausgabevorrichtungen für Geldscheine“ stünden, da beide Produkte in ein und dasselbe Gerät integriert seien, und dass daher die angemeldete Marke für beide fraglichen Produkte im gleichen beschreibenden Sinne wahrgenommen werde.

82      Tatsächlich können „Ausgabevorrichtungen für Rechnungsauszüge, Kontoauszüge“ und „Ausgabevorrichtungen für Geldscheine“ in einem und demselben Gerät zu einer Einheit zusammengefasst werden, und daher können wie die Letzteren auch Erstere ebenso andere Funktionen bieten. Daher wird das relevante Publikum die angemeldete Marke in dem Sinne wahrnehmen, dass sie ein wesentliches Merkmal dieser Waren beschreibt, nämlich ihre mögliche Ausstattung mit einem Mechanismus für automatische Zahlungen in Euro.

83      Die Beschwerdekammer gelangte daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke für „Automaten zur Ausgabe von Rechnungsauszügen, Kontoauszüge“ beschreibend sei.

84      Nach alledem ist die Beschwerdekammer gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke für die oben in Randnr. 4 aufgeführten Waren der Klasse 9 beschreibend sei.

–       Zu den Dienstleistungen der Klasse 36

85      Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 36 ist erstens festzustellen, dass sie alle in den Branchen insbesondere des Bank- und Finanzwesens sowie der Informatik für die Ausführung gewerblicher und finanzieller Transaktionen angeboten werden und dass sie alle entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Ausführung eines Zahlungsvorgangs implizieren, sei es mittels einer Karte oder gegebenenfalls auf elektronischem Wege.

86      Insoweit ist angesichts der Argumentation der Klägerin (vgl. oben, Randnrn. 30 und 31) klarzustellen, dass dies, wie die Beschwerdekammer zu Recht annahm, insbesondere für die Leistungen eines Börsenmaklers und Maklerleistungen über ein elektronisches Online-Kommunikationsnetz gilt, in deren Rahmen der beauftragte Makler im Interesse eines Begünstigten Vorgänge zur Bezahlung von Wertpapieren auf dem fraglichen Markt tätigen kann. Die Beschwerdekammer befand im Wesentlichen ebenfalls zutreffend, dass Geldwechselgeschäfte auf einem Zahlungsvorgang beruhten, mit dem Währungen untereinander ausgetauscht werden sollten.

87      Demnach besitzen die Dienstleistungen der Klasse 36 alle ein gemeinsames Merkmal und sogar einen gleichen Zweck, so dass sie als einer homogenen Gruppe von Dienstleistungen zugehörig angesehen werden können und eine pauschale Prüfung je Kategorie, wie sie in den Randnrn. 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde und der zufolge diese Dienstleistungen die Ausführung oder den Erhalt automatischer Zahlungen in Euro ermöglichen, für die sachliche Prüfung der Anmeldung im Hinblick auf diese Dienstleistungen ausreichend ist (vgl. entsprechend Urteil P@YWEB CARD und PAYWEB CARD, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 80).

88      Zweitens ist jedoch festzustellen, dass aus der Sicht des relevanten Publikums ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen „Euro Automatic Payment“ und der allen Dienstleistungen der Klasse 36 zukommenden speziellen Eigenschaft besteht, die in ihrer Eignung zur Ausführung oder zum Erhalt automatischer Euro-Zahlungen im Kontext gewerblicher und finanzieller Transaktionen in der Bank-, Finanz- und Informatikbranche liegt, die möglicherweise auf elektronischem Wege erfolgen können, der eng mit dem Begriff des Automatismus verknüpft ist.

89      Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass das HABM in seiner vorherigen Entscheidungspraxis den beschreibenden Charakter einer Marke verneint habe, die auf den Bereich des Bank- und Finanzwesens, zu dem die fraglichen Dienstleistungen gehörten, nur anspiele. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen, die die Beschwerdekammern nach der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu erlassen haben, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern (vgl. Urteil STREAMSERVE, Randnr. 66).

90      Die Beschwerdekammer hat daher in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass das angemeldete Zeichen, da der Ausdruck „Euro Automatic Payment“ unmittelbar Aufschluss über den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 36 gebe, eine bloße Beschreibung der Art oder des Gegenstands dieser Dienstleistungen darstelle.

91      Die Beschwerdekammer entschied daher gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu Recht, dass die Anmeldemarke für die oben in Randnr. 4 aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 36 beschreibend sei.

92      Die vorstehenden Darlegungen in den Randnrn. 84 und 91 können nicht durch das in den obigen Randnrn. 32 bis 35 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin entkräftet werden, dass der Ausdruck „Euro Automatic Payment“ nicht beschreibend sei, sondern anspielend oder eigentümlich, je nachdem, ob die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zum Bereich des Bank- und Finanzwesens gehörten oder nicht.

93      Nach der Rechtsprechung entspricht nämlich eine Beschreibung der unmittelbaren Bezeichnung des Gegenstands, der Beschaffenheit oder der Merkmale der für die Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, während sich eine Anspielung durch das Fehlen eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen der Anmeldemarke und den fraglichen Waren und Dienstleistungen auszeichnet, so dass sie nicht über den erlaubten Bereich der Suggestion hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001, Sunrider/HABM [VITALITE], T‑24/00, Slg. 2001, II‑449, Randnrn. 22 und 24).

94      Da dargelegt worden ist, dass der Ausdruck „Euro Automatic Payment“ für die Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 36 beschreibend ist, fällt er in den Bereich der Beschreibung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und kann nicht dem der Anspielung zugerechnet werden.

95      Nach alledem entschied die Beschwerdekammer zu Recht, dass die angemeldete Marke für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36, die oben in Randnr. 4 aufgeführt worden sind, beschreibend sei. Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

96      Da sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM, T‑160/07, Slg. 2008, II‑1733, Randnr. 51), ist der zweite von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund, nämlich der behauptete Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung, nicht mehr zu prüfen.

97      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

98      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Euro-Information – Européenne de traitement de l’information trägt die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. April 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.