Language of document : ECLI:EU:T:2014:932

Rechtssache T‑53/13

(Auszugsweise Veröffentlichung)

Vans, Inc.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Wellenlinie darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine aufgrund von Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 – Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. November 2014

Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Eintragung einer neuen Marke – Oberflächliche Prüfung der Beweise oder Nichtberücksichtigung bestimmter Beweise durch das Amt – Kein Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 1)

Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke haben die Prüfer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und seine Beschwerdekammern von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln. Folglich können sich die zuständigen Stellen des Amts veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Gemeinschaftsmarkenanmelder nicht angeführt worden sind. Außerdem verstößt das Amt gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn es die von den Parteien fristgemäß bei ihm vorgebrachten Argumente oder Beweise unberücksichtigt lässt.

Eine oberflächliche Prüfung der Beweise durch die Beschwerdekammer kann keinen Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Bestimmung des Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen. Gegebenenfalls kann bei einer unzutreffenden Beurteilung der von einer Partei vorgelegten Beweise ein Verstoß gegen die jeweils einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung vorliegen.

Allein daraus, dass die Beschwerdekammer nicht sämtliche Argumente oder Beweise eines Beteiligten wiedergegeben oder beantwortet hat, kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdekammer es abgelehnt hätte, sie zu berücksichtigen.

Der Umstand allein, dass der Inhalt bestimmter Unterlagen möglicherweise der Aufmerksamkeit der Beschwerdekammer entgangen ist, kann somit keinen Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Bestimmung des Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 begründen. Er stellt eine fehlerhafte Würdigung der vom Anmelder vorgelegten Beweise dar, die gegebenenfalls zur Verletzung einer materiell-rechtlichen Bestimmung führen kann. Die möglichen Folgen dieser fehlerhaften Würdigung durch die Beschwerdekammer sind im Rahmen der Prüfung der Begründetheit von deren Entscheidung zu prüfen.

(vgl. Rn. 12, 17, 20-22)