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Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 - Alibaba Group/HABM - allpay.net (ALIPAY)

(Rechtssache T-26/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Alibaba Group Holding Limited (Grand Cayman, Kaimaninseln) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: allpay.net.Limited (Hereford, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. November 2009 in der Sache R 1790/2008-1 in dem Umfang, in dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ALIPAY" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38 and 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "ALLPAY" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 40 und 42, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke "ALLPAY.NET" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 38 und 42, mehrere im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarken mit dem Wort "ALLPAY" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 40 und 42 und im geschäftlichen Verkehr im Vereinigten Königreich benutzte nicht eingetragene ältere Marken oder Zeichen mit dem Wort "ALLPAY".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe.

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