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Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 - AC-Treuhand/Kommission

(Rechtssache T-27/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: AC-Treuhand AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle und I. Hermeneit)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission K (2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 (Sache COMP/38589 - Wärmestabilisatoren), soweit die Klägerin betroffen ist, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die in Art. 2 Ziffer 17 und Ziffer 38 der genannten Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbußen herabzusetzen;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 - Wärmestabilisatoren. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerin und weitere Unternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG und - seit 1. Januar 1994 - gegen Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer Reihe von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich Zinnstabilisatoren und im Bereich ESBO/Ester im EWR beteiligt haben, welche in Festsetzung von Preisen, Aufteilung des Marktes unter Zuweisung von Lieferquoten, Aufteilung und Zuteilung von Kunden sowie Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, insbesondere über Kunden, Produktions- und Liefermengen, bestanden haben sollen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.

An erster Stelle macht die Klägerin geltend, dass die Kommission zu Unrecht davon ausgehe, dass das Kartell bei Zinnstabilisatoren bis zum 21. März 2000 und bei ESBO/Ester bis zum 26. September 2000 bestanden habe. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kartelltätigkeit bereits Mitte 1999 geendet habe.

Als zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße verjährt gewesen sei. Sie macht geltend, dass die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren Mitte 1999 abgelaufen gewesen sei. Ferner habe die Verjährungsfrist nicht während des Gerichtsverfahrens in den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Kommission, geruht.

Drittens wird ein Verstoß gegen Art. 81 EG und das Gesetzlichkeitsprinzip gerügt, da die Klägerin als Beratungsunternehmen nach Art. 81 EG nicht sanktioniert werden könne. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass ihr Verhalten vom Wortlaut nicht erfasst sei, und dass so eine Auslegung zum Zeitpunkt der Tatbegehung jedenfalls nicht vorhersehbar gewesen sei.

Hilfsweise rügt die Klägerin im Rahmen des vierten, des fünften und des sechsten Klagegrundes Fehler der Kommission bei der Bußgeldbemessung. Im Einzelnen wird vorgetragen, dass gegen die Klägerin nur eine symbolische Geldbuße hätte verhängt werden dürfen, da die Auslegung, dass von Art. 81 EG auch Beratungsunternehmen erfasst würden, zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorhersehbar gewesen sei. Ferner liege ein Verstoß gegen die Bußgeldleitlinien1 vor, da die Geldbuße nicht pauschal hätte festgesetzt werden dürfen, sondern anhand des Honorars, das die Klägerin für die Erbringung der Dienstleistungen erhalten hat, hätte berechnet werden müssen. Darüber hinaus hätte die Kommission wegen des Vorliegens nur einer Zuwiderhandlung gegen die Zehnprozentgrenze des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/20032 verstoßen. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang ebenfalls vor, dass die verhängten Geldbußen existenzgefährdend und mit Sinn und Zweck dieser Obergrenze nicht zu vereinbaren seien.

Im Rahmen der letzten drei Klagegründe macht die Klägerin Verfahrensfehler geltend. Es wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer (siebter Klagegrund), die verspätete Unterrichtung der Klägerin über das gegen sie laufende Ermittlungsverfahren (achter Klagegrund) und die Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung der Klägerin nicht rechtmäßig bekannt gegeben worden sei (neunter Klagegrund), gerügt.

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1 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).