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Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 - BASF Specialty Chemicals und BASF Lampertheim/Kommission

(Rechtssache T-25/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: BASF Specialty Chemicals Holding GmbH (Basel, Schweiz), BASF Lampertheim GmbH (Lampertheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Montag und T. Wilson)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerinnen

-    Art. 1 Abs. 1 Buchst. q und Art. 1 Abs. 2 Buchst. q der Entscheidung K (2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 (Sache COMP/38589 - Wärmestabilisatoren) im Hinblick auf die BASF Specialty Chemicals Holding GmbH, Art. 1 Abs. 1 Buchst. r und Art. 1 Abs. 2 Buchst. r der Entscheidung im Hinblick auf die BASF Lampertheim GmbH sowie Art. 2 Ziffer 15 und 36 der Entscheidung im Hinblick auf die Klägerinnen für nichtig zu erklären;

-    hilfsweise, die Höhe des den Klägerinnen in Art. 2 Ziffer 15 und 36 der Entscheidung auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 - Wärmestabilisatoren. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG und - seit 1. Januar 1994 - gegen Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer Reihe von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich Zinnstabilisatoren und im Bereich ESBO/Ester im EWR beteiligt haben, welche in Festsetzung von Preisen, Aufteilung des Marktes unter Zuweisung von Lieferquoten, Aufteilung und Zuteilung von Kunden sowie Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, insbesondere über Kunden, Produktions- und Liefermengen, bestanden haben sollen.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

An erster Stelle berufen sie sich auf einen Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031, da die Befugnis der Beklagten, Geldbußen gegen die Klägerinnen zu verhängen, verjährt gewesen sei. Die Klägerinnen sind entgegen der Ansicht der Kommission der Auffassung, dass die Ruhensvorschrift des Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 gegenüber den Klägerinnen keine Anwendung finde.

Als zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoße, da die Zuwiderhandlungen der BASF Specialty Chemicals Holding GmbH weitgehend nicht zugerechnet werden könnten und man ihr daher insoweit keine Geldbuße hätte auferlegen dürfen. Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang ebenfalls vor, dass die Kommission hierdurch bei der Festsetzung der Geldbuße für die BASF Lampertheim GmbH gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe, da sie bei der Ermittlung der 10%igen Bußgeldobergrenze für die Zeiträume, in denen die BASF Specialty Chemicals Holding GmbH nicht hafte, nur den Gesamtumsatz der BASF Lampertheim GmbH hätte heranziehen dürfen.

Abschließend rügen die Klägerinnen als dritten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit den Bußgeldleitlinien2, da die Kommission die Geldbußen der Klägerinnen unzureichend ermäßigt habe. Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission die unangemessen lange Verfahrensdauer und die Kooperation der Klägerinnen im Rahmen der Kronzeugenregelung3 stärker hätte berücksichtigen müssen. Außerdem hätte die aktive Zusammenarbeit der Klägerinnen außerhalb der Kronzeugenregelung im Rahmen der Ermäßigung der Geldbuße Berücksichtigung finden müssen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

3 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).